Bundesgerichtshof: Urteil gegen ehemalige KZ-Sekretärin rechtskräftig

Die ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard F. ist mit der Revision gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in mehr als zehntausend Fällen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Der BGH bestätigte das Urteil des Landgerichts Itzehoe.
Die Angeklagte Irmgard F. Das Landgericht Itzehoe hatte sie im Dezember 2022 wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen sowie Beihilfe zum versuchten Mord in fünf Fällen verurteilt. Foto: Marcus Brandt/dpa
Die Angeklagte Irmgard F. Das Landgericht Itzehoe hatte sie im Dezember 2022 wegen Beihilfe zum Mord in 10.505 Fällen sowie Beihilfe zum versuchten Mord in fünf Fällen verurteilt.Foto: Marcus Brandt/dpa
Epoch Times20. August 2024

Die ehemalige KZ-Sekretärin Irmgard F. ist mit der Revision gegen ihre Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in mehr als zehntausend Fällen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert.

Der BGH bestätigte am Dienstag das Urteil des Landgerichts Itzehoe, mit dem F. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden war. F. hatte 1943 bis 1945 im Konzentrationslager (KZ) Stutthof gearbeitet.

Dort hielt die SS während des Zweiten Weltkriegs mehr als hunderttausend Menschen unter erbärmlichen Bedingungen gefangen. Etwa 65.000 starben nach Erkenntnissen von Historikern.

F. arbeitete im Büro des KZ-Kommandanten

Das KZ Stutthof bei Danzig war berüchtigt für eine völlig unzureichende Versorgung der Gefangenen, die von den Verantwortlichen zu Tötungszwecken absichtlich herbeigeführt wurde. Es gab dort auch Gaskammern und eine Genickschussanlage, in der kranke und zur Zwangsarbeit nicht mehr fähige Gefangene systematisch und gezielt getötet wurden.

F. war während ihrer Arbeit im Geschäftszimmer des Lagerkommandanten erst 18 bis 19 Jahre alt, weswegen sie zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde. Gegen das Urteil aus Itzehoe wandte sie sich an den BGH, um es überprüfen zu lassen. Dieser bestätigte ihre Verurteilung nun.

Der BGH verwies in diesem Rahmen bei seiner Bestätigung darauf, dass fast die gesamte Korrespondenz des Lagers über ihren Schreibtisch gegangen sei. Auch unterstützende Tätigkeiten könnten rechtlich als Beihilfe zum Mord angesehen werden, so die Richter. (afp/dts/red)



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