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plus-iconBayerischer Verwaltungsgerichtshof

Gerichtsentscheidung: Zwangsgeld bei fehlendem Masernimpfnachweis ist rechtswidrig

Eine aktuelle Gerichtsentscheidung des Bayerischen Obergerichts dürfte zahlreiche Eltern aufatmen lassen. Was zu tun ist, wenn ein Zwangsgeld wegen eines fehlenden Masernimpfnachweises für Ihr schulpflichtiges Kind droht, erklärt eine Rechtsanwältin.

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Eltern, die ihr Kind nicht gegen Masern impfen lassen wollen, haben in Zukunft voraussichtlich eine Sorge weniger.

Foto: iStock

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Lesedauer: 4 Min.

Bußgeld, Zwangsgeld, Ersatzhaft. Einigen Eltern ist die sogenannte Masernimpfpflicht, die seit März 2020 gilt, schon zum Verhängnis geworden. Wer keinen Nachweis für die Masernimpfung oder eine Impfunfähigkeit seines Schulkindes erbringen kann, gerät schnell ins Visier der Behörden. Eine neue Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2023 bringt diese Vorgehensweise ins Wanken.
In den vergangenen Monaten und Jahren haben etliche Eltern Post von Gesundheitsämtern erhalten. Sie wurden aufgefordert, eine Masernimpfung für ihre Schulkinder nachzuweisen. Sofern dieser Nachweis nicht binnen der gesetzten Frist erbracht wurde, drohte die Behörde mit einem Zwangsgeld. In den meisten Fällen lag dies bei 500 Euro, manchmal aber auch erheblich darüber, berichtet Rechtsanwältin Ellen Rohring.
„Die besondere Gefahr von Zwangsgeld ist, dass es immer und immer wieder neu angedroht und festgesetzt werden kann. Wer zunächst 500 Euro Zwangsgeld hat, muss damit rechnen, dass im nächsten Schritt 1.500 Euro angedroht werden und so weiter. Es gab zuletzt sogar einige Gesundheitsämter, die bei Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes ersatzweise Zwangshaft angedroht hatten“, schildert Rohring.

Gericht kippt Zwangsgeld

Doch dieses Prozedere dürfte sich nun erübrigt haben. Unter Zugrundelegung einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vergangenen Jahr kam auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass Eltern ein Freiraum zur Gesundheitssorge für ihr Kind eingeräumt werden muss. „Sorgeberechtigte Eltern können auf eine Schutzimpfung des Kindes verzichten“, heißt es auf Seite 6 des Beschlusses, welcher der Epoch Times vorliegt.
Zwar könne ein schulpflichtiges Kind einerseits der Anordnung, einen Masernimpfnachweis zu erbringen, nicht ausweichen, jedoch habe der Gesetzgeber andererseits mit der Einführung der Nachweispflicht ausdrücklich keine Impfpflicht begründen wollen.
„Die Anwendung von Verwaltungszwang in Form von Zwangsgeld darf daher bei schulpflichtigen Kindern nicht zu einer faktischen Impfpflicht führen“, so die Richter. „Die Nachweispflicht ordnet keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht an.“ Die Zwangsgeldandrohung sei „rechtswidrig“.
„Die Entscheidung ist deshalb so bedeutsam, weil es sich beim Verwaltungsgerichtshof um ein Oberverwaltungsgericht handelt. Der Beschluss ist zwar nur in einem Eilverfahren ergangen, er ist aber unanfechtbar“, schildert die Anwältin weiter. „Ich gehe davon aus, dass dieser Beschluss wegweisend ist und bundesweit von den Gesundheitsämtern beachtet werden wird.“

Anlehnung an einrichtungsbezogene Corona-Impfnachweispflicht

Diese Annahme stützt die Juristin auf eine ähnliche Situation im Jahr 2022, die auf Paragraf 20a Infektionsschutzgesetz beruhte, der die Corona-Impfnachweispflicht im Gesundheitswesen regelte. Beschäftigten im Gesundheitssektor wurden im Frühjahr vergangenen Jahres teilweise Anordnungen zugesandt, wonach sie einen COVID-Impfnachweis vorlegen mussten. Andernfalls drohte ihnen Zwangsgeld.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte – ebenfalls in einem Eilverfahren – im Juni 2022 diese Vorgehensweise als nicht rechtmäßig angesehen. Daran hat sich die Verwaltungspraxis anschließend in allen Bundesländern gehalten.
Daher erwartet Rohring auch jetzt, dass sich die Gesundheitsämter ebenfalls an die Rechtsprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs halten werden, auch außerhalb von Bayern.

