UN-Menschenrechtskommission: Tötung Ungeborener und Tötung auf Verlangen legalisieren

In der UN-Kommission für Menschenrechte werden zunehmend Vorschläge und Ideen eingebracht, die auf einem technokratischen Menschenbild beruhen. Ausgerechnet im Menschenrechtsrat kursieren Vorstellungen die das Töten von Menschen legalisieren sollen und die Staaten dazu auffordert dabei zu helfen. Eine Kurzanalyse mit Kommentar.
Titelbild
Der UN-Menschenrechtsrat bei einer Tagung in Genf.Foto: FABRICE COFFRINI/AFP/Getty Images
Von 23. November 2018

Unbeachtet vom Medienmainstream kursieren in der UN diverse Arbeitspapiere und „Große Kommentare“ zu Menschenrechtsfragen und anderen Themen.

„Große Kommentare“ sind Auslegungen und Interpretationshilfen zu UN-Abkommen (von Menschenrechtscharta über Migrationspakt bis zu Verträgen für Förderprogramme etc.), die den nachgeordneten, ausführenden und überwachenden UN-Organisationen als Richtlinien dienen sollen.

In einem 2015 erstmalig veröffentlichten und seither überarbeitetem Kommentar des Paktes für bürgerliche und politische Rechte, Artikel 6 (Recht auf Leben), wird auch im überarbeiteten und am 31. Oktober 2018 besprochenen Entwurf zum „Großen Kommentar“ das Lebensrecht ungeborener Menschen praktisch verneint und die Legalisierung von Euthanasie angeregt.

Aufgegriffen wurde das Thema in der katholischen Publikation CRUX, durch deren Chefin des Büros in Rom.

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

„Das Recht zu leben“ – Artikel 6

Article 6
1. Every human being has the inherent right to life. This right shall be protected by law. No one shall be arbitrarily deprived of his life.
2. In countries which have not abolished the death penalty, sentence of death may be imposed only for the most serious crimes in accordance with the law in force at the time of the commission of the crime and not contrary to the provisions of the present Covenant and to the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide. This penalty can only be carried out pursuant to a final judgement rendered by a competent court.
3. When deprivation of life constitutes the crime of genocide, it is understood that nothing in this article shall authorize any State Party to the present Covenant to derogate in any way from any obligation assumed under the provisions of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide.

4. Anyone sentenced to death shall have the right to seek pardon or commutation of the sentence. Amnesty, pardon or commutation of the sentence of death may be granted in all cases.
5. Sentence of death shall not be imposed for crimes committed by persons below eighteen years of age and shall not be carried out on pregnant women.
6. Nothing in this article shall be invoked to delay or to prevent the abolition of capital punishment by any State Party to the present Covenant.

Übersetzung: Artikel 6

1. Jeder Mensch hat das ihm innewohnende Recht auf Leben. Dieses Recht ist gesetzlich geschützt. Niemand darf willkürlich seines Lebens beraubt zu werden.

2. In Ländern, die die Todesstrafe nicht abgeschafft haben, darf die Todesstrafe nur für die schwersten Verbrechen nach dem zum Zeitpunkt der Begehung des Verbrechens geltenden Recht verhängt werden und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Paktes und zum Übereinkommen zur Verhütung und Bestrafung des Völkermordes. Diese Strafe kann nur auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils eines zuständigen Gerichts vollstreckt werden.

3. Wenn die Entziehung des Lebens das Verbrechen des Völkermords darstellt, so versteht es sich, dass nichts in diesem Artikel einen Vertragsstaat ermächtigen darf, in irgendeiner Weise von den Verpflichtungen abzuweichen, die nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes übernommen wurden.

4. Jeder zum Tode Verurteilte hat das Recht, die Begnadigung oder Umwandlung der Strafe zu beantragen. Amnestie, Begnadigung oder Umwandlung der Todesstrafe können in jedem Fall gewährt werden.

5. Die Todesstrafe wird nicht für Straftaten verhängt, die von Personen unter achtzehn Jahren begangen werden, und sie wird nicht an schwangeren Frauen verhängt.

6. Nichts in diesem Artikel darf geltend gemacht werden, um die Abschaffung der Todesstrafe durch einen Vertragsstaat zu verzögern oder zu verhindern.

