Gerichtsurteil: Maskenpflicht für Grundschüler „unwirksam“ – noch keine inhaltliche Kehrtwende

Grundschulkindern in Schleswig-Holstein bei einer bestimmten „Inzidenzzahl“ eine Mund-Nasen-Maske aufzuzwingen, war im November 2020 zwar „erforderlich“, die offizielle Landesverordnung dazu aber formal „unwirksam“. Das hat der 3. Senat des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Schleswig am 27. März 2025 entschieden (Aktenzeichen: 3 KN 36/20).
Die formale Unwirksamkeit ergab sich nach Auffassung des OVG aus der Tatsache, dass die Wirksamkeit der Übertragung jener Befugnis, eine solche Maskenpflicht festzulegen, von der Landesregierung an die Kultusministerin Karin Prien (CDU) „von Anfang an befristet“ gewesen sei.
„Nach Überzeugung des Senats hätte die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur deshalb nur Regelungen für den Zeitraum, für den ihr die Ermächtigung übertragen worden war, treffen dürfen“, heißt es in einer Pressemitteilung des OVG.
Klägeranwalt Lausen begrüßt auch das „sehr formelle Argument“
Nach Angaben der Klägerseite, vertreten durch den Hamburger Rechtsanwalt Sven Lausen, lag Ministerin Prien eine „Subdelegation“ des für Verordnungen eigentlich zuständigen Gesundheitsministeriums vor. Diese Subdelegation habe aber nicht exakt mit den Daten übereingestimmt, die das Bildungsministerium per Anschlussverordnung schließlich durchgesetzt habe.
„Konsequenz: Die Norm war vom 31.10.2020 bis zum 30.11.2020 unwirksam. Daher hätte überhaupt keine Maßnahmenanordnung rechtmäßig getroffen werden dürfen“, so Lausen gegenüber der Epoch Times. Es handele sich um ein „sehr formelles Argument, aber wir sind ja im Recht“.
Revision möglich, schriftliches Urteil bisher nicht vorhanden
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat ließ die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zu.
Ein Sprecher des OVG konnte auf Anfrage der Epoch Times noch keine näheren Angaben darüber machen, ob das Rechtsmittel genutzt werden wird: „Die Frist zur Einlegung der Revision beginnt erst nach Zustellung des begründeten Urteils an die Beteiligten.“ Auch die exakten Entscheidungsgründe für das Urteil lägen noch nicht vor.
Konkret war es in der Verhandlung um die Frage gegangen, ob Priens Landesverordnung vom 30. Oktober 2020 rechtens gewesen war. Diese hatte Grundschulkinder zwischen dem 1. und 30. November 2020 gezwungen, eine „erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht“ zu erfüllen, wie es in der Pressemitteilung des OVG hieß. Das Recht, eine solche Vorschrift zu verordnen, sei Prien auf Grundlage von Paragraf 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes erteilt worden.
Nach Priens Landesverordnung „musste in der sogenannten Kohorte im Unterricht, auf dem Schulhof und in der Mensa eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, wenn eine 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten wurde“, präzisierte das OVG.
Schon am 2. November 2020 hatte Sven Lausen mit einem Eilantrag gegen die Verordnung geklagt, allerdings ohne Erfolg. Viereinhalb Jahre später setzte er sich nun beim mündlichen Verhandlungstermin durch.
OVG hält Maßnahmen für gerechtfertigt
Rein inhaltlich sah das OVG Schleswig keinen Grund, die Maskenpflicht zu kritisieren. Immerhin habe „das Land Schleswig-Holstein aufgrund der begrenzten Erfahrungen mit dem SARS-CoV-2 Virus und den Wirkungen von Schutzmaßnahmen einen Einschätzungsspielraum gehabt“, meinte das OVG. Sein dritter Senat habe nicht erkennen können, „dass dieser Einschätzungsspielraum überschritten wurde“.
Denkbare Alternativen wie „etwa der vollständige Verzicht auf Präsenzunterricht“ wären aus Sicht des OVG noch „gravierender“ für die Kinder gewesen. Die mit der Maskenpflicht verbundenen Grundrechtseinschränkungen hätten ja dazu gedient, „das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen“. Diesen beiden Rechtsgütern lasse „unsere Verfassung ein besonders hohes Gewicht zukommen“, betonte das OVG.
Dass „das Tragen von Alltagsmasken allgemein negative gesundheitliche Folgen habe“, dafür habe es „keine Anhaltspunkte“ gegeben. Zudem seien „Personen, die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnten und dies glaubhaft machen konnten“, von der Maskentragepflicht „ausgenommen gewesen“.
Datenanalyst sah keine „Rücksicht auf das Kindeswohl“
Der Datenanalyst Tom Lausen, der Bruder des klagenden Rechtsanwalts, präsentierte während der mündlichen Hauptverhandlung drei Analysen . Demnach sei die Maskenpflicht für Grundschüler „ohne echte Datengrundlage, ohne Rücksicht auf das Kindeswohl“ und ohne „wissenschaftliche Notwendigkeit“ erlassen worden, so Lausen auf seinem Telegram-Kanal.
Es handelte sich um drei Analysen, die alle auf Daten des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus basierten – „gesetzlich erhobene Daten, die auch dem Land Schleswig-Holstein zur Verfügung gestanden hätten“, so der Jurist Lausen gegenüber der Epoch Times.