Was tun, wenn Zwangsgeld droht?

Wer bereits mit einem Zwangsgeld zu tun hat, sollte umgehend die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung bei der Behörde unter Hinweis auf den Beschuss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2023 (Az. 20 CS 23.1432) beantragen, empfiehlt Rechtsanwältin Ellen Rohring.
Was im Einzelfall zu tun ist, hänge vom jeweiligen Verfahrensstadium ab und sollte anwaltlich geprüft werden. „Die Chancen, dass das Zwangsgeld nicht gezahlt werden muss, sind jedenfalls sehr gut!“
Eine Aufhebung der Impfnachweispflicht sei in dem Beschluss jedoch nicht zu sehen, erklärt die Juristin weiter. An der Tatsache, dass Eltern einen Nachweis vorlegen oder begründen müssen, warum sie ihr Kind nicht impfen lassen wollen, wird sich vorläufig nichts ändern.

Kommentare

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Godwin Bachmannvor einem Jahr

Impfpflicht ist illegal und strafbar

Seit drei Jahren lebe ich in Bulgarien, zur Geburt meines 9. Kindes in Bulgarien kam es zu einer Auseinandersetzung mit den Ärzten des bulgarischen Krankenhauses. Wie in Bulgarien üblich sollte mein Kind sofort nach der Geburt die üblichen Impfungen bekommen – in Bulgarien gilt eine gesetzliche Impfpflicht!

Da mir das Leben und die Gesundheit meines Kindes wichtiger ist als alle mir angedrohten Konsequenzen, machte ich den Ärzten deutlich, daß eine Impfung meines Kindes auf gar keinen Fall zulassen werde. So bekam ich die nachfolgende (von mir übersetzte) Erklärung zur Unterschrift vorgelegt:

Erklärung zur Verweigerung von Impfungen

Eine Impfung ist eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 87 des Gesundheitsgesetzes und eine invasive

Methode, die im Sinne von § 89 sowie gemäß der Definition von § 1 Nr. 3 des Gesundheitsgesetzes eine

Gefahr für die Gesundheit und das Leben mit sich bringt. Daraus ergibt sich, daß von mir als

betroffenen Patienten vor einer Impfung eine schriftliche Einverständniserklärung erteilt werden muß, die

gemäß § 90 desselben Gesetzes jederzeit widerrufen werden kann.

Meine diesbezügliche Position wird auch durch folgende internationale normative Gesetze geschützt:

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Zusammenhang mit der

Anwendung der Errungenschaften der Biologie und der Medizin (von der Republik Bulgarien ratifiziert

und und daher im Status eines Gesetzes):

Art. 5: „Jeder gesundheitsbezogene Eingriff erfolgt nur mit der freiwillig und bewußt geäußerten

Einwilligung des Betroffenen. Diese Person erhält vorab die notwendigen Informationen über den Zweck

und die Art des Eingriffs, sowie über die daraus resultierenden Folgen und Risiken. Der Betroffene kann

seine Einwilligung jederzeit widerrufen.“

Art. 6 Punkt 2: „Wenn ein Minderjähriger nach dem Gesetz nicht in der Lage ist, einem bestimmten

Eingriff zuzustimmen, darf dieser nicht ohne die Erlaubnis seines Vertreters, der Behörde, Person oder

Instanz durchgeführt werden, die gesetzlich zu seiner Vertretung befugt ist.“

Gemäß Art. 5 Abs. 4 der Verfassung der Republik Bulgarien haben in Kraft getretene internationale

Gesetze Vorrang vor den Normen des innerstaatlichen Rechts, denen sie widersprechen.