Kommentar der Kommission Nr.36

Hierzu nun der Entwurf zu Kommentar Nr. 36 zu Artikel 6. In den ersten acht Punkten des Kommentars wird wiederholt angesprochen, dass das Recht zu leben (und das wenn möglich sogar in Würde „dignity“) das fundamentalste Recht überhaupt ist und sogar für Schwerstkriminelle und Völkermörder zu gelten hat. Todesstrafen sollen, wenn möglich, nur für die schwersten Verbrechen, wenn überhaupt, ausgesprochen werden.

Doch dann kommt Punkt 9 der in letzter Konsequenz den unbedingten Schutz des Lebens für Ungeborene nicht nur aufheben soll, sondern die Staaten sogar dazu auffordert bei der Tötung ungeborener Menschen aktiv zu helfen.

Hierzu die Übersetzung von Punkt 9:

9. Obwohl die Vertragsstaaten Maßnahmen zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs ergreifen können, dürfen diese Maßnahmen nicht zu einer Verletzung des Rechts einer schwangeren Frau auf Leben oder ihrer anderen Rechte aus dem Pakt führen, einschließlich des Verbots grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe.

Daher dürfen gesetzliche Beschränkungen der Möglichkeit von Frauen, Abtreibung zu beantragen, unter anderem nicht ihr Leben gefährden oder sie körperlichen oder geistigen Schmerzen oder Leiden aussetzen, die gegen Artikel 7 verstoßen.

Die Vertragsstaaten müssen einen sicheren Zugang zur Abtreibung gewährleisten, um Leben und Gesundheit schwangerer Frauen zu schützen, und zwar in Situationen, in denen das Tragen einer Schwangerschaft der Frau erhebliche Schmerzen oder Leiden bereiten würde, insbesondere wenn die Schwangerschaft auf Vergewaltigung oder Inzest zurückzuführen ist oder wenn der Fötus an einer tödlichen Beeinträchtigung leidet.

Die Vertragsstaaten dürfen Schwangerschaft oder Abtreibung nicht in einer Weise regeln, die ihrer Pflicht zuwiderläuft, dafür zu sorgen, dass Frauen keine unsicheren Abtreibungen vornehmen müssen. So sollten sie beispielsweise keine Maßnahmen ergreifen, wie die Kriminalisierung von Schwangerschaften durch unverheiratete Frauen oder die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen abtreibende Frauen oder gegen Ärzte, die sie dabei unterstützen, wenn davon ausgegangen wird, dass diese Maßnahmen den Einsatz von unsicheren Abtreibungen erheblich erhöhen würden. Die Vertragsstaaten sollten auch keine erniedrigenden oder unangemessen belastenden Anforderungen an Frauen stellen, die sich einer Abtreibung unterziehen wollen.

Die Pflicht, das Leben von Frauen vor den Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit unsicheren Abtreibungen zu schützen, verpflichtet die Vertragsstaaten, den Zugang von Frauen und Männern, insbesondere von Jugendlichen, zu Informationen und Aufklärung über reproduktive Möglichkeiten sowie zu einer breiten Palette von Verhütungsmethoden zu gewährleisten. Die Vertragsstaaten müssen auch sicherstellen, dass schwangere Frauen eine angemessene pränatale und post-aborative Gesundheitsversorgung erhalten.

Wie kann man das verstehen?

Was sich bis Ende des zweiten Satzes noch nachvollziehen lässt, wird ab dem dritten Satz in ein Recht auf Abtreibung umgedeutet.

Abtreibung wird damit zu einer medizintechnischen und rein juristischen Frage umgemünzt. Der Verweis auf andere Artikel des Paktes, die sich auf ein Leben in Würde, ohne Schmerzen oder Beeinträchtigungen beziehen, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass hiermit das fundamentalste Recht, das auf Leben, eines jeden Menschen im Grundsatz angegriffen wird.

Setzt sich eine Rechtsauffassung durch, die es erlaubt ein Leben zu vernichten, wenn es Würde oder Schmerzfreiheit eines Anderen beeinträchtigt, wird damit die Büchse der Pandora geöffnet.

Die Dehnbarkeit der Begriffe von einem würdevollen oder schmerzfreien Leben sind nach Herkunft und Tradition der Menschen recht unterschiedlich. Außerdem überschreitet die Kommission damit ihre Kompetenz auch mehr als deutlich, indem sie durch diesen Kommentar praktisch einen weiteren Punkt zu Artikel 6 hinzufügen würde. Dazu ist sie weder befugt noch ist es ihre Aufgabe.

