Diebe geschützt! – Gesetzliche Pflegeanleitung für kleine Halunken – Handelnder Familienvater angezeigt

Als die beiden jungen Diebe die Hand in die Rossmann-Regale legten und anschließend mit ihrer Beute verschwinden wollten, schnappte sie ein Augenzeuge beim Kragen ...
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Symbolbild.Foto: istockphoto/Stadtratte
Von 29. Oktober 2019

Wohin strebt eine Gesellschaft, in der Diebe geschützt und Zeugen für Zivilcourage bestraft werden?

Am 7. September ging Familienvater Mariusz Kolodziejczyk zusammen mit seinem zehnjährigen Sohn Nathaniel im Rossmann in Essen-Holsterhausen einkaufen. Plötzlich sahen die beiden zwei Jungen, wie diese ein Spielzeug aus dem Regal in ihren Rucksack packten. Dann machten sich die Kinder aus dem Staub.

Der Augenzeuge rannte ihnen hinterher, auch weil er seinem Sohn damit zeigen wollte, „dass man das nicht machen darf“, so der Familienvater gegenüber der berichtenden „Dorstener Zeitung“.

Einen habe ich dann in der Nähe von Rossmann erwischt und ihn am Kragen gepackt, um ihn zurück zum Laden zu bringen.“

(Mariusz Kolodziejczyk, Augenzeuge)

Zivilcourage als Straftat

Nur geriet der Zeuge dadurch mit dem geltenden Gesetz in Konflikt: Angehörige des Kindes hatten ihn angezeigt, wegen Körperverletzung. Er habe demnach den Jungen beim Packen am Kragen hochgehoben, wodurch es eine Verletzung am Hals erlitten habe. Eine entsprechende Anzeige liegt bei der Polizei vor.

Wie Richterin Lisa Hinkers vom Amtsgericht Dorsten der Zeitung auf Nachfrage erklärte, hätte der Zeuge „die Kinder laufen lassen müssen“. Denn: Die Strafunmündigen sind vom sogenannten „Jedermann-Paragraphen“ (§ 127 StPO) ausgenommen. Wäre in diesem Sinne auch der Hilferuf „Haltet den Dieb!“ bei jungen Dieben als Aufforderung zur Begehung einer Straftat zu verstehen?

§125 StPO besagt zwar, dass nicht amtliche Personen eine „vorläufige Festnahme auf frischer Tat“ vornehmen können, jedoch mit einer Ausnahme: Laut Gesetz sind Kinder unter 14 Jahren strafunmündig. Dieser Umstand geriet zuletzt wegen der Gruppen-Vergewaltigungen eines Mädchens (18) in Mülheim durch eine Gruppe Migranten-Kinder. Von fünf jungen Tätern waren zwei strafunmündig (12, 12, 14, 14, 14).

Lektion gelernt: Der Dieb ist geschützt!

Auch die Lektion für seinen zehnjährigen Sohn ging damit nach hinten los: Diebe laufenlassen, sonst Anzeige. Für Mariusz Kolodziejczyk ist das offenbar mit gesundem Menschenverstand und traditioneller Erziehung nicht nachvollziehbar:

Man kann doch nicht dulden, dass Kinder klauen und ungestraft davonkommen.“

(Mariusz Kolodziejczyk)

Der Familienvater ist im Sinne des Gesetzes geläutert worden: „Werde ich nicht wieder tun“, so der Mann, der noch sagte, dass er das nächste Mal zuschauen werde, wenn Kinder klauen.

Laut Polizeisprecherin Ramona Hörst erging ein Hinweis an das Jugendamt, „dass die Kinder aufgefallen sind.“

Bei Rossmann kennt man die beiden allerdings auch schon, wie der Familienvater erfuhr. Sie seien schon einmal beim Klauen erwischt worden: „Dafür haben sie ein Jahr lang Hausverbot“ bekommen, habe ihm die Filialleiterin gesagt. Das war erst im September.

Alles, was dem Jungen dann dazu einfiel, war, dass er sein Handy zog, auf den Kalender schaute und meinte, dass er dann ja am 30. September 2020 wiederkommen könne …

Wo bleiben Sinn und Verstand?

Im Juristen-Handbuch „Beck’sche Kurzkommentare“ wird laut „Dorstener Zeitung“ zur Strafprozessordnung §127 aufgeführt, dass strafunmündige Kinder nicht festgenommen werden dürfen, da sie von der Strafverfolgung aufgrund ihres Alters ausgeschlossen seien. Man dürfe sie auch nicht zur „Feststellung ihrer Personalien oder diejenigen ihrer Aufsichtspflichtigen“ festhalten. Das Handbuch geht noch darauf ein, dass dies dem allgemeinen Rechtsbewusstsein zwar abträglich sein könne, aber nur der Gesetzgeber dem Abhilfe schaffen könne.

In der durch staatliche Kinder- und Jugendorganisationen von klein auf straff organisierten DDR wurde 1952 die Strafunmündigkeit von Kindern von 12 auf 14 Jahre angehoben. Das Jugendgerichtsgesetz wurde neu aufgelegt: „… ist es notwendig, an Stelle der aus der Vergangenheit stammenden Jugendgerichtsgesetze ein neues Jugendgerichtsgesetz zu schaffen. Dieses Gesetz hat die Aufgabe, sowohl die Errungenschaften der antifaschistisch-demokratischen Ordnung zum Wohle des deutschen Volkes vor schädlichen Handlungen zu schützen, als auch die Jugendlichen, die gegen die Gesetze verstoßen haben, zu vollwertigen Bürgern des demokratischen Staates zu erziehen.“

Rund ein Jahr später wurde das Grenzalter auch in der Bundesrepublik auf 14 festgesetzt. Im Vergleich dazu gelten Kinder in den USA und Großbritannien ab 10 als strafmündig, in Russland ist man erst mit 16 strafmündig, außer bei schwersten Verbrechen wie Mord und Vergewaltigung (ab 14 Jahre).

§ 127 Strafprozessordnung (StPO)
Vorläufige Festnahme

(1) 1. Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
2. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) 1. Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist.
2. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StPO/127.html



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