
Gerichtsentscheidung: Zwangsgeld bei fehlendem Masernimpfnachweis ist rechtswidrig
Eine aktuelle Gerichtsentscheidung des Bayerischen Obergerichts dürfte zahlreiche Eltern aufatmen lassen. Was zu tun ist, wenn ein Zwangsgeld wegen eines fehlenden Masernimpfnachweises für Ihr schulpflichtiges Kind droht, erklärt eine Rechtsanwältin.

Eltern, die ihr Kind nicht gegen Masern impfen lassen wollen, haben in Zukunft voraussichtlich eine Sorge weniger.
Foto: iStock
Gericht kippt Zwangsgeld
Anlehnung an einrichtungsbezogene Corona-Impfnachweispflicht
Was tun, wenn Zwangsgeld droht?
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Impfpflicht ist illegal und strafbar
Seit drei Jahren lebe ich in Bulgarien, zur Geburt meines 9. Kindes in Bulgarien kam es zu einer Auseinandersetzung mit den Ärzten des bulgarischen Krankenhauses. Wie in Bulgarien üblich sollte mein Kind sofort nach der Geburt die üblichen Impfungen bekommen – in Bulgarien gilt eine gesetzliche Impfpflicht!
Da mir das Leben und die Gesundheit meines Kindes wichtiger ist als alle mir angedrohten Konsequenzen, machte ich den Ärzten deutlich, daß eine Impfung meines Kindes auf gar keinen Fall zulassen werde. So bekam ich die nachfolgende (von mir übersetzte) Erklärung zur Unterschrift vorgelegt:
Erklärung zur Verweigerung von Impfungen
Eine Impfung ist eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 87 des Gesundheitsgesetzes und eine invasive
Methode, die im Sinne von § 89 sowie gemäß der Definition von § 1 Nr. 3 des Gesundheitsgesetzes eine
Gefahr für die Gesundheit und das Leben mit sich bringt. Daraus ergibt sich, daß von mir als
betroffenen Patienten vor einer Impfung eine schriftliche Einverständniserklärung erteilt werden muß, die
gemäß § 90 desselben Gesetzes jederzeit widerrufen werden kann.
Meine diesbezügliche Position wird auch durch folgende internationale normative Gesetze geschützt:
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Zusammenhang mit der
Anwendung der Errungenschaften der Biologie und der Medizin (von der Republik Bulgarien ratifiziert
und und daher im Status eines Gesetzes):
Art. 5: „Jeder gesundheitsbezogene Eingriff erfolgt nur mit der freiwillig und bewußt geäußerten
Einwilligung des Betroffenen. Diese Person erhält vorab die notwendigen Informationen über den Zweck
und die Art des Eingriffs, sowie über die daraus resultierenden Folgen und Risiken. Der Betroffene kann
seine Einwilligung jederzeit widerrufen.“
Art. 6 Punkt 2: „Wenn ein Minderjähriger nach dem Gesetz nicht in der Lage ist, einem bestimmten
Eingriff zuzustimmen, darf dieser nicht ohne die Erlaubnis seines Vertreters, der Behörde, Person oder
Instanz durchgeführt werden, die gesetzlich zu seiner Vertretung befugt ist.“
Gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verfassung der Republik Bulgarien haben in Kraft getretene internationale
Gesetze Vorrang vor den Normen des innerstaatlichen Rechts, denen sie widersprechen.
Allgemeine Erklärung der UNESCO zu Bioethik und Menschenrechten:
Art. 6 Abs. 1: „Alle präventiven, diagnostischen und therapeutischen medizinischen Eingriffe werden nur
mit der freiwillig erteilten Einwilligung der Person auf der Grundlage angemessener Informationen
durchgeführt. Diese Einwilligung kann jederzeit und aus jedem Grund widerrufen werden, ohne daß das
dies negative Folgen für die Person hat und ohne, daß diese dadurch Schaden nimmt.
Art. 5: Die Freiheit des Einzelnen, seine eigenen Entscheidungen zu treffen und Verantwortung für diese
Entscheidungen zu tragen und dabei die Freiheit anderer zu respektieren, muß respektiert werden.
Als Mitglied der UNESCO ist Bulgarien verpflichtet, diese Erklärung zu berücksichtigen.
