Berlusconi-Erben haben in Streit mit EZB Erfolg vor Europäischem Gerichtshof
Die Kinder des verstorbenen früheren italienischen Ministerpräsidenten Silvio Berlusconi haben vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einen Erfolg in ihrem Rechtsstreit mit der Europäischen Zentralbank eingefahren.
Der Gerichtshof erklärte am Donnerstag einen EZB-Beschluss von 2016 für nichtig. Darin hatte die EZB Berlusconis Finanzholding Fininvest eine Großbeteiligung an der italienischen Banca Mediolanum verboten. (Az. C-512/22 P und C-513/22 P)
Lange Vorgeschichte
Der Beschluss hat eine jahrelange Vorgeschichte: Zunächst hatte die italienische Zentralbank Berlusconi wegen einer früheren Verurteilung wegen Steuerbetrugs untersagt, über die von ihm gegründete und mehrheitlich von ihm gehaltene Fininvest weiter mehr als zehn Prozent der Finanzholding Mediolanum zu halten. Berlusconi klagte erfolgreich dagegen.
In der Zwischenzeit war Mediolanum von der Tochtergesellschaft Banca Mediolanum übernommen worden, wodurch Fininvest Inhaberin einer qualifizierten Beteiligung am Kapital einer Bank wurde. Eine qualifizierte Beteiligung umfasst mindestens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte oder andere Möglichkeiten, maßgeblich Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen.
Die italienische Zentralbank schlug der EZB vor, den Erwerb abzulehnen – was diese im Oktober 2016 auch tat. Gegen diesen Beschluss wandten sich Berlusconi und Fininvest an die Vorinstanz des EuGH, das Gericht der Europäischen Union. Dort hatten sie aber keinen Erfolg. Ihre Klage scheiterte im Mai 2022.
Rechtsfehler im zeitlichen Ablauf
Daraufhin zogen sie vor den EuGH. Nach dem Tod von Silvio Berlusconi im Juni 2023 ging die Kontrolle über Fininvest komplett an seine Kinder über. Der EuGH fand bei seiner Prüfung nun einen Rechtsfehler im Urteil des Gerichts und hob es darum auf. Den strittigen EZB-Beschluss erklärte er für nichtig.
Die EZB habe das Halten einer qualifizierten Beteiligung an der Banca Mediolanum durch Berlusconi nicht rechtmäßig ablehnen können, erklärte der EuGH. Berlusconi habe die qualifizierte Beteiligung bereits früher erworben.
Zu dem Zeitpunkt seien die EU-rechtlichen Bestimmungen, auf die sich die EZB stützte, noch nicht in italienisches Recht umgesetzt gewesen. (afp/red)
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