COVID-Impfschaden mit „Standardschreiben“ abgelehnt: Anwalt erhebt schwere Vorwürfe

Dass Menschen, die aufgrund einer COVID-Impfung einen schwerwiegenden Impfschaden davongetragen haben, trotz ärztlicher Dokumentation die Anerkennung eines Impfschadens vom Versorgungsamt verweigert wird, ist keine Seltenheit. Ein renommierter Anwalt meint aufgrund seiner Erfahrung, hier ein Muster erkennen zu können, und erhebt schwere Vorwürfe.
Die Geltendmachung eines Impfschadens stellt Anwälte vor Herausforderungen, erst recht, wenn Behörden die Verfahren "torpedieren", so der Düsseldorfer Anwalt Tobias Ulbrich. Foto: iStock
Die Geltendmachung eines Impfschadens stellt Anwälte vor Herausforderungen, erst recht, wenn Behörden die Verfahren „torpedieren“, so der Düsseldorfer Anwalt Tobias Ulbrich.Foto: iStock
Von 18. September 2023

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Wie Epoch Times berichtete, leidet der 57-jährige J. Nannen (Name der Redaktion bekannt) aus Ostfriesland seit seiner dritten COVID-19-Impfung mit Comirnaty am 18. Dezember 2021 unter Symptomen, die von mehreren Ärzten als Impfschaden, auch Post-Vac-Syndrom genannt, diagnostiziert wurden – darunter pustulöses Bakterid Andrews Syndrom (eine schwere Autoimmunerkrankung), „unklares Krankheitsbild“ mit Arthralgien und Myalgien, Schmerzsyndrom, wiederkehrende tiefe Beinvenenthrombosen und ein abnormaler Liquorbefund.

Ein Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens lehnte das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Oldenburg jedoch mit Schreiben vom 5. Juli 2023 ab. Epoch Times sprach mit Nannens Anwalt Tobias Ulbrich aus Düsseldorf.

„Es handelt sich um ein Standardschreiben“, berichtet der Jurist, der über 1.900 Fälle von Impfgeschädigten bearbeitet und bereits 400 Klagen eingereicht hat. Aus seiner Erfahrung weiß er nur zu gut, dass es einem „Sechser im Lotto“ gleicht, wenn ein Impfschaden von den Behörden anerkannt wird. Üblicherweise würden Anträge im ersten Anlauf abgelehnt.

„Inhaltlich beschäftigen sich die Sachbearbeiter überhaupt nicht mit dem Fall“, so Ulbrich.

Dass bei seinem Mandanten aus Ostfriesland der Antrag nun ebenfalls abgelehnt wurde, obwohl sieben Ärzte diesen umfangreich dokumentiert hatten, sei wie ein Schlag ins Gesicht. Denn die Folgen seien weitreichend.

Ansprüche gegen Impfhersteller auf der Kippe

Wie der Anwalt erläutert, wirkt sich ein negativer Feststellungsbescheid nachteilig auf Gerichtsverfahren aus, mit denen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Impfstoffhersteller geltend gemacht werden. Durch die ablehnenden Bescheide der Behörden würden Zivilverfahren regelrecht „torpediert“.

Was er damit meint, erklärt der Rechtsexperte für Impfschäden mit wenigen Worten:

„Wenn eine Behörde einen Impfschaden anerkennt, greift die Tatbestandswirkung des behördlichen Bescheides, sodass der Impfschaden erst einmal als solcher als erwiesen anzusehen ist. Den Beweis hat dann der Impfhersteller gegen die behördliche Feststellung zu widerlegen. Erkennt eine Behörde hingegen einen Impfschaden nicht an, gibt es eine negative Tatbestandswirkung im Umfang des Inhalts des Bescheides. Dies bedeutet, dass bei nicht festgestellter Kausalität im Ablehnungsbescheid auch Tatbestandswirkung für das Zivilverfahren eintritt. Der Geschädigte [Geimpfte] hätte den Vollbeweis des Gegenteils zu erbringen und kann sich auch auf keine Beweiserleichterungen berufen.“

Im Fall von J. Nannen bedeutet dies, zunächst Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einzulegen. Sollte die Behörde trotz der „erdrückenden Dokumentation“ den Antrag weiterhin ablehnen, bleibe nur noch der Gang zum Sozialgericht, so Ulbrich.