Mit dieser Erklärung wird eindeutig das rechtswidrige Verhalten von Ärzten, Behörden und Politik belegt –
und das gilt genauso auch für Deutschland! Denn nicht nur Bulgarien ist verpflichtet, internationales Recht zu achten und umzusetzen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Verpflichtung sogar im Grundgesetz verankert. Art. 25 Grundgesetz lautet:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 25 [Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts]
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen
vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Das Grundgesetz schreibt also eindeutig vor, daß alle nationalen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland ungültig sind und nicht angewendet werden dürfen, wenn sie Regeln des internationalen Rechts widersprechen. Wenn also die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde jegliche medizinische Behandlung von der umfangreich aufgeklärten und freiwilligen Entscheidung des Patienten bzw. seines rechtlichen Vertreters abhängig macht, dann darf der Patient grundsätzlich auch NEIN sagen. Dieses Nein muß dann auch akzeptiert werden.
Niemand darf gezwungen werden, sich für seine Entscheidung zu rechtfertigen und genauso darf niemand durch eine solche Entscheidung Nachteile erleiden.
Die mittlerweile in Deutschland angewandte Praxis, die Ausübung von bestimmten Berufen, den Besuch
von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen von einer (Masern-) Impfung abhängig zu machen, stellt
somit einen schweren kriminellen Akt dar. Die Verhängung von Bußgeldern oder anderen Strafen ist somit als Völkerrechtsverletzung eine der schwersten möglichen Straftaten!
Die „Erklärung zur Verweigerung von Impfungen“ weist aus gutem Grund darauf hin, daß eine Impfung
eine Gefahr für die Gesundheit und des Lebens darstellt. Deshalb darf niemand leichtsinnig seine Kinder
einer solchen Gefahr aussetzen. Wie groß das Impfrisiko tatsächlich ist, kann durch unzählige Statistiken
belegt werden. Alle Statistiken für die Krankheiten, die angeblich mit einer Impfung bekämpft werden
sollen, zeigen ganz klar auf, daß die Impfungen der letzten Jahrzehnte NICHTS an den Erkrankungszahlen verändert haben. Vielmehr belegen diese Statistiken, daß die Erkrankungszahlen VOR einsetzen der massenweisen – eine „Herdenimmunität“ erzeugenden – Impfung zurückgegangen sind und daher nicht auf den „Erfolg“ des Impfens zurückgeführt werden können.
Bis heute gibt es keinen einzigen wissenschaftlich korrekten Beweis für eine positive Impfwirkung, es gibt lediglich einen „Konsens“, daß Impfungen einen gesundheitlichen nutzen haben sollen. Wenn man nun bei Wikipedia recherchiert, dann findet man zum Konsens folgende Definition:
„Konsens in der Wissenschaft
Der wissenschaftliche Konsens ist eine weitgehende Übereinstimmung in Fachkreisen, was der Stand der
Wissenschaft zu einer Frage ist. Ein hergestellter wissenschaftlicher Konsens trägt innerhalb der
Fachkreise nicht zur Wahrheitsfindung bei, der Stand der Wissenschaft muss trotz Konsens nicht wahr sein. Er ist aber wichtig als eine Grundlage für die Entscheidungsfindung in Öffentlichkeit, Politik oder Recht.“
Man hat sich also darauf geeinigt, daß Impfungen medizinisch notwendig sind, dabei ist es vollkommen
gleichgültig, welche negativen gesundheitlichen Folgen damit verbunden sind. Diese müssen auch nicht
beachtet werden, denn solange man hier mit der Beweislastumkehr arbeitet und die einfache Aussage, daß eine Erkrankung nicht mit der Impfung im Zusammenhang steht, ausreicht, um Impffolgen auszuschließen, solange kann es offiziell auch keine negativen Impffolgen geben.
Wem also seine Gesundheit oder noch wichtiger, die Gesundheit seiner Kinder etwas wert ist, der sagt zu
Impfungen Nein!
Oder Wollen Sie sich später einmal von Ihren Kindern fragen lassen, warum Sie ihnen solch unendliches
Leid angetan haben?
