Vaterschaft nach Vergewaltigung: „Kindeswohl“ zwingt Frauen zum Umgangsrecht des Peinigers
Die sozialen Medien neigen zu Wiederholungen. X-User veröffentlichen bisweilen ältere Nachrichten irrtümlich als neue Ereignisse. Es gibt allerdings einen Unterschied zwischen Fake News und der Erinnerung an eine ältere Nachricht, mit dem Ziel, zu überprüfen, wie sich ein bestimmter Sachverhalt zwischenzeitlich entwickelt hat. Dies ist zuletzt geschehen mit einem Rechtsgutachten von 2019, das bis heute das Potenzial hat, die Menschen aufzuwühlen.
Es geht um Vergewaltigungen, die Schwangerschaften zur Folge haben, die ausgetragen werden und die eine heikle Rechtslage hinsichtlich des Kindsvaters zur Folge haben. Werden Vaterschaftsrechte geltend gemacht, stehen vergewaltigte Mütter vor der Situation, ihrem Vergewaltiger immer wieder über einen Kontakt zum Kind zu begegnen.
Ein aktuell erneut via X verbreiteter Fall von 2019 stellt sich rückblickend wie folgt dar: Eine Frau wurde von einem Asylanten vergewaltigt. Es wird ein Kind gezeugt. Die Frau trägt das Kind aus. Nach der Geburt lässt der Vergewaltiger die Vaterschaft feststellen. Die Anerkennung sichert ihm zudem das Bleiberecht in Deutschland.
Aber dabei belässt es der Vergewaltiger nicht, er möchte einen regelmäßigen Umgang mit seinem Kind. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) befürwortete damals das Umgangsrecht für den Vergewaltiger mit der Begründung, die Frau hätte das Kind nicht austragen müssen.
Vergewaltiger bekommt Umgangsrecht
Die Vergewaltigte habe die rechtliche Möglichkeit gehabt, die Schwangerschaft nach § 218a Abs. 3 StGB abbrechen zu lassen. Deshalb müsse sie auch die Rechtsfolgen in Kauf nehmen und das Umgangsrecht einräumen. Tatsächlich hatte sich in dem prominent verbreiteten Fall auch ein Familienrichter für den Umgang des Vergewaltigers mit dem Kind ausgesprochen.
Ein bekanntes Juristenportal hatte sich 2019 näher mit dem Fall befasst. Danach sei ein Ausschluss des Umgangsrechts nur nach Maßgabe des § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB möglich, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Da heißt es unter anderem: „Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.“
Das Juristenportal stellt weiter fest, die Besonderheit dieses Rechtsfalles bestehe darin, „dass ihm ein Dreiecksverhältnis zwischen mehreren Beteiligten zugrunde liegt: Mutter – nicht-ehelicher Vater – Kind.“ In der Konzentration auf das Wohl des Kindes rückt das Opfer der Vergewaltigung in den Hintergrund.
Doch nur ein Scheinproblem?
Rechtsanwalt Dirk Schmitz ordnet den beschriebenen Fall für Epoch Times juristisch ein: „Ich halte das derzeit für ein Scheinproblem aus zwei Gründen: Zum einen sind diese extremen Vergewaltiger-Kind-Fälle extrem selten. Nach meinen Datenbankrecherchen gab es hier in Deutschland wohl insgesamt in fünf Jahren zwei Fälle; in denen haben die Familiengerichte unsinnig – auf Basis des geltenden Rechts – entschieden.“
Richtig sei zwar, so Schmitz, dass das Gesetz einen Ausschluss des Umgangsrechts nur bei Kindeswohlgefährdung sehe. Allerdings sei eine Traumatisierung des Kindes bei einer pränatalen Vergewaltigung der Mutter nahezu unwiderlegbar anzunehmen, wenn es den Umgang mit einem solchen Subjekt erleben müsse.
„Die derzeitige akademische Rechtsprechung ist lebensfremd, wenn sie dem Kind zumutet, einen syrischen Vergewaltiger regelmäßig zu sehen – insbesondere wenn die Mutter dem Kind früher oder später erklärt, erklären muss, was für eine widerwärtige Person der Vater ist“, kommentiert der Anwalt aus Baden-Baden.
