Enge Grenzen bei Verwendung fremder Fotos auch auf Schulhomepage
Auch wenn ein Foto im Internet frei zugänglich ist, kann es nicht ohne neue Zustimmung des Fotografen auf einer anderen Website veröffentlicht werden.
Dies stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag im Fall eines auf der Homepage einer Schule in Nordrhein-Westfalen eingestellten Bilds fest. Der Fotograf hatte das Land Nordrhein-Westfalen deshalb verklagt.(Az. C-161/17)
Im Streitfall nutzte eine Schülerin einer Gesamtschule im nordrhein-westfälischen Waltrop ein Foto der spanischen Stadt Córdoba für ein Referat. Das Foto hatte sie aus einem Reiseportal im Internet kopiert und das Portal auch als Quelle benannt. Mitsamt dem Foto wurde das Referat auf der Homepage der Schule veröffentlicht.
Der Fotograf wurde von dem Reiseportal nicht benannt, sieht aber durch die Kopie seine Urheberrechte verletzt. Er hatte den Betreibern des Portals erlaubt, auf ihrer Website das Foto zu veröffentlichen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) legte den Fall dem EuGH vor. Der BGH wollte von den Luxemburger Richtern wissen, wie die Urheberrechtslinie in einem solchen Fall auszulegen ist.
Konkret wollte das Karlsruher Gericht wissen, ob der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ auch die Einstellung eines Fotos auf einer Website erfasst, wenn dieses zuvor ohne Beschränkung und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Seite veröffentlicht wurde. Der EuGH bejahte diese Frage. Denn dadurch werde das Bild einem „neuen Publikum“ zugänglich gemacht. (afp)
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