- Teil 1: Datenanalyse der Krankenhausdaten im Kontext der Corona-Bekämpfungsverordnung Schleswig-Holsteins vom 1. November 2020 sowie der Schulen-Coronaverordnung vom 30.10.2020 (PDF)
- Teil 2: Zusätzliche Daten (PDF)
- Teil 3: Zusätzliche Daten (PDF)
Das Material seines Bruders zeige, so Rechtsanwalt Lausen, „dass die Krankenhausbelegung auch in Schleswig-Holstein trotz Corona historisch niedrig war im Zeitraum März – Oktober 2020 (aber auch später), und zwar auch in den Intensivstationen im Vergleich zu 2019“.
Er selbst habe auch ein Sachverständigengutachten vorgelegt, „welches klar belegt, dass die Masken für Kinder aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet waren“. Zudem habe kein „evidenter Nutzen für die Gesamtinfektionslage (ex-Ante-Betrachtung), gestützt durch die spätere Studienlage (ex-post-Betrachtung)“ vorgelegen.
In jedem Fall hätten „dem Verordnungsgeber mildere Mittel zur Verfügung“ gestanden als eine Maskentragepflicht – etwa Freiwilligkeit, Wechselunterricht oder verbesserte Lüftungs- oder Raumkonzepte, meinte Lausen gegenüber der Epoch Times.
Datenanalyst Lausen spricht von „historischem Wendepunkt“
„Sie litten – und die Politik wusste es“, ergänzte Datenanalyst Tom Lausen auf Telegram. Dennoch seien „selbst die Jüngsten mit Masken diszipliniert“ worden. Obwohl das OVG selbst eingeräumt habe, dass es sich um „politische Setzungen“ gehandelt habe, habe das Gericht weder einen „Verhandlungsspielraum“ gesehen noch die „Lage vor Ort“ geprüft oder „Rücksicht auf Kinder“ genommen.
Insgesamt bezeichnete er die Maskenpflicht für Grundschüler in Schleswig-Holstein als „brutalen Fehltritt“. Im OVG-Urteil sehe er dennoch einen „historischen Wendepunkt“:
Es ist nicht nur ein juristisches Dokument – es ist ein Denkmal des politischen Versagens auf dem Rücken unserer GRUNDSCHÜLER. Jetzt braucht es mehr Aufarbeitung. Jetzt braucht es Konsequenzen für die Landespolitiker und Behörden.“
Lausen versprach, dass insbesondere jene Menschen, die „immer noch Maßnahmen und Spritze“ verteidigen würden, „noch viel zu hören bekommen“ würden.
Der für die Grundschulen zuständige Sprecher des Landeselternbeirats Schleswig-Holstein wollte gegenüber der Epoch Times keine Stellungnahme zum Urteil abgeben:
Der Landeselternbeirat hat mit dem Thema abgeschlossen. Wir bedauern sehr, was die Pandemie mit einzelnen Kindern und Familie angerichtet hat, jedoch werden wir das Thema Corona nicht mehr aufarbeiten.“
Das Kultusministerium in Kiel ließ unseren Fragenkatalog zur Gänze unbeantwortet.
Anwalt für Impfschäden Ulbrich bleibt besorgt
Tobias Ulbrich, als Rechtsanwalt seit Jahren im Auftrag von mutmaßlichen Impfschadensopfern unterwegs, fürchtet, dass gerade das OVG-Urteil womöglich dazu dienen könnte, „die Maskennummer noch für weitere Plandemien zu nutzen“:
Die tatsächlichen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und das Wissenswollen, was sachlich und objektiv bei nachträglich korrekter Betrachtung richtig gewesen wäre, spielt auch 5 Jahre nach Beginn der Maskentragerei als Staatsnarrativ keine Rolle.“
Aus seiner Sicht wurde „eine inhaltliche Auseinandersetzung nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft“ genau deshalb „tunlichst vermieden“, schrieb Ulbrich auf seinem X-Kanal. Denn nun könne man entsprechende Maßnahmen „stets mit der Eile und damit bewussten Unkenntnis, die dann herrsche“, begründen.
RKI schwenkte um
Um Nutzen und Schaden von medizinischen oder FFP2-Masken war von Beginn der Corona-Krise an eine Kontroverse entbrannt.
Vor einem Jahr war infolge der Veröffentlichung der Krisenstabsprotokolle des Robert Koch-Instituts (RKI) durch „Multipolar“ bekannt geworden, dass das RKI bereits am 27. Januar 2020 einen Mund-Nasen-Schutz für die „öffentliche Bevölkerung bei asymptomatischen Patienten“ nicht für sinnvoll hielt. Es gebe „keine Evidenz“ für derartige Überlegungen.
RKI-Files vom 27. Januar 2020: Keine Evidenz für Nutzen von Masken. Foto/Screenshot: RKI
Lediglich bei „symptomatischen Patienten […] und auch bei pflegenden Angehörigen bei engem Kontakt“ könnten Masken eine „sinnvolle präventive Maßnahme für die Allgemeinbevölkerung“ sein, das aber auch nur, „sofern sie dies tolerieren“, wie in Klammern angemerkt wurde.
Kaum zwei Monate später hieß es im Protokoll vom 19. März 2020 auf einmal: „RKI hat von Anfang an gesagt, dass Masken zum Fremdschutz sinnvoll sein können, es sollte keine Empfehlung für die Gesamtbevölkerung werden.“ Woher der Sinneswandel kam, bleibt unklar.
RKI-Files vom 16. März 2020: Das RKI revidierte seine Aussage zu Masken, Hintergrund unklar. Foto/Screenshot: RKI
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