„Sofern solche Fälle allerdings zunehmen“, so Schmitz, „muss der Gesetzgeber, den Umgang – analog dem Erbrecht – ausschließen, wenn sich der Erzeuger dramatisch an der Mutter vergangen hat, also ‚unwürdig‘ ist.“
Rückfallgefährdeter Sexualstraftäter wird ausgewiesen
Die Rechtspraxis bleibt hier allerdings undeutlich. So kam es 2024 zu einem anders gelagerten, aber in wichtigen Details ähnlichem Fall. Hier wurde das Kind nicht durch Vergewaltigung gezeugt. Der Mann war aber als „rückfallgefährdeter Sexualstraftäter“ eingestuft worden. Deshalb habe das Ausweisinteresse überwogen, so ein Sprecher des baden-württembergischen Justizministeriums.
Der afghanische Zuwanderer gehörte zu jenem Kreis von Männern, welche an Halloween 2019 zu viert in einer Flüchtlingsunterkunft in Illerkirchberg eine damals 14-Jährige über mehrere Stunden vergewaltigt hatten, der Fall sorgte bundesweit für Empörung und enorme Medienaufmerksamkeit.
Auch außerhalb von Deutschland gibt es vergleichbare Fälle. Ein besonders schockierender Fall ereignete sich im US-Bundesstaat Michigan: Ein Mann vergewaltigt eine 12-Jährige, sie wird schwanger – und 2017 bekam der Vergewaltiger acht Jahre nach der Tat das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Mit diesem Urteil hat ein Gericht in den USA Empörung ausgelöst.
Um dieses gemeinsame Sorgerecht auch ausüben zu können, wurde die Mutter zudem auf Anweisung des Gerichts dazu aufgefordert, von ihrem aktuellen Wohnort Florida zurück nach Michigan zu ziehen. Der Name des Vergewaltigers wurde in die Geburtsurkunde eingetragen. Der bei der Vergewaltigung 18-Jährige hatte die 12-Jährige zwei Tage lang bei sich gefangen gehalten und vergewaltigt.
Eine erneute Vergewaltigung
Erschwerend sei noch dazu gekommen, so der berichtende „Spiegel“ vor sieben Jahren, dass der Vergewaltiger nach der Verbüßung einer geringen Haftstrafe erneut ein Mädchen im Teenageralter vergewaltigte und dafür dann zwei Jahre ins Gefängnis musste.
Im Artikel gibt es einen Hinweis auf einen sogenannten Rape Survivor Child Custody Act, ein Gesetz noch aus der Amtszeit von Präsident Barack Obama. Es war ursprünglich gedacht, Missbrauchsopfer zu schützen und Richtern zu erlauben, Vergewaltigern ihre Rechte als Eltern zu versagen. Darauf berief sich die Anwältin der Mutter seinerzeit allerdings erfolglos.
Wieder in Deutschland könnten Historiker in dieser Frage zeitlich noch weiter zurückgehen. Die wissenschaftlichen Dienste des Bundestages untersuchten 2021 zunächst die Zahl der zum Ende des Krieges hin von alliierten Soldaten vergewaltigten deutschen Frauen. Und dort wird auf Unterlagen der Charité Berlin verwiesen, wonach etwa 20 Prozent der von alliierten Soldaten vergewaltigten deutschen Frauen auch schwanger wurden.
Kriegskinder aus Vergewaltigungen
Von diesen Schwangerschaften wiederum seien 90 Prozent abgebrochen worden. Aus den Akten der Berliner Kinderklinik des Kaiserin Auguste Victoria Hauses gehe laut Wissenschaftlichem Dienst hervor, dass damals 5 Prozent der zwischen Ende 1945 und Sommer 1946 geborenen Kinder russische Väter gehabt haben sollen.
Zwischen Frühsommer und Herbst 1945 wurden allein in Berlin weit über einhunderttausend Frauen vergewaltigt. Laut Angabe des Statistischen Bundesamtes vom 10. Oktober 1956 lebten zu diesem Zeitpunkt 68.000 uneheliche Besatzungskinder in der Bundesrepublik und West-Berlin.
Was Abtreibungen betrifft, ist die Rechtslage heute eindeutig: „Eine kriminologische Indikation ist gegeben, wenn die Schwangerschaft auf einem Sexualdelikt, also zum Beispiel einer Vergewaltigung, beruht. Im Fall der kriminologischen Indikation ist der Schwangerschaftsabbruch straffrei, wenn er innerhalb von zwölf Wochen ab Empfängnis stattfindet.“
Die Frage, warum es für eine Mutter zumutbar sein sollte, dass ein Vergewaltiger die Vaterschaft anerkennt oder gar ein Umgangsrecht geltend macht, ist juristisch umstritten. Hier existiert sowohl ein Grundrecht auf Elternschaft als auch das Kindeswohl und eine Bindung zum Vater. Ein Umgang mit einem solchen Vater entspreche aber nicht automatisch dem Kindeswohl.
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion