Halloween-Scherze und Verkleidungen: Was erlaubt ist und wo es teuer werden kann

Halloween hat seit 30 Jahren auch in Deutschland Einzug gehalten. Was als US-amerikanisches Kinderfest begann, hat sich inzwischen als fester Brauch etabliert, mit Partys und Streichen für Groß und Klein. Doch was darf man an Halloween – und was nicht? Deutsche Gerichte setzen klare Grenzen, die es zu beachten gilt.
Nicht überall blieb es an Halloween in Deutschland friedlich.
Nicht überall blieb es an Halloween in Deutschland friedlich.Foto: Friso Gentsch/dpa
Von 31. Oktober 2024

Seit etwa 30 Jahren gehört auch Halloween zu Deutschland. Das US-amerikanische Kinderfest mit Wurzeln im keltischen Brauchtum und im katholischen Allerheiligen hat sich mittlerweile auch hierzulande flächendeckend etabliert. Amerikanische Filme im Privatfernsehen und der Deutsche Verband der Spielwarenindustrie sollen zumindest dazu beigetragen haben.

Neben von Haus zu Haus ziehenden Kindern haben jedoch auch Ältere den Tag für sich entdeckt – und nutzen ihn für Partys oder feuchtfröhliche Zusammenkünfte. Trotz einiger lokaler Ausschreitungen in den vergangenen Jahren gehen Polizeibehörden nicht von einem signifikanten Anstieg von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an Halloween aus. Dennoch werden vielerorts verstärkt Polizeibeamte eingesetzt. Auch gibt es einige Fallstricke, über die sowohl Kinder als auch Erwachsene im Bilde sein sollten.

Gesetzliche Grauzonen: Wo hört Schabernack auf, wo beginnt die Straftat?

In einigen Fällen haben Gerichte brauchtumsbezogenen Schabernack zwar milde beurteilt und Schadensersatzforderungen oder Strafverfolgungen zurückgewiesen. Allerdings gibt es dabei keine eindeutige Linie. So wurde das Abschneiden einer Krawatte an Weiberfastnacht in der Karnevalszeit in Essen im Jahr 1988 als rechtswidrig geahndet. In Städten mit ausgeprägter Karnevalskultur wie Köln, Mainz oder Aachen hingegen gingen Gerichte bisweilen von einer stillschweigenden Einigung aus.

Was Halloween anbelangt, gibt es bis heute noch weniger an eindeutigen Linien in der Rechtsprechung. Entgegen der von der Figur des „Georg Ahlers“ in der bekannten NDR-Comedyserie „Frühstück bei Stefanie“ vertretenen Auffassung stellt es nicht a priori eine Nötigung dar, von Kindern vor die Alternative „Süßes oder Saures“ gestellt zu werden.

So ist nicht von einer juristischen Relevanz auszugehen, wenn sich Streiche als Reaktion auf die Verweigerung von Süßigkeiten in einem niedrigschwelligen Bereich bewegen. Beispiele dafür wären nächtliche Klingelstreiche, Zahnpaste an der Türklinke oder das Einwickeln von Autos in Toilettenpapier.

Halloween-Streiche und ihre möglichen rechtlichen Folgen

Die Grenze zur zivilrechtlichen Haftbarkeit und möglicherweise auch zur gerichtlichen Strafbarkeit könnte jedoch überschritten sein, wenn die Streiche in Sachbeschädigung ausarten. Das Verunstalten von Haustüren, Autos oder Außenanlagen mit Farbe erfüllt diesen Tatbestand. Gleiches gilt für Eierwürfe an Hauswände oder die Detonation pyrotechnischer Artikel in Briefkästen. Hier sind zudem mögliche zivilrechtliche Schadensersatzverpflichtungen zu beachten.

Von einer strafbaren Nötigung ist zudem dann auszugehen, wenn Personen den Eindruck gewinnen können, gegen sie gerichtete Drohungen seien tatsächlich ernsthaft. Dies ist beispielsweise bei Fällen des Erschreckens anzunehmen, in welchen Waffen oder sogenannte Anscheinswaffen involviert sind. Zu diesen gehören unter anderem „täuschend echt“ aussehende Attrappen. Diese mitzuführen, ist zudem nach dem Waffengesetz untersagt.

