Wenn Pflegekosten zur außergewöhnlichen Belastung werden – das sollten Pflegebedürftige und ihre Familien beachten

Für die meisten Familien ist ein Pflegefall in der Familie nicht nur eine emotionale, sondern vor allem eine finanzielle Herausforderung.
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Je nach Pflegeheim fallen die Kosten unterschiedlich aus.Foto: Ridofranz / iStock
Von 6. April 2024

Schon seit Monaten kommt Maria Müller nicht mehr raus. Die 82-Jährige verbringt die meiste Zeit ihres Lebens in der Wohnung. Seit Wochen reden ihre Kinder auf die Rentnerin ein. Doch ins Pflegeheim will sie nicht – schon allein der Kosten wegen. Pflege ist teuer. Für viele Familien ist dieses fiktive Beispiel trauriger Alltag. Nicht jeder weiß, dass die Kosten unter Umständen steuerlich absetzbar sind und welche finanziellen Hilfen infrage kommen.

Klar ist: Die Kosten sind von Heim zu Heim unterschiedlich, je nach Lage und Qualität. Außerdem hängt vom bewilligten Pflegegrad ab, wie hoch die von der Pflegeversicherung anteilig übernommenen Kosten für Pflege und Betreuung sind. Je nach Bundesland kann das Pflegeheim den Bewohnern auch einen Beitrag zur Ausbildungsvergütung in Rechnung stellen, so die Verbraucherzentrale.

Laut dem Verband der Ersatzkosten (vdek) sind die finanziellen Belastungen der Pflegebedürftigen in Pflegeheimen gestiegen. Sie setzen sich aus dem sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten zusammen. In der Summe betrugen sie zum Jahresbeginn 2024 bundesweit durchschnittlich 2.783 Euro pro Heimplatz im Monat und damit fast 300 Euro mehr als im Vorjahr (2.468 Euro). Von diesen Kosten abzuziehen ist der Vergütungszuschlag, mit dem sich die Pflegekassen seit dem 1. Januar 2022 am EEE beteiligen. Die Höhe ist von der Dauer des Heimaufenthalts abhängig und liegt zwischen 15 und 75 Prozent des EEE.

Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung

Pflegekosten können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden – das gilt sowohl für die eigenen Pflegekosten als auch die für Eltern oder Angehörige.

Um die Kosten nach § 33 Einkommensteuergesetz steuerlich abzusetzen, müssen diese unvermeidbar sein und aufgrund einer anerkannten Pflegebedürftigkeit oder Krankheit entstehen. Die finanzielle Belastung muss höher sein als bei anderen vergleichbaren steuerpflichtigen Personen und muss persönlich getragen werden. Wer sich hingegen aus rein altersbedingten Gründen für einen Aufenthalt in einem Heim oder einer Seniorenresidenz entscheidet, kann diese nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Als „anerkannt pflegebedürftig“ gelten Personen,

  • die einen anerkannten Pflegegrad haben
  • einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder „Bl“ besitzen
  • die ambulant gepflegt werden oder in einem Alten- oder Pflegeheim leben und eine gesonderte Rechnung über die Pflegekosten erhalten

Kostenanteile und Leistungen, die von Kranken- und Pflegekassen, Zusatzversicherungen oder anderen Kostenträgern erstattet wurden, sind nicht steuerlich absetzbar. Zudem gibt es einen zumutbaren Eigenanteil, der bei der Berechnung abgezogen wird.

Als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind Kosten für

  • Unterbringung im Pflegeheim
  • ambulante Pflege
  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
  • Tages- und Nachtpflege
  • Zuzahlungen für Medikamente und Hilfsmittel
  • Haushaltshilfen und Alltagshelfer
  • Fahrtkosten zur Pflege
  • Unterhaltszahlungen für Pflegebedürftige
  • Umbaumaßnahmen für Barrierefreiheit

Sozialleistungen für Pflegebedürftige

Wenn das Einkommen des Pflegebedürftigen nicht ausreicht, gibt es unter Umständen die Möglichkeit, Unterstützungsleistungen wie „Hilfe zur Pflege“ bei einem Sozialhilfeträger zu beantragen.

Seit dem Jahr 2024 darf Pflegebedürftigen ein Schonvermögen von 10.000 Euro verbleiben. Bei der Berechnung wird auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Ersparnisse für Beerdigung und Grabpflege bleiben unberührt, wenn der Betrag angemessen und in einer Sterbegeldversicherung oder einem Bestattungsvorsorgevertrag angelegt ist.

Nach Angaben des Verbands der Ersatzkosten betrugen die Bruttoausgaben für „Hilfe zur Pflege“ im Jahr 2022 über vier Milliarden Euro und damit eine Milliarde weniger als im Vorjahr (2021: 5,33 Milliarden Euro). Von den insgesamt über 4,88 Millionen Pflegebedürftigen in Deutschland erhielten im Jahr 2022 allerdings nur knapp 380.000 von ihnen (7,7 Prozent) diese Unterstützung.

Wer die „Hilfe zur Pflege“ beantragen will, muss beachten, dass es diese erst auf Antrag und nicht rückwirkend gibt. Wenn sich andeutet, dass die Pflegekosten finanzielle Nöte mit sich bringen, sollte man sich daher schnell ans Sozialamt wenden. Durch Pflegekosten entstandene Schulden werden dort nicht übernommen. Aber auch die Beantragung von Wohngeld kommt für Pflegeheimbewohner mit geringem Einkommen infrage.

 



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