Prozess gegen „Maskenarzt“ Dr. Walter Weber: Anwalt Lausen glaubt an Straffreiheit für seinen Mandanten

Weder der RKI-Präsident Lars Schaade noch der Hamburger Bürgermeister Peter Tschentscher sind bisher ihren Vorladungen zum Prozess gegen den Arzt Dr. Walter Weber gefolgt. Webers Rechtsbeistand Sven Lausen geht dennoch davon aus, dass das Landgericht Hamburg im Prozess um mutmaßlich falsche Maskenatteste bald auf Freispruch entscheiden wird.
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Archivbild: Der Hamburger Internist Dr. Walter Weber soll zu Anfang der Coronazeit falsche Maskenatteste ausgestellt haben – sein Rechtsanwalt sieht das anders. Ein Gerichtsurteil könnte in Kürze fallen.Foto: Epoch Times
Von 4. Dezember 2024

Der Hamburger Internist Dr. Walter Weber muss sich seit Anfang Mai 2024 vor Gericht verantworten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem heute 80-jährigen Mediziner vor, zwischen April 2020 und September 2021 in 57 Fällen falsche Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht ausgestellt zu haben (Az: 615 KLs 7/22).

Für den 2. Dezember 2024 hatte Webers Strafverteidigerteam den Präsidenten des Robert Koch-Instituts (RKI), Prof. Dr. Lars Schaade, mittels Selbstladeverfahren gemäß Paragraf 220 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) in das Landgericht Hamburg vorladen lassen, um ihn dort in den Zeugenstand berufen zu können. Doch Schaade war der entsprechenden Aufforderung nicht nachgekommen, wie das Landgericht Hamburg auf Nachfrage der Epoch Times bestätigte.

„Das Gericht hat einen Antrag der Verteidigung auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen ihn [Schaade] abgelehnt und ist dabei davon ausgegangen, dass keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist“, erklärte eine Sprecherin. Unter anderem habe die Ladung entgegen den Vorschriften des Paragrafen 48 StPO „keinen vollständigen Hinweis auf verfahrensrechtliche Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf vorhandene Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens enthalten“.

Das Gericht habe zudem betont, dass ein Ordnungsgeld selbst dann nicht in Betracht gekommen wäre, wenn Schaade „ordnungsgemäß“ vorgeladen worden wäre.

Zweierlei Maß – je nach Zeuge?

Rechtsanwalt Sven Lausen, der neben seinem Kollegen Ivan Künnemann die Strafverteidigung Webers übernommen hatte, zeigte gegenüber der Epoch Times wenig Verständnis für die Entscheidung.

„Selbstverständlich ist der Zeuge auf die gesetzliche Folge seines Ausbleibens hingewiesen worden. Weitere zwingende Vorschriften enthält § 48 Abs. 2 StPO nicht“, erklärte der Rechtsanwalt. Er gehe davon aus, dass Schaade „schlicht nicht erscheinen“ wollte. Darüber hinaus könne das „Stellen eines ‚vom Gericht akzeptierten‘ Beweisantrages […] keine Voraussetzung für ein Ordnungsgeld sein“: Andernfalls liefe „das Ladungsrecht des Verteidigers von vornherein leer“.

Schaades Einwand, nachdem seiner Vorladung eine Vollmacht des Co-Verteidigers Künnemann gefehlt habe, spiele ebenfalls keine Rolle, meinte Lausen. Die Ladungsvorschriften der Paragrafen 38 und 220 StPO sähen „keine Beifügung einer Vollmacht vor“, die Ladung habe ordnungsgemäß stattgefunden. Zudem habe Schaade seine Vorladung bereits am 19. November erhalten, eine fehlende Vollmacht aber erst am 29. November moniert. Damit sei die Zurückweisung der Ladung „nicht unverzüglich (innerhalb von drei Tagen)“ erfolgt.

Lausen gab zu bedenken, dass mit Dr. Stefan Kisielinski, einem Düsseldorfer Sachverständigen für Masken, bereits ein anderer Zeuge erfolgreich per Selbstladeverfahren vorgeladen worden sei. Am 8. November 2024 habe Kisielinski dann problemlos vor dem Landgericht ausgesagt. „Dieser Ladungsvorgang war nicht beanstandet worden von der Kammer. Warum nun diese Ladungsvorgänge unterschiedlich bewertet werden, bleibt unklar“, meinte Lausen.

Auch „die Ablehnung eines Ordnungsgeldes gegen Prof. Dr. Schaade durch die Kammer“ sei „nach diesseitiger Auffassung rechtswidrig“, stellte Lausen fest. Dass das Landgericht Hamburg bereits früher einen Beweisantrag der Verteidigung zur Vorladung Schaades abgelehnt habe, sei „umso unverständlicher“, weil das Gericht „unlängst RKI-Internetseiten zu den Masken in das Verfahren eingeführt hat, die Widersprüchliches besagen zu dem, was sich in den RKI-Krisenstabsprotokollen auffinden lässt“, argumentierte Lausen.