Hier noch einmal die genauen Wortlaute der entsprechenden Gesetze:
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde
Artikel 5 – Allgemeine Regel
Eine Intervention im Gesundheitsbereich darf erst dann erfolgen, nachdem die betroffene Person über
sie aufgeklärt worden ist und frei eingewilligt hat. Die betroffene Person ist zuvor angemessen über
Zweck und Art der Intervention sowie über deren Folgen und Risiken aufzuklären. Die betroffene
Person kann ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen.
Artikel 6 – Schutz einwilligungsunfähiger Personen
1. Bei einer einwilligungsunfähigen Person darf eine Intervention nur zu ihrem unmittelbaren Nutzen
erfolgen; die Artikel 17 und 20 bleiben vorbehalten.
2. Ist eine minderjährige Person von Rechts wegen nicht fähig, in eine Intervention einzuwilligen, so
darf diese nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer von der Rechtsordnung
dafür vorgesehenen Behörde, Person oder Stelle erfolgen. Der Meinung der minderjährigen Person
kommt mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife immer mehr entscheidendes Gewicht zu.
3. Ist eine volljährige Person aufgrund einer geistigen Behinderung, einer Krankheit oder aus
ähnlichen Gründen von Rechts wegen nicht fähig, in eine Intervention einzuwilligen, so darf diese
nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer von der Rechtsordnung dafür
vorgesehenen Behörde, Person oder Stelle erfolgen. Die betroffene Person ist soweit wie möglich
in das Einwilligungsverfahren einzubeziehen.
4. Der Vertreter, die Behörde, die Person oder die Stelle nach den Absätzen 2 und 3 ist in der in
Artikel 5 vorgesehenen Weise aufzuklären.
5. Die Einwilligung nach den Absätzen 2 und 3 kann im Interesse der betroffenen Person jederzeit
widerrufen werden.
Allgemeine Erklärung der UNESCO zu Bioethik und Menschenrechten:
Artikel 6 – Einwilligung
1. Jede präventive, diagnostische und therapeutische medizinische Intervention hat nur mit
vorheriger, freier und nach Aufklärung erteilter Einwilligung der betroffenen Person auf der
Grundlage angemessener Informationen zu erfolgen. Die Einwilligung soll, wenn es sachgerecht
ist, ausdrücklich erfolgen und kann durch die betroffene Person jederzeit und aus jedem Grund
widerrufen werden, ohne dass die betroffene Person einen Nachteil oder Schaden erleiden darf.
2. Wissenschaftliche Forschung soll nur mit vorheriger, freier, ausdrücklicher und nach Aufklärung
erteilter Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden. Die Aufklärung soll
angemessen sein und in verständlicher Form erfolgen; sie soll die Modalitäten für den Widerruf
der Einwilligung beinhalten. Die Einwilligung kann durch die betroffene Person jederzeit und aus
jedem Grund widerrufen werden, ohne dass die betroffene Person einen Nachteil oder Schaden
erleiden darf. Ausnahmen von diesem Grundsatz sollen nur im Einklang mit ethischen und
rechtlichen, von den Staaten angenommenen Standards erfolgen, die mit den in dieser Erklärung,
insbesondere in Artikel 27, niedergelegten Grundsätzen und Bestimmungen und den
internationalen Menschenrechtsnormen vereinbar sind.
3. In geeigneten Fällen von Forschung an einer Personengruppe oder einer Gemeinschaft kann
zusätzlich die Zustimmung der Rechtsvertreter der betroffenen Gruppe oder Gemeinschaft
eingeholt werden. In keinem Fall soll die allgemeine Zustimmung einer Gemeinschaft oder die
Einwilligung des führenden Vertreters einer Gemeinschaft oder einer anderen Autorität die nach
Aufklärung erteilte Einwilligung einer Einzelperson ersetzen.
Artikel 5 – Selbstbestimmung und Verantwortung des Einzelnen
Die Freiheit einer Person, selbstständig eine Entscheidung zu treffen, für die sie die Verantwortung
trägt und bei der sie die Entscheidungsfreiheit anderer achtet, ist zu achten. Für Personen, die nicht
in der Lage sind, sich frei und selbstständig zu entscheiden, sind besondere Maßnahmen zum Schutz
ihrer Rechte und Interessen zu ergreifen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 25 [Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen
vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Gemäß der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Zusammenhang mit der Anwendung der Errungenschaften der Biologie und der Medizin (diese hat Gesetzesstatus) darf niemand zu einer medizinischen Behandlung - also auch nicht zu einer Impfung - gezwungen werden.