Allgemeine Erklärung der UNESCO zu Bioethik und Menschenrechten:

Art. 6 Abs. 1: „Alle präventiven, diagnostischen und therapeutischen medizinischen Eingriffe werden nur

mit der freiwillig erteilten Einwilligung der Person auf der Grundlage angemessener Informationen

durchgeführt. Diese Einwilligung kann jederzeit und aus jedem Grund widerrufen werden, ohne daß das

dies negative Folgen für die Person hat und ohne, daß diese dadurch Schaden nimmt.

Art. 5: Die Freiheit des Einzelnen, seine eigenen Entscheidungen zu treffen und Verantwortung für diese

Entscheidungen zu tragen und dabei die Freiheit anderer zu respektieren, muß respektiert werden.

Als Mitglied der UNESCO ist Bulgarien verpflichtet, diese Erklärung zu berücksichtigen.

Mit dieser Erklärung wird eindeutig das rechtswidrige Verhalten von Ärzten, Behörden und Politik belegt –

und das gilt genauso auch für Deutschland! Denn nicht nur Bulgarien ist verpflichtet, internationales Recht zu achten und umzusetzen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Verpflichtung sogar im Grundgesetz verankert. Art. 25 Grundgesetz lautet:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 25 [Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts]

„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen

vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.“

Das Grundgesetz schreibt also eindeutig vor, daß alle nationalen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland ungültig sind und nicht angewendet werden dürfen, wenn sie Regeln des internationalen Rechts widersprechen. Wenn also die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde jegliche medizinische Behandlung von der umfangreich aufgeklärten und freiwilligen Entscheidung des Patienten bzw. seines rechtlichen Vertreters abhängig macht, dann darf der Patient grundsätzlich auch NEIN sagen. Dieses Nein muß dann auch akzeptiert werden.

Niemand darf gezwungen werden, sich für seine Entscheidung zu rechtfertigen und genauso darf niemand durch eine solche Entscheidung Nachteile erleiden.

Die mittlerweile in Deutschland angewandte Praxis, die Ausübung von bestimmten Berufen, den Besuch

von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen von einer (Masern-) Impfung abhängig zu machen, stellt

somit einen schweren kriminellen Akt dar. Die Verhängung von Bußgeldern oder anderen Strafen ist somit als Völkerrechtsverletzung eine der schwersten möglichen Straftaten!

Die „Erklärung zur Verweigerung von Impfungen“ weist aus gutem Grund darauf hin, daß eine Impfung

eine Gefahr für die Gesundheit und des Lebens darstellt. Deshalb darf niemand leichtsinnig seine Kinder

einer solchen Gefahr aussetzen. Wie groß das Impfrisiko tatsächlich ist, kann durch unzählige Statistiken

belegt werden. Alle Statistiken für die Krankheiten, die angeblich mit einer Impfung bekämpft werden

sollen, zeigen ganz klar auf, daß die Impfungen der letzten Jahrzehnte NICHTS an den Erkrankungszahlen verändert haben. Vielmehr belegen diese Statistiken, daß die Erkrankungszahlen VOR einsetzen der massenweisen – eine „Herdenimmunität“ erzeugenden – Impfung zurückgegangen sind und daher nicht auf den „Erfolg“ des Impfens zurückgeführt werden können.

Bis heute gibt es keinen einzigen wissenschaftlich korrekten Beweis für eine positive Impfwirkung, es gibt lediglich einen „Konsens“, daß Impfungen einen gesundheitlichen nutzen haben sollen. Wenn man nun bei Wikipedia recherchiert, dann findet man zum Konsens folgende Definition:

„Konsens in der Wissenschaft

Der wissenschaftliche Konsens ist eine weitgehende Übereinstimmung in Fachkreisen, was der Stand der

Wissenschaft zu einer Frage ist. Ein hergestellter wissenschaftlicher Konsens trägt innerhalb der