Tschentscher und Leonhard sollen über Grundlagen der Maskenpflicht aussagen

Auch Peter Tschentscher, der Erste Bürgermeister Hamburgs, war für den 2. Dezember per Selbstladeverfahren vorgeladen worden, aber unter Berufung auf eine nicht ausreichende Ladungsfrist ebenfalls nicht erschienen. Er hätte nach Angaben des Sachverständigen Tom Lausen, dem Bruder des Rechtsanwalts, ebenfalls im Zeugenstand Rede und Antwort über die wissenschaftlichen Grundlagen der Maskenpflicht während der Coronazeit stehen sollen.

Dass Schaade und Tschentscher bisher nicht in den Zeugenstand getreten seien, sei bislang allerdings nicht „verfahrensentscheidend“, meinte Sven Lausen gegenüber der Epoch Times: Der RKI-Präsident werde „vorsorglich neu geladen“, bei Bürgermeister Tschentscher sei die Neuladung bereits erfolgt. Aus Sicht seines Mandanten Weber stelle das bisherige Nichterscheinen der beiden allerdings eine „unnötige Verfahrensverzögerung“ dar, die auch er selbst ärgerlich finde, so Lausen.

Darüber hinaus hoffe er darauf, dass die ehemalige Hamburger Gesundheitssenatorin Melanie Leonhard ihrer Vorladung am Donnerstag, 5. Dezember, Folge leisten werde. „Sie zeichnete verantwortlich für die Eindämmungsverordnungen in Hamburg im Anklagezeitraum. Sie könnte wichtige Auskünfte erteilen, wenn man sie denn ließe“, meinte Webers Rechtsbeistand.

Rechtsanwalt Lausen glaubt an Freispruch

Doch auch wenn der Zeugenstand weiter leer bleiben würde: Sein Mandant Weber sei „aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen“ in jedem Fall freizusprechen, meint Lausen. Denn „Polizisten, Ordnungsamtsmitarbeiter und Schulleiter“ seien „keine Behörden, die den Gesundheitszustand von Menschen auf der Grundlage von Gesundheitszeugnissen von Ärzten selber beurteilen“, wie der Strafverteidiger unter Verweis auf das Urteil BGH 5 StR 283/22 (Rn. 31 ff.) des Bundesgerichtshofs argumentiert. Insofern sei der „objektive Tatbestand des Paragrafen 278 StGB“, der sich um das „Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ dreht, in seiner alten Fassung „nicht erfüllt“. Die Maskenbefreiungsatteste seines Mandanten seien ohnehin „nur Mittel der Glaubhaftmachung“ gewesen.

Er gehe davon aus, dass die Landgerichtskammer „die Stärke besitzen“ werde, sich nicht von etwaigen „Vorverurteilungstendenzen“ beeindrucken zu lassen, erklärte Lausen. Diese könnten aus dem Umstand erwachsen, dass einzelne Patienten Webers in anderen Verfahren verurteilt worden waren.

Die bisherige Beweisaufnahme habe zudem keineswegs ergeben, dass Weber wider besseres Wissen „unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand seiner Patienten in den Attesten […] gemacht“ habe. Vielmehr habe es sich um „ärztliches Ermessen im Rahmen der Therapiefreiheit“ gehandelt, wenn Weber entschieden habe, einem Patienten eine Maskenbefreiungsbescheinigung auszustellen. Dies sei „von der Berufsordnung immer gedeckt“ gewesen.

„Selbst eine entgegengesetzte Sichtweise ändert hieran nichts, da seine Entscheidungen nicht evident unvertretbar waren“, führt Lausen ins Feld.

Angesichts „der bekannten Folgen des Maskentragens und der Studienlage hierzu“ habe es auch keiner körperlichen Untersuchungen bedurft: „Die bloße Gesprächsanamnese war grundsätzlich vollkommen ausreichend“. Lausen gab zu bedenken, dass seit Einführung des Fernbehandlungsrechts im Jahre 2019 ausschließlich jene Ärzte oder Patienten rechtlich verfolgt würden, „die Maskenbefreiungsatteste in der Corona-Zeit ausstellten bzw. einsetzten“. Vor dem Jahr 2020 seien Ärzte und Patienten dagegen nicht verfolgt worden.

Urteil könnte schon bald fallen

Während das Landgericht Hamburg mitteilte, dass der Zeitpunkt einer Urteilsverkündung „momentan nicht absehbar“ sei, geht Rechtsanwalt Lausen gegenüber der Epoch Times davon aus, dass der Prozess „jederzeit zu Ende gehen“ könnte.

Die Staatsanwaltschaft habe bereits am 2. Dezember ihr Plädoyer gehalten und eine 22-monatige Haftstrafe auf Bewährung „sowie ein dreijähriges Verbot zur Ausstellung von Maskenbefreiungsattesten beantragt“.

Die Verteidigung habe ihr Schlussplädoyer noch nicht gehalten, bislang aber „alle gebotenen strafprozessualen Mittel eingesetzt“. Sie sei „robust aufgestellt“ und werde einen Freispruch beantragen.

Offiziell wurden nach Angaben des Landgerichts noch sieben weitere Termine in der Zeit zwischen dem 4. und 16. Dezember angesetzt.



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