Aus der Verweigerung einer medizinischen Behandlung - also auch einer Impfung - darf für niemanden ein Nachteil entstehen. Das ist nach internationalem Völkerrecht so festgelegt und mit Art. 25 Grundgesetz verfassungsmäßig verankert.
Jede Diskriminierung eines Ungeimpften stellt damit eine schwere kriminelle Handlung und Straftat dar.
Hm... also...achso.... ja aber und dann
Es besteht also eine Nachweispflicht zur masernimpfung. Nach dem o.g. Urteil darf aber kein zwangsgeld verhängt werden.
Eltern lassen ihr Kind nicht impfen. Es besteht aber Schulpflicht. Ohne Masernimpfung darf das Kind aber nicht in die Schule. So, und was dann?
Die Eltern müssen demnach ihr Kind zur Schule bringen um dort dann abgewiesen zu werden. Eltern und Kind gehen heim, bringen das Kind nicht mehr zur Schule um dann ein Zwangsgeld zu erhalten weil sie gegen die Schulpflicht verstoßen?
Oder wie stellt man sich das vor?
Eine Kitapflicht gibt es ja nicht. Da müssen Eltern die wieder arbeiten gehen wollen oder gar müssen, das Kind dann halt impfen lassen, sonst nix Kita. Keine Kita kein Verdienst.
Oh Herr lass Hirn regnen. War im Übrigen der Verdienst von Spahn den Eltern vorzuschreiben dass die Kinder gegen Masern geimpft sein müssen. []
Falsch! Die von Herrn Span eingeführte Masernimpfpflicht ist verfassungswidrig! Gemäß Art. 25 Grundgesetz sind alle nationalen Gesetze, die gegen internationales Recht verstoßen grundsätzlich nichtig. Keine Schule, Keine Kita oder sonstige Einrichtung darf ein ungeimpftes Kind abweisen oder dieses anders als ein geimpftes Kind behandeln. Keine Betreuungsperson darf von ihrem Job ausgeschlossen werden nur weil sie nicht geimpft ist.
Das ist Inhalt der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Zusammenhang mit der Anwendung der Errungenschaften der Biologie und der Medizin und damit unveränderbares Recht in Deutschland!
Alles andere ist schwerstens kriminell!
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Impfpflicht ist illegal und strafbar
Seit drei Jahren lebe ich in Bulgarien, zur Geburt meines 9. Kindes in Bulgarien kam es zu einer Auseinandersetzung mit den Ärzten des bulgarischen Krankenhauses. Wie in Bulgarien üblich sollte mein Kind sofort nach der Geburt die üblichen Impfungen bekommen – in Bulgarien gilt eine gesetzliche Impfpflicht!
Da mir das Leben und die Gesundheit meines Kindes wichtiger ist als alle mir angedrohten Konsequenzen, machte ich den Ärzten deutlich, daß eine Impfung meines Kindes auf gar keinen Fall zulassen werde. So bekam ich die nachfolgende (von mir übersetzte) Erklärung zur Unterschrift vorgelegt:
Erklärung zur Verweigerung von Impfungen
Eine Impfung ist eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 87 des Gesundheitsgesetzes und eine invasive
Methode, die im Sinne von § 89 sowie gemäß der Definition von § 1 Nr. 3 des Gesundheitsgesetzes eine
Gefahr für die Gesundheit und das Leben mit sich bringt. Daraus ergibt sich, daß von mir als
betroffenen Patienten vor einer Impfung eine schriftliche Einverständniserklärung erteilt werden muß, die
gemäß § 90 desselben Gesetzes jederzeit widerrufen werden kann.
