AfD hofft auf Formfehler-Anerkennung durch das Bundesverwaltungsgericht

Hat das Oberverwaltungsgericht Münster bei seiner Nichtzulassung der Revision im Rechtsstreit „AfD vs. Bundesrepublik Deutschland“ einen Fehler gemacht? Darüber soll nun das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig urteilen.
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Das Symbolbild zeigt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dessen Richter müssen sich demnächst mit drei Nichtzulassungsbeschwerden der AfD auseinandersetzen.Foto: iStock
Von 18. September 2024

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig muss demnächst entscheiden, ob drei Nichtzulassungsbeschwerden der Alternative für Deutschland (AfD) zu Recht oder zu Unrecht vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster abgelehnt worden sind.

Damit ist der seit Monaten währende Rechtsstreit um die geheimdienstlichen Einstufungen der Gesamtpartei, ihres inzwischen aufgelösten „Flügels“ und ihrer Jugendorganisation „Junge Alternative“ (JA) doch noch bei der höchsten deutschen Verwaltungsinstanz angekommen. Es geht dabei allerdings lediglich um mögliche formale Fehler.

„Die Verfahren sind dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerden vorgelegt worden“, hieß es in einer Pressemitteilung des OVG Münster. Das Onlineportal „Legal Tribune Online“ (LTO) hatte als erstes Medium darüber berichtet.

Das OVG hatte seine eigene frühere Ablehnung der Revision zum BVerwG über drei OVG-Urteile vom 13. Mai 2024 nach nochmaliger Prüfung damit begründet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer solchen Revision nicht gegeben seien. Die entscheidenden Rechtsfragen seien in der höchstrichterlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung längst geklärt. Insofern berührten die Beschwerden der AfD keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Das aber wäre nach Paragraf 132 (2) der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine von drei Möglichkeiten, um doch noch eine Revision durchzusetzen. Die beiden anderen Optionen wären laut VwGO ein Mangel im Verfahren oder Abweichungen von der bisherigen Rechtsprechung.

AfD-Anwälte: 50 Argumente auf 400 Seiten

Die AfD hatte gegen das OVG-Nein zur Revision laut LTO drei umfangreich begründete, insgesamt fast 400 Seiten starke Nichtzulassungsbeschwerden einlegen lassen – letztlich, um sich gegen drei Urteilssprüche desselben Gerichts vom Mai 2024 zu wehren. Doch auch diesen Beschwerden habe dasselbe OVG mit Beschluss vom 16. September 2024 nicht abgeholfen. Stattdessen habe das OVG die Verfahren zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerden nun nach Leipzig weitergeleitet.

Die AfD setzt ihre Hoffnung darauf, dass die Leipziger Bundesverwaltungsrichter der Argumentation ihrer Rechtsbeistände aus der Kölner Kanzlei Höcker folgen werden.

Die Höcker-Anwälte hatten nach Informationen von LTO unter anderem mit der mutmaßlichen Befangenheit eines OVG-Laienrichters argumentiert, der in den Fall involviert war. Dieser solle einen LinkedIn-Eintrag mit drei „Daumen hoch“-Emojis kommentiert haben, der den Remigrationsdiskurs der AfD als „erbärmlich und menschenunwürdig“ kritisiert hatte.

Ein weiteres der rund vier Dutzend Argumente des AfD-Anwaltsteams betrifft laut LTO die Aufhebung des Compact-Verbots durch das BVerwG.

Klage gegen Einstufungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

Die AfD hatte in den drei zugrunde liegenden Streitfällen bereits erfolglos erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt (Az: 13 K 207/20, 13 K 208/20, 13 K 326/21). In zweiter Instanz waren dieselben Rechtsstreitigkeiten dann vor dem nordrhein-westfälischen OVG in Münster gelandet.

Am 13. Mai 2024 hatten die Münsteraner Richter geurteilt, dass die AfD mit bestimmten geheimdienstlichen Mitteln wie V-Leuten beobachtet werden dürfe. Die OVG-Richter zogen die dafür obligatorische Einstufung der AfD als „rechtsextremen Verdachtsfall“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) nicht in Zweifel – ebenso wenig wie die BfV-Beurteilungen der JA und des sogenannten „Flügels“ (Az.: 5 A 1216/22, 5 A 1217/22 und 5 A 1218/22).

Die ursprünglichen Streitfälle betreffen die Einstufung der Gesamtpartei AfD durch den Bundesverfassungsschutz als „Verdachtsfall im Bereich des Rechtsextremismus“, die Einstufung der Jugendorganisation „Junge Alternative“ als Verdachtsfall und die Einstufung des nicht mehr existenten „Flügels“ der Partei als ebensolchen Verdachtsfall.

Der Flügel rund um den Thüringer AfD-Landesvorsitzenden Björn Höcke war Ende April 2020 offiziell von Höcke selbst aufgelöst worden. Die parteiinterne Gruppierung stellte in den Augen des Bundesverfassungsschutzes auch eine „gesichert extremistische Bestrebung“ dar.

Landtagswahl in Brandenburg

Am kommenden Sonntag, 22. September, wird in Brandenburg ein neuer Landtag gewählt. Einer aktuellen Umfrage der Forschungsgruppe Wahlen zufolge führt die AfD mit 29,0 Prozent knapp vor der seit Jahrzehnten dominierenden SPD (26,0 Prozent).

Dahinter folgen mit jeweils mehr als zehn Punkten Abstand die CDU (15,0 Prozent) und das BSW (14,0). Die Grünen müssen bei einem wackligen Fünf-Prozent-Zweitstimmenanteil auf Direktmandate hoffen. Das Gleiche gilt für die übrigen Parteien, die die Fünf-Prozent-Hürde in der Umfrage nicht geknackt hatten.



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