Auch die Erfolgsaussichten für ein Zivilverfahren, die von Rechtsschutzversicherungen vor einer Kostendeckungszusage abgefragt werden, sinken mit einem ablehnenden Bescheid. „Dann hilft alles nichts. Egal, wie gut die Ärzte alles dokumentiert haben, die Rechtsschutzversicherung wird die Kostenübernahme für das sozialgerichtliche Verfahren decken, aber für das Zivilverfahren ablehnen“, so Ulbrich.

Schwere Vorwürfe an zentrale Koordinierungsstelle

In seinen zahlreichen Fällen meint der Jurist, ein Muster erkennen zu können. Denn egal wie gut Ärzte Impfschäden dokumentiert haben, die Behörden lehnen sie in der Regel ab.

„Es gibt eine zentrale Koordinierungsstelle, die beim Gesundheitsministerium angesiedelt ist“, schildert der Anwalt. „Das Ministerium hat vertraglich gegenüber BioNTech und Moderna, vermutlich auch gegenüber anderen Herstellern, zugesichert, jedweden Schaden von der Pharmaindustrie fernzuhalten. Wie geht das denn besser als über eine koordinierte Ablehnung von Ansprüchen durch das Versorgungsamt? Die wissen mit Sicherheit, dass sie mit einer negativen Bescheidung die Aussichten im Zivilverfahren kaputt machen.“

Schadenersatzansprüche würden von Pharmakonzernen ferngehalten, indem Bundesbehörden Informationen über die Gefahr von Impfstoffen zurückhalten oder mit Gefälligkeitsgutachten agieren. „Mit Wissenschaft hat das nichts mehr zu tun. Vielmehr erkennt man ganz klar den Weisungscharakter. Das Paul-Ehrlich-Institut ‚bunkert‘ sämtliche Informationen“, schildert der Anwalt.

Konkret benennt er die vom Paul-Ehrlich-Institut nicht veröffentlichten Periodicals Safety Update Reports zu COVID-Impfstoffen. Hierbei handelt es sich um regelmäßige aktualisierte Berichte zur Risikobeurteilung bezüglich Impfschäden von Arzneimitteln durch den Hersteller, die von der Pharmakovigilanz über den Zeitpunkt der Zulassung hinaus zu erstellen sind. Da diese Informationen nicht offengelegt würden, könnten Ärzte diese in ihre Nutzen-Risiko-Abwägung vor einer Impfung gar nicht einbeziehen, so Ulbrich. Anders gesagt: Es wären nicht so viele Menschen geimpft worden.

Impfgeschädigter stirbt im laufenden Verfahren

Auf die Frage, ob es taktisch günstiger ist, auf die Beantragung der Anerkennung eines Impfschadens beim Versorgungsamt zu verzichten, antwortet Ulbrich: „Wir schauen alle in eine Glaskugel. Dort gibt es zahlreiche Möglichkeiten.“

Als Beispiel nennt der Anwalt ein Verfahren vor dem Landgericht Essen. Mitten im laufenden Prozess gegen den Impfstoffhersteller BioNTech starb sein Mandant. Nach Einschätzung des Anwalts dürfte es der Gegenseite nun schwerfallen, die Todesursache COVID-Impfung zu entkräften.

Der Leichnam des Klägers wurde bereits eingeäschert. Eine Obduktion ist nicht erfolgt. Jedoch liegen umfassende ärztliche Dokumente vor, die einen Impfschaden belegen. Da kein Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt wurde, konnte ein solcher auch nicht durch das Versorgungsamt abgelehnt werden. Es könnte sich also als vorteilhaft erweisen, dass sein Mandant die Behörde nicht eingeschaltet hat, so der Anwalt.

Haftungsbefreiung geht zulasten der Steuerzahler

„Für den Fall, dass ein Impfgeschädigter im Verfahren gegen die Impfstoffhersteller obsiegt, zahlt jedoch nicht der Impfhersteller [sic], sondern letztlich der Staat“, betont Ulbrich. Dies ergebe sich aus der vertraglich vereinbarten Haftungsbefreiung zwischen Staat und Impfstoffhersteller.

Demnach trägt der Staat sowohl mögliche Schadenersatzansprüche aufgrund eines Impfschadens als auch die Verfahrens- und Anwaltskosten von BioNTech. Im Klartext heißt es: „Hier werden die Steuerzahler zur Kasse gebeten“, erklärt der Anwalt. Das gelte selbst dann, wenn den Impfstoffherstellern eine schuldhafte Schädigung oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Der Impfgeschädigte hingegen werde im Falle eines Unterliegens nicht nur mit seinem Impfschaden allein gelassen, sondern müsse auch die Kosten selbst tragen.

 

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