Meine diesbezügliche Position wird auch durch folgende internationale normative Gesetze geschützt:
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Zusammenhang mit der
Anwendung der Errungenschaften der Biologie und der Medizin (von der Republik Bulgarien ratifiziert
und und daher im Status eines Gesetzes):
Art. 5: „Jeder gesundheitsbezogene Eingriff erfolgt nur mit der freiwillig und bewußt geäußerten
Einwilligung des Betroffenen. Diese Person erhält vorab die notwendigen Informationen über den Zweck
und die Art des Eingriffs, sowie über die daraus resultierenden Folgen und Risiken. Der Betroffene kann
seine Einwilligung jederzeit widerrufen.“
Art. 6 Punkt 2: „Wenn ein Minderjähriger nach dem Gesetz nicht in der Lage ist, einem bestimmten
Eingriff zuzustimmen, darf dieser nicht ohne die Erlaubnis seines Vertreters, der Behörde, Person oder
Instanz durchgeführt werden, die gesetzlich zu seiner Vertretung befugt ist.“
Gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verfassung der Republik Bulgarien haben in Kraft getretene internationale
Gesetze Vorrang vor den Normen des innerstaatlichen Rechts, denen sie widersprechen.
Allgemeine Erklärung der UNESCO zu Bioethik und Menschenrechten:
Art. 6 Abs. 1: „Alle präventiven, diagnostischen und therapeutischen medizinischen Eingriffe werden nur
mit der freiwillig erteilten Einwilligung der Person auf der Grundlage angemessener Informationen
durchgeführt. Diese Einwilligung kann jederzeit und aus jedem Grund widerrufen werden, ohne daß das
dies negative Folgen für die Person hat und ohne, daß diese dadurch Schaden nimmt.
Art. 5: Die Freiheit des Einzelnen, seine eigenen Entscheidungen zu treffen und Verantwortung für diese
Entscheidungen zu tragen und dabei die Freiheit anderer zu respektieren, muß respektiert werden.
Als Mitglied der UNESCO ist Bulgarien verpflichtet, diese Erklärung zu berücksichtigen.
Mit dieser Erklärung wird eindeutig das rechtswidrige Verhalten von Ärzten, Behörden und Politik belegt –
und das gilt genauso auch für Deutschland! Denn nicht nur Bulgarien ist verpflichtet, internationales Recht zu achten und umzusetzen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Verpflichtung sogar im Grundgesetz verankert. Art. 25 Grundgesetz lautet:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 25 [Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts]
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen
vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“
Das Grundgesetz schreibt also eindeutig vor, daß alle nationalen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland ungültig sind und nicht angewendet werden dürfen, wenn sie Regeln des internationalen Rechts widersprechen. Wenn also die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde jegliche medizinische Behandlung von der umfangreich aufgeklärten und freiwilligen Entscheidung des Patienten bzw. seines rechtlichen Vertreters abhängig macht, dann darf der Patient grundsätzlich auch NEIN sagen. Dieses Nein muß dann auch akzeptiert werden.
Niemand darf gezwungen werden, sich für seine Entscheidung zu rechtfertigen und genauso darf niemand durch eine solche Entscheidung Nachteile erleiden.
Die mittlerweile in Deutschland angewandte Praxis, die Ausübung von bestimmten Berufen, den Besuch
von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen von einer (Masern-) Impfung abhängig zu machen, stellt
somit einen schweren kriminellen Akt dar. Die Verhängung von Bußgeldern oder anderen Strafen ist somit als Völkerrechtsverletzung eine der schwersten möglichen Straftaten!
Die „Erklärung zur Verweigerung von Impfungen“ weist aus gutem Grund darauf hin, daß eine Impfung
eine Gefahr für die Gesundheit und des Lebens darstellt. Deshalb darf niemand leichtsinnig seine Kinder
einer solchen Gefahr aussetzen. Wie groß das Impfrisiko tatsächlich ist, kann durch unzählige Statistiken
belegt werden. Alle Statistiken für die Krankheiten, die angeblich mit einer Impfung bekämpft werden
sollen, zeigen ganz klar auf, daß die Impfungen der letzten Jahrzehnte NICHTS an den Erkrankungszahlen verändert haben. Vielmehr belegen diese Statistiken, daß die Erkrankungszahlen VOR einsetzen der massenweisen – eine „Herdenimmunität“ erzeugenden – Impfung zurückgegangen sind und daher nicht auf den „Erfolg“ des Impfens zurückgeführt werden können.
