Unterhaltssätze für Kinder steigen zum Jahreswechsel

Unterhaltspflichtige müssen sich zum Jahreswechsel erneut auf höhere Zahlungen für ihre minderjährigen Kinder einstellen.
Im Jahr 2017 verhängte das Oberlandesgericht Düsseldorf Millionen-Bußgelder gegen mehrere Süßwarenhersteller.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf.Foto: Rolf Vennenbernd/dpa
Epoch Times11. Dezember 2023

Die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt steigen zum 1. Januar, wie das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Montag mitteilte. Demnach steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs um 43 Euro auf dann 480 Euro.

Bei Kindern von sieben bis zwölf Jahren steigt der Unterhalt um 49 Euro auf 551 Euro. Kinder vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit bekommen vom 1. Januar an 645 Euro und damit 57 Euro mehr. Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe bis 2.100 Euro. Die Anhebung der Bedarfssätze der folgenden höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend.

Auch der Unterhalt für volljährige Kinder wird zum Jahresbeginn angehoben – und zwar auf 125 Prozent des Bedarfs, den die Düsseldorfer Tabelle für Kinder zwischen sieben und zwölf Jahren ausweist. Der Bedarfssatz eines studierenden Kinds, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 Euro gegenüber 2023 unverändert.

Das Kindergeld wird auf den Unterhalt angerechnet, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang.

Der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige für ihren Eigenbedarf wird ebenfalls zum 1. Januar erhöht. Er liegt ab Jahresbeginn für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige bei 1200 Euro statt bisher 1.120 Euro und für erwerbstätige Unterhaltsschuldner bei 1.450 Euro statt bisher 1.370 Euro.

Die seit 1979 vom OLG Düsseldorf herausgegebene Tabelle wird von Oberlandesgerichten bundesweit zur Berechnung von Unterhaltspflichten herangezogen. (afp)



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