AfD-Politiker Höcke erneut angeklagt wegen Verwendung verbotener Parole
Am Landgericht in Halle an der Saale ist derzeit ein Verfahren gegen den thüringischen AfD-Landes- und Fraktionschef Björn Höcke anhängig. Dem Politiker wird die Verwendung von NS-Vokabular vorgeworfen. Es geht um Äußerungen Höckes auf einer Wahlkampfveranstaltung seiner Partei 2021 in Merseburg, Sachsen-Anhalt. Vor 250 Zuhörern soll Höcke die verbotene Losung „Alles für Deutschland“ benutzt haben, die auf die nationalsozialistische Sturmabteilung (SA) zurückgeht.
„Alles für Deutschland“ im Dezember verwendet
Nun hat die Staatsanwaltschaft in Halle an der Saale eine weitere Anklage gegen den AfD-Fraktionschef aus Thüringen erhoben. Auf einer Veranstaltung im thüringischen Gera im Dezember letzten Jahres soll Höcke die Losung „Alles für Deutschland“ abermals verwendet haben.
Der 52-Jährige soll als Redner nach Darstellung der Staatsanwaltschaft den ersten Teil der Losung „Alles für“ selbst ausgesprochen und das Publikum durch Gesten animiert haben, „Deutschland“ zu rufen. „Der Angeschuldigte hat sich bislang nicht zur Sache eingelassen“, heißt es in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft weiter.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem bereits beim Landgericht in Halle an der Saale laufenden Verfahren zu verbinden. Über die Zulassung der Anklage hat nun das Landgericht zu entscheiden.
Tauziehen um Verhandlung vor dem Landgericht
Die Hauptverhandlung im laufenden Verfahren gegen Höcke in Halle an der Saale beginnt am 18. April. Die 5. Strafkammer am Landgericht hat dafür vier Prozesstage bis Mitte Mai angesetzt. Zuvor hatte es um den Höcke-Prozess ein langes Tauziehen gegeben.
Abweichend vom Antrag der Staatsanwaltschaft hatte das Landgericht Halle ursprünglich das Hauptverfahren nicht vor der Kammer des Landgerichts, sondern vor dem Amtsgericht in Merseburg eröffnet. Ein solches Verfahren sieht die Strafprozessordnung vor: Das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht worden ist, kann nach Paragraf 209 Absatz 1 das Verfahren vor einem Gericht „niederer Ordnung“ eröffnen.
Das Landgericht argumentierte damals, dass seine Zuständigkeit weder wegen der Straferwartung noch wegen einer besonderen Bedeutung des Falles anzunehmen sei. Es sah daher keine außergewöhnliche Relevanz, die eine Hauptverhandlung vor dem Landgericht rechtfertigen würde.
Der vorliegende Sachverhalt hebe sich im Vergleich mit gleich gelagerten Delikten weder durch das Ausmaß der Rechtsverletzung noch durch die Auswirkungen der Straftat in besonderer Weise aus der Masse der durchschnittlichen Fälle hervor, begründete das Landgericht damals seine Entscheidung.
Der Bekanntheitsgrad des Angeklagten allein sei nicht geeignet, dem Fall eine besondere Bedeutung zu verleihen. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft damals umgehend Beschwerde beim Oberlandesgericht in Naumburg ein. Im Dezember entschieden die Richter, dass das Verfahren vor der Großen Strafkammer des Landgerichts Halle zu verhandeln sei.
Oberlandesgericht gab Beschwerde statt
Gemäß einer Erklärung des Senats wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall der Verhandlung rechtsfehlerfrei besondere Bedeutung zugeschrieben habe, wodurch die Zuständigkeit der Großen Strafkammer am Landgericht durch die von ihr erhobene Anklage begründet sei.
Bei der Abwägung der Einzelfallumstände müsste man berücksichtigen, dass das Strafverfahren gegen Björn Höcke ein starkes deutschlandweites Medieninteresse hervorgerufen habe. Der Angeklagte bekleide eine prominente Position innerhalb der AfD.
Die Berichterstattung in den Medien spiegele das Interesse der breiten Öffentlichkeit an der Person des Angeklagten sowie am Ausgang des Strafverfahrens wider. Dieses öffentliche Interesse resultiert hauptsächlich aus seiner Rolle innerhalb der bundesweit agierenden und wahrgenommenen AfD.
Weiterer Prozess in Mühlhausen
In Thüringen kommt auf den AfD-Politiker noch ein weiterer Prozess zu. Im Januar ließ das Landgericht Mühlhausen eine Anklage wegen des Verdachts auf Volksverhetzung zu. Dabei geht es um einen Beitrag im Social-Media-Dienst Telegram aus dem Jahr 2022. Es ging damals um eine Gewalttat in Ludwigshafen.
Höcke schrieb dazu unter anderem: „Wahrscheinlich ist der Täter psychisch krank und leidet an jener unter Einwanderern weitverbreiteten Volkskrankheit, welche die Betroffenen ‚Allahu Akbar‘ schreien lässt und deren Wahrnehmung so verzerrt, dass sie in den ,ungläubigen‘ Gastgebern lebensunwertes Leben sehen.“
Wann die Hauptverhandlung in Mühlhausen beginnen wird, ist im Moment noch offen. Gegenüber dem MDR sagte ein Gerichtssprecher im Februar, das Gericht strebe die Verhandlung in der ersten Jahreshälfte an.
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