Bis heute gibt es keinen einzigen wissenschaftlich korrekten Beweis für eine positive Impfwirkung, es gibt lediglich einen „Konsens“, daß Impfungen einen gesundheitlichen nutzen haben sollen. Wenn man nun bei Wikipedia recherchiert, dann findet man zum Konsens folgende Definition:
„Konsens in der Wissenschaft
Der wissenschaftliche Konsens ist eine weitgehende Übereinstimmung in Fachkreisen, was der Stand der
Wissenschaft zu einer Frage ist. Ein hergestellter wissenschaftlicher Konsens trägt innerhalb der
Fachkreise nicht zur Wahrheitsfindung bei, der Stand der Wissenschaft muss trotz Konsens nicht wahr sein. Er ist aber wichtig als eine Grundlage für die Entscheidungsfindung in Öffentlichkeit, Politik oder Recht.“
Man hat sich also darauf geeinigt, daß Impfungen medizinisch notwendig sind, dabei ist es vollkommen
gleichgültig, welche negativen gesundheitlichen Folgen damit verbunden sind. Diese müssen auch nicht
beachtet werden, denn solange man hier mit der Beweislastumkehr arbeitet und die einfache Aussage, daß eine Erkrankung nicht mit der Impfung im Zusammenhang steht, ausreicht, um Impffolgen auszuschließen, solange kann es offiziell auch keine negativen Impffolgen geben.
Wem also seine Gesundheit oder noch wichtiger, die Gesundheit seiner Kinder etwas wert ist, der sagt zu
Impfungen Nein!
Oder Wollen Sie sich später einmal von Ihren Kindern fragen lassen, warum Sie ihnen solch unendliches
Leid angetan haben?
Hier noch einmal die genauen Wortlaute der entsprechenden Gesetze:
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde
Artikel 5 – Allgemeine Regel
Eine Intervention im Gesundheitsbereich darf erst dann erfolgen, nachdem die betroffene Person über
sie aufgeklärt worden ist und frei eingewilligt hat. Die betroffene Person ist zuvor angemessen über
Zweck und Art der Intervention sowie über deren Folgen und Risiken aufzuklären. Die betroffene
Person kann ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen.
Artikel 6 – Schutz einwilligungsunfähiger Personen
1. Bei einer einwilligungsunfähigen Person darf eine Intervention nur zu ihrem unmittelbaren Nutzen
erfolgen; die Artikel 17 und 20 bleiben vorbehalten.
2. Ist eine minderjährige Person von Rechts wegen nicht fähig, in eine Intervention einzuwilligen, so
darf diese nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer von der Rechtsordnung
dafür vorgesehenen Behörde, Person oder Stelle erfolgen. Der Meinung der minderjährigen Person
kommt mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife immer mehr entscheidendes Gewicht zu.
3. Ist eine volljährige Person aufgrund einer geistigen Behinderung, einer Krankheit oder aus
ähnlichen Gründen von Rechts wegen nicht fähig, in eine Intervention einzuwilligen, so darf diese
nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer von der Rechtsordnung dafür
vorgesehenen Behörde, Person oder Stelle erfolgen. Die betroffene Person ist soweit wie möglich
in das Einwilligungsverfahren einzubeziehen.
4. Der Vertreter, die Behörde, die Person oder die Stelle nach den Absätzen 2 und 3 ist in der in
Artikel 5 vorgesehenen Weise aufzuklären.
5. Die Einwilligung nach den Absätzen 2 und 3 kann im Interesse der betroffenen Person jederzeit
widerrufen werden.
Allgemeine Erklärung der UNESCO zu Bioethik und Menschenrechten:
Artikel 6 – Einwilligung
1. Jede präventive, diagnostische und therapeutische medizinische Intervention hat nur mit
vorheriger, freier und nach Aufklärung erteilter Einwilligung der betroffenen Person auf der
Grundlage angemessener Informationen zu erfolgen. Die Einwilligung soll, wenn es sachgerecht
ist, ausdrücklich erfolgen und kann durch die betroffene Person jederzeit und aus jedem Grund
widerrufen werden, ohne dass die betroffene Person einen Nachteil oder Schaden erleiden darf.
