Ballweg-Klage von Berliner Gericht abgewiesen – Anwalt sieht „Märchenstunde“
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Die Auflösung zweier Querdenken-Demonstrationen und eines Querdenken-Protestcamps im Sommer 2020 waren rechtmäßig. Zu diesem Schluss kam am Donnerstag, 13. Februar, das Berliner Verwaltungsgericht.
Laut den Richtern unter Vorsitz des Vizepräsidenten Wilfried Peters, waren die Demonstrationsauflösungen aufgrund der Auflagenverstöße verhältnismäßig. Zu den Auflagen gehörte das Tragen einer Mund-Nase-Maske und das Einhalten eines Mindestabstandes.
Peters führte in der Urteilsbegründung aus, dass angesichts des damaligen Corona-Infektionsgeschehens die Gefahr bestanden habe, dass Einsatzkräfte, Versammlungsteilnehmer und deren Kontaktpersonen in ihrem „grundrechtlich geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt“ würden. Die Polizei hatte demnach auch keine milderen Mittel, diese Gefahren abzuwenden.
Geklagt gegen die Auflösungen der Querdenken-Kundgebung vom 1. August und den Versammlungsaufzug vom 29. August 2020 durch die Berliner Polizei hatte der damalige Organisator – der Gründer der Querdenken-Bewegung, Michael Ballweg.
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Straße des 17. Juni, Querdenken-Kundgebung am 29. August 2020. Foto: Omer Messinger/Getty Images
Ballweg „ernüchtert“
Ballweg zeigt sich nach der Urteilsverkündung im Gespräch mit Epoch Times „ernüchtert“, weil gar keine Tatsachen vorgetragen worden wären. „Man geht mit der Illusion vor Gericht, dass die Gegenseite sich für ihr Verhalten auch rechtfertigen muss. Das musste sie gar nicht.“
Ballweg, sein Rechtsanwalt Ralf Ludwig und der Großteil der Prozessbeobachter verließen noch während der Urteilsbegründung durch Peters den Saal.
Ballweg sagte, der Richter habe Dinge vorgetragen, die heute bereits widerlegt seien. Dabei zähle, dass es zum damaligen Zeitpunkt eine „große Pandemie“ gab und eine „große Infektionsgefahr“ und dass deshalb mitten im Hochsommer die Maßnahmen gerechtfertigt gewesen wären. „Es gab damals gar keine Lockdowns in der Form, sondern es ging erst im Winter 2020 mit den Einschränkungen richtig los“, so Ballweg.
Daraufhin hätten sich viele spontan entschieden, den Gerichtssaal zu verlassen. „Ich auch. Ich glaube, es war eine demokratische Abstimmung, sicherlich auch eine Erfahrung für das Gericht, wenn der Gerichtssaal auf einmal leer ist“, so der IT-Unternehmer.
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Gerichtsverhandlung am Berliner