Fachkreise nicht zur Wahrheitsfindung bei, der Stand der Wissenschaft muss trotz Konsens nicht wahr sein. Er ist aber wichtig als eine Grundlage für die Entscheidungsfindung in Öffentlichkeit, Politik oder Recht.“

Man hat sich also darauf geeinigt, daß Impfungen medizinisch notwendig sind, dabei ist es vollkommen

gleichgültig, welche negativen gesundheitlichen Folgen damit verbunden sind. Diese müssen auch nicht

beachtet werden, denn solange man hier mit der Beweislastumkehr arbeitet und die einfache Aussage, daß eine Erkrankung nicht mit der Impfung im Zusammenhang steht, ausreicht, um Impffolgen auszuschließen, solange kann es offiziell auch keine negativen Impffolgen geben.

Wem also seine Gesundheit oder noch wichtiger, die Gesundheit seiner Kinder etwas wert ist, der sagt zu

Impfungen Nein!

Oder Wollen Sie sich später einmal von Ihren Kindern fragen lassen, warum Sie ihnen solch unendliches

Leid angetan haben?

Hier noch einmal die genauen Wortlaute der entsprechenden Gesetze:

Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde

Artikel 5 – Allgemeine Regel

Eine Intervention im Gesundheitsbereich darf erst dann erfolgen, nachdem die betroffene Person über

sie aufgeklärt worden ist und frei eingewilligt hat. Die betroffene Person ist zuvor angemessen über

Zweck und Art der Intervention sowie über deren Folgen und Risiken aufzuklären. Die betroffene

Person kann ihre Einwilligung jederzeit frei widerrufen.

Artikel 6 – Schutz einwilligungsunfähiger Personen

1. Bei einer einwilligungsunfähigen Person darf eine Intervention nur zu ihrem unmittelbaren Nutzen

erfolgen; die Artikel 17 und 20 bleiben vorbehalten.

2. Ist eine minderjährige Person von Rechts wegen nicht fähig, in eine Intervention einzuwilligen, so

darf diese nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer von der Rechtsordnung

dafür vorgesehenen Behörde, Person oder Stelle erfolgen. Der Meinung der minderjährigen Person

kommt mit zunehmendem Alter und zunehmender Reife immer mehr entscheidendes Gewicht zu.

3. Ist eine volljährige Person aufgrund einer geistigen Behinderung, einer Krankheit oder aus

ähnlichen Gründen von Rechts wegen nicht fähig, in eine Intervention einzuwilligen, so darf diese

nur mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters oder einer von der Rechtsordnung dafür

vorgesehenen Behörde, Person oder Stelle erfolgen. Die betroffene Person ist soweit wie möglich

in das Einwilligungsverfahren einzubeziehen.

4. Der Vertreter, die Behörde, die Person oder die Stelle nach den Absätzen 2 und 3 ist in der in

Artikel 5 vorgesehenen Weise aufzuklären.

5. Die Einwilligung nach den Absätzen 2 und 3 kann im Interesse der betroffenen Person jederzeit

widerrufen werden.

Allgemeine Erklärung der UNESCO zu Bioethik und Menschenrechten:

Artikel 6 – Einwilligung

1. Jede präventive, diagnostische und therapeutische medizinische Intervention hat nur mit

vorheriger, freier und nach Aufklärung erteilter Einwilligung der betroffenen Person auf der

Grundlage angemessener Informationen zu erfolgen. Die Einwilligung soll, wenn es sachgerecht

ist, ausdrücklich erfolgen und kann durch die betroffene Person jederzeit und aus jedem Grund

widerrufen werden, ohne dass die betroffene Person einen Nachteil oder Schaden erleiden darf.

2. Wissenschaftliche Forschung soll nur mit vorheriger, freier, ausdrücklicher und nach Aufklärung

erteilter Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden. Die Aufklärung soll

angemessen sein und in verständlicher Form erfolgen; sie soll die Modalitäten für den Widerruf

der Einwilligung beinhalten. Die Einwilligung kann durch die betroffene Person jederzeit und aus

jedem Grund widerrufen werden, ohne dass die betroffene Person einen Nachteil oder Schaden

erleiden darf. Ausnahmen von diesem Grundsatz sollen nur im Einklang mit ethischen und

rechtlichen, von den Staaten angenommenen Standards erfolgen, die mit den in dieser Erklärung,

insbesondere in Artikel 27, niedergelegten Grundsätzen und Bestimmungen und den

internationalen Menschenrechtsnormen vereinbar sind.