Heikel könnten auch Verkleidungen mit hohem Einschüchterungspotenzial sein. So hatte das Amtsgericht Recklinghausen mit Urteil 28 Ds-871 Js 228/16-52/17 vom 9. Juni 2017 einen gemeinschaftlich begangenen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr geahndet. Dieser habe darin bestanden, dass ein Paar in Verkleidung als Horrorclown beziehungsweise Skelett mehrfach die Straße betreten habe. Auf diese Weise hatten sie Autofahrer zum Ausweichen gezwungen.

Kommen Personen durch objektiv bedrohliches Handeln mit Halloween-Bezug zu Schaden, könnten auch Konsequenzen infolge fahrlässiger oder sogar vorsätzlicher Körperverletzung im Raum stehen. Verboten sind auch Verkleidungen, die Erkennungszeichen verfassungswidriger Organisationen darstellen.

Allerheiligen ist in manchen Regionen ein stiller Feiertag

Ein weiterer möglicher Fallstrick ist das Betreten fremder Grundstücke oder Wohnungen ohne entsprechende Einwilligung. Hier könnte ein Hausfriedensbruch angenommen werden. Dabei spielt jedoch im Einzelfall auch die konkrete Begehungssituation eine Rolle. Ein bloßes Betreten eines Grundstücks durch nicht verschlossene Türen an Hof und Garten dürfte den Tatbestand noch nicht erfüllen.

Hingegen würde es wohl den – nicht durch brauchtumsbedingte Sozialadäquanz ausgeschlossenen – Tatbestand der Amtsanmaßung erfüllen, etwa als Polizist verkleidet den Verkehr regeln zu wollen.

Auch von Unwägbarkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten blieben in der Vergangenheit einige Halloween-Begeisterte nicht verschont. Klassiker sind dabei Lärmbelästigungen, aber auch maskiertes Autofahren, wenn das Kostüm die Sicht oder das Gehör des Fahrzeugführers beeinträchtigt. Zudem ist seit 2017 auch das Tragen einer Vermummung am Steuer eines Fahrzeugs untersagt.

In Gegenden, in denen Allerheiligen, 1. November, als stiller Feiertag begangen wird, ist außerdem darauf zu achten, dass Halloween-Feiern um 0:00 Uhr enden – insbesondere dann, wenn damit Tanz verbunden ist. Dies kommt unter anderem in Teilen von Bayern und Baden-Württemberg zum Tragen.

Was können Betroffene im Ernstfall erwarten?

Die Höhe der Bußgeldbeträge ist uneinheitlich und variiert je nach Anlass. So kann Lärmbelästigung der gesetzlichen Strafdrohung entsprechend mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden – wobei nicht davon auszugehen ist, dass bei Ersttätern und geringfügigen Vorfällen der Gesamtrahmen ausgeschöpft werden dürfte.

Übertretungen der Straßenverkehrsordnung führen im Regelfall ebenfalls nicht gleich zu gravierenden Konsequenzen. Mit 10 Euro Verwarngeld für eine Beeinträchtigung des eigenen Wahrnehmungsvermögens durch Sicht und Gehör behindernde Kostüme müssen Feiernde allerdings rechnen.

Ein Bußgeld von 60 Euro hat zu befürchten, wer sich mit verkleidet ans Steuer eines Fahrzeugs in der Hoffnung setzt, im Fall des Tappens in eine Radarfalle nicht identifiziert werden zu können. Bis zu 10.000 Euro an Bußgeld kann hingegen das Tragen einer Anscheinswaffe nach sich ziehen. Auch im Bereich der Straftaten nach dem StGB wird es im Regelfall zu Geldstrafen kommen. Allerdings sehen die Strafbestimmungen für Hausfriedensbruch (bis zu einem Jahr), Sachbeschädigung und Amtsanmaßung (bis zu zwei Jahren) theoretisch auch Freiheitsstrafen vor.

Im Interesse der Sicherheit: Erwachsene sollten in der Nähe bleiben

Wer als Erziehungsberechtigte seine Kinder auf der Klingeltour nicht selbst begleitet, sollte sie im Vorfeld auf mögliche Grenzen des Erlaubten hinweisen. Vor allem der Respekt vor verschlossenen Türen ist von besonderer Bedeutung. Generell sollte mindestens eine erwachsene Person in der Nähe sein, wenn sich die Kleinen auf den Weg machen, um Süßigkeiten abzustauben. So lassen sich möglicherweise auch problematische Begegnungen mit Personen entschärfen, die dem noch nicht lange in Deutschland etablierten Brauch wenig abgewinnen können.



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