Stellungnahmen zu Kommentar 36 von Staaten und Organisationen

Auf der Webseite der Kommission der Vereinten Nationen für die Menschenrechte gibt es die Anmerkungen diverser Organisationen und Staaten zu Kommentar 36 zur Einsichtnahme.

Erste Folgen

Angeregt schon durch den ersten Entwurf von 2015 verlangte die im Wesentlichen durch George Soros finanzierte angebliche Menschenrechtsorganisation „Human Rights Watch“, laut einem Artikel in “katholisches“ vom Februar 2017 die Bestrafung Polens durch die EU, da Polen durch seine Weigerung die Abtreibung zu legalisieren „europäische Werte“ und „menschliche Grundrechte“ gefährde und in Frage stelle.

Unterstützter Selbstmord

In Punkt 10 des Kommentars findet sich dazu folgende Passage:

10. Der Ausschuss erkennt zwar die zentrale Bedeutung der persönlichen Autonomie für die Menschenwürde an, ist aber der Ansicht, dass die Vertragsstaaten anerkennen sollten, dass Einzelpersonen, die Selbstmord planen oder versuchen, dies zu begehen, dies möglicherweise tun, weil sie sich in einer vorübergehenden Krise befinden, die ihre Fähigkeit beeinträchtigen kann, unumkehrbare Entscheidungen zu treffen, wie z.B. die Beendigung ihres Lebens. Daher sollten die Staaten angemessene Maßnahmen ergreifen, ohne gegen die Vorschriften zu verstoßen.

Ihre anderen Verpflichtungen aus dem Pakt, um Selbstmorde zu verhindern, insbesondere unter Einzelpersonen in besonders gefährdeten Situationen. Gleichzeitig sollten die Vertragsstaaten den Angehörigen der medizinischen Berufe [erlauben][nicht verhindern], medizinische Behandlungen oder die medizinischen Mittel bereitzustellen, um die Beendigung des Lebens von[katastrophal] betroffenen Erwachsenen, wie beispielsweise von tödlich verwundeten oder unheilbar kranken Menschen, die schwere körperliche oder geistige Schmerzen und Leiden erfahren und in Würde sterben wollen, zu erleichtern.

In solchen Fällen müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass es solide rechtliche und institutionelle Garantien gibt, um zu überprüfen, ob die Angehörigen der medizinischen Berufe die freie, informierte, ausdrückliche und eindeutige Entscheidung ihrer Patienten einhalten, um die Patienten vor Druck und Missbrauch zu schützen.

Idee mit vielen Risiken

Auch dieser Punkt hat mit dem positiven Recht auf Leben nur insoweit zu tun als auch hier, wie in Punkt 9, praktisch als Antithese, eine Tötung erlaubt werden soll. Ohne hier den religiösen Aspekt des Selbstmords, der in keiner der großen Konfessionen erlaubt ist, diskutieren zu wollen, wird die Sache hier wiederum auf eine rechtliche und medizintechnische Ebene heruntergebrochen.

Problematisch kann es werden, wenn man daraus eine Pflicht für Mediziner konstruiert, das zu unterstützen. Daneben gibt es auch noch das Problem, was eine qualifizierte Äußerung des Selbstmordkandidaten ist (Problem der Patientenverfügung etc.). Dazu kommen dann noch die Fälle von langjährigen Komapatienten von denen einige dann doch plötzlich wieder erwachten.

Aus deutscher Sicht gibt es dann auch noch die Transplantationsindustrie, deren Umsatzerwartungen mit dem Vorstoß von Bundesgesundheitsminister Spahn befeuert wurden, jeden Menschen als Ersatzteillager (Organspender) anzusehen, der dem nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Spahn erhielt für seinen Vorstoß zwar auch aus seiner eigenen Fraktion heftigen Gegenwind. Doch vom Tisch ist diese Idee, die den Menschen und seinen Körper als Verfügungsmasse des Staats sieht, noch lange nicht. Ähnliche Auffassungen waren bisher nur in totalitären Staaten wie China oder der ehemaligen Sowjetunion salonfähig.

Dieser Beitrag stellt ausschließlich die Meinung des Verfassers dar. Er muss nicht zwangsläufig die Sichtweise der Epoch Times Deutschland wiedergeben.


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