3. In geeigneten Fällen von Forschung an einer Personengruppe oder einer Gemeinschaft kann

zusätzlich die Zustimmung der Rechtsvertreter der betroffenen Gruppe oder Gemeinschaft

eingeholt werden. In keinem Fall soll die allgemeine Zustimmung einer Gemeinschaft oder die

Einwilligung des führenden Vertreters einer Gemeinschaft oder einer anderen Autorität die nach

Aufklärung erteilte Einwilligung einer Einzelperson ersetzen.

Artikel 5 – Selbstbestimmung und Verantwortung des Einzelnen

Die Freiheit einer Person, selbstständig eine Entscheidung zu treffen, für die sie die Verantwortung

trägt und bei der sie die Entscheidungsfreiheit anderer achtet, ist zu achten. Für Personen, die nicht

in der Lage sind, sich frei und selbstständig zu entscheiden, sind besondere Maßnahmen zum Schutz

ihrer Rechte und Interessen zu ergreifen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 25 [Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts]

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.

Sie gehen den Gesetzen

vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Godwin Bachmannvor einem Jahr

Gemäß der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Zusammenhang mit der Anwendung der Errungenschaften der Biologie und der Medizin (diese hat Gesetzesstatus) darf niemand zu einer medizinischen Behandlung - also auch nicht zu einer Impfung - gezwungen werden.

Aus der Verweigerung einer medizinischen Behandlung - also auch einer Impfung - darf für niemanden ein Nachteil entstehen. Das ist nach internationalem Völkerrecht so festgelegt und mit Art. 25 Grundgesetz verfassungsmäßig verankert.

Jede Diskriminierung eines Ungeimpften stellt damit eine schwere kriminelle Handlung und Straftat dar.

Dorisvor einem Jahr

Hm... also...achso.... ja aber und dann

Es besteht also eine Nachweispflicht zur masernimpfung. Nach dem o.g. Urteil darf aber kein zwangsgeld verhängt werden.

Eltern lassen ihr Kind nicht impfen. Es besteht aber Schulpflicht. Ohne Masernimpfung darf das Kind aber nicht in die Schule. So, und was dann?

Die Eltern müssen demnach ihr Kind zur Schule bringen um dort dann abgewiesen zu werden. Eltern und Kind gehen heim, bringen das Kind nicht mehr zur Schule um dann ein Zwangsgeld zu erhalten weil sie gegen die Schulpflicht verstoßen?

Oder wie stellt man sich das vor?

Eine Kitapflicht gibt es ja nicht. Da müssen Eltern die wieder arbeiten gehen wollen oder gar müssen, das Kind dann halt impfen lassen, sonst nix Kita. Keine Kita kein Verdienst.

Oh Herr lass Hirn regnen. War im Übrigen der Verdienst von Spahn den Eltern vorzuschreiben dass die Kinder gegen Masern geimpft sein müssen. []

Godwin Bachmannvor einem Jahr

Falsch! Die von Herrn Span eingeführte Masernimpfpflicht ist verfassungswidrig! Gemäß Art. 25 Grundgesetz sind alle nationalen Gesetze, die gegen internationales Recht verstoßen grundsätzlich nichtig. Keine Schule, Keine Kita oder sonstige Einrichtung darf ein ungeimpftes Kind abweisen oder dieses anders als ein geimpftes Kind behandeln. Keine Betreuungsperson darf von ihrem Job ausgeschlossen werden nur weil sie nicht geimpft ist.

Das ist Inhalt der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Zusammenhang mit der Anwendung der Errungenschaften der Biologie und der Medizin und damit unveränderbares Recht in Deutschland!

Alles andere ist schwerstens kriminell!