Mit zu viel Saurem ist Halloween nicht mehr süß
Für Gruselfans ist es eine Art Feiertag, für die Polizei ein Tag erhöhter Alarmbereitschaft: An Halloween fühlt sich mancher aufgerufen, über die Stränge zu schlagen. Doch jenseits des harmlosen Kinderrufs „Süßes oder Saures“ gelten am 31. Oktober dieselben Regeln wie auch sonst – wer gegen Recht und Gesetz verstößt, muss mit Strafe rechnen.
WAS IST AN HALLOWEEN PROBLEMATISCH?
In den vergangenen Jahren gab es rund um Halloween eine Vielzahl von Zwischenfällen, bei denen aus dem spaßigen Gruseln Sachbeschädigungen, Gewalttaten oder Nötigungen wurden. Das zwischenzeitlich aufgetretene Phänomen der für Angst und Schrecken sorgenden Horrorclowns flaute zwar ab. Doch gerade sorgte am Münchner Flughafen ein Betrunkener mit Clownsmaske mit einer Bedrohung von Passanten für einen Polizeieinsatz. Die Polizei ist besonders in Großstädten wachsam.
WO IST SCHLUSS MIT LUSTIG?
Wie zu jedem anderen Anlass auch bei den vom Gesetz festgelegten Regeln. Wer mit „Süßes oder Saures“ Süßigkeiten erbittet, kann das machen, ohne aber auf die Herausgabe bestehen zu können. Das Süße soll freiwillig und gern gegeben werden – das Saure eine leere, spaßig gemeinte Drohung bleiben.
WAS SIND TYPISCHE HALLOWEENVERGEHEN?
Mit Eiern beworfene Hauswände und Autos, umgeschmissene Mülltonnen, demolierte Briefkästen, gegen Fensterscheiben geworfene Feuerwerkskörper oder Graffitis speziell zu Halloween – die Liste der bei der Polizei gemeldeten vermeintlichen Scherze ist deutschlandweit lang. Ein spezielles Phänomen aus verschiedenen Großstädten sind Gruppen, die vor allem im Umfeld von Bahnhöfen gezielt Streit suchen und provozieren oder sogar mit Feuerwerkskörpern auf Menschen zielen. Alle diese Vergehen haben eins gemeinsam: Sie sind verboten und strafbar.
WELCHE STRAFEN DROHEN?
Die Polizei kontrolliert bundesweit verstärkt. Wer erwischt wird, muss etwa bei einer Sachbeschädigung Geldstrafen oder bis zu zwei Jahre Haft fürchten. Bis zu drei Jahre Haft drohen sogar bei einer sogenannten gemeinschädlichen Sachbeschädigung. Das sind Sachen der öffentlichen Nutzung wie Parkbänke. Dabei können in einer Gruppe auch diejenigen bestraft werden, die nicht selbst Schäden anrichten. Ihnen drohen Strafen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung.
DÜRFEN KINDER ALLEIN LOSZIEHEN?
Auch hier gilt, dass Halloween nicht die Regeln – in dem Fall die Aufsichtspflicht – aufhebt. Bei kleineren Kindern zumindest sollte ein Erwachsener bei der Süßigkeitensuche dabei sein und zumindest ein wachendes Auge auf seine Kinder haben. Grundsätzlich sollten Eltern ihre Kinder auch für die Streiche sensibilisieren und sie von Sachbeschädigungen und anderen Straftaten abhalten. Auch sollten die Erwachsenen sie ermutigen, sich nicht durch einen Gruppenzwang an Taten zu beteiligen, die verboten sind.
WER ERSETZT SCHÄDEN?
Falls der Verursacher einer Sachbeschädigung oder Körperverletzung festgestellt wird, muss dieser für den Schaden aufkommen. Ansonsten kann eine Wohngebäudeversicherung Betroffenen Schäden durch mutwillige Beschädigung zumindest teilweise ersetzen.
GILT EIN HORRORCHAUFFEUR ALS SCHERZ?
Die Kinder verkleiden sich, der Vater fährt sie mit Horrormaske von Haus zu Haus: Was in die Szenerie passt, kann aber auch mit einem Bußgeld für den Autofahrer enden. Seit zwei Jahren ist das Verhüllen des Gesichts während der Fahrt verboten – Zuwiderhandlungen kosten 60 Euro. Alkohol am Steuer sollte ohnehin tabu sein. (afp)
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