2. Wissenschaftliche Forschung soll nur mit vorheriger, freier, ausdrücklicher und nach Aufklärung
erteilter Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden. Die Aufklärung soll
angemessen sein und in verständlicher Form erfolgen; sie soll die Modalitäten für den Widerruf
der Einwilligung beinhalten. Die Einwilligung kann durch die betroffene Person jederzeit und aus
jedem Grund widerrufen werden, ohne dass die betroffene Person einen Nachteil oder Schaden
erleiden darf. Ausnahmen von diesem Grundsatz sollen nur im Einklang mit ethischen und
rechtlichen, von den Staaten angenommenen Standards erfolgen, die mit den in dieser Erklärung,
insbesondere in Artikel 27, niedergelegten Grundsätzen und Bestimmungen und den
internationalen Menschenrechtsnormen vereinbar sind.
3. In geeigneten Fällen von Forschung an einer Personengruppe oder einer Gemeinschaft kann
zusätzlich die Zustimmung der Rechtsvertreter der betroffenen Gruppe oder Gemeinschaft
eingeholt werden. In keinem Fall soll die allgemeine Zustimmung einer Gemeinschaft oder die
Einwilligung des führenden Vertreters einer Gemeinschaft oder einer anderen Autorität die nach
Aufklärung erteilte Einwilligung einer Einzelperson ersetzen.
Artikel 5 – Selbstbestimmung und Verantwortung des Einzelnen
Die Freiheit einer Person, selbstständig eine Entscheidung zu treffen, für die sie die Verantwortung
trägt und bei der sie die Entscheidungsfreiheit anderer achtet, ist zu achten. Für Personen, die nicht
in der Lage sind, sich frei und selbstständig zu entscheiden, sind besondere Maßnahmen zum Schutz
ihrer Rechte und Interessen zu ergreifen.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 25 [Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts]
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen
vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Gemäß der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Zusammenhang mit der Anwendung der Errungenschaften der Biologie und der Medizin (diese hat Gesetzesstatus) darf niemand zu einer medizinischen Behandlung - also auch nicht zu einer Impfung - gezwungen werden.
Aus der Verweigerung einer medizinischen Behandlung - also auch einer Impfung - darf für niemanden ein Nachteil entstehen. Das ist nach internationalem Völkerrecht so festgelegt und mit Art. 25 Grundgesetz verfassungsmäßig verankert.
Jede Diskriminierung eines Ungeimpften stellt damit eine schwere kriminelle Handlung und Straftat dar.
Hm... also...achso.... ja aber und dann
Es besteht also eine Nachweispflicht zur masernimpfung. Nach dem o.g. Urteil darf aber kein zwangsgeld verhängt werden.
Eltern lassen ihr Kind nicht impfen. Es besteht aber Schulpflicht. Ohne Masernimpfung darf das Kind aber nicht in die Schule. So, und was dann?
Die Eltern müssen demnach ihr Kind zur Schule bringen um dort dann abgewiesen zu werden. Eltern und Kind gehen heim, bringen das Kind nicht mehr zur Schule um dann ein Zwangsgeld zu erhalten weil sie gegen die Schulpflicht verstoßen?
Oder wie stellt man sich das vor?
Eine Kitapflicht gibt es ja nicht. Da müssen Eltern die wieder arbeiten gehen wollen oder gar müssen, das Kind dann halt impfen lassen, sonst nix Kita. Keine Kita kein Verdienst.
Oh Herr lass Hirn regnen. War im Übrigen der Verdienst von Spahn den Eltern vorzuschreiben dass die Kinder gegen Masern geimpft sein müssen. []
Falsch! Die von Herrn Span eingeführte Masernimpfpflicht ist verfassungswidrig! Gemäß Art. 25 Grundgesetz sind alle nationalen Gesetze, die gegen internationales Recht verstoßen grundsätzlich nichtig. Keine Schule, Keine Kita oder sonstige Einrichtung darf ein ungeimpftes Kind abweisen oder dieses anders als ein geimpftes Kind behandeln. Keine Betreuungsperson darf von ihrem Job ausgeschlossen werden nur weil sie nicht geimpft ist.
Das ist Inhalt der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Zusammenhang mit der Anwendung der Errungenschaften der Biologie und der Medizin und damit unveränderbares Recht in Deutschland!
Alles andere ist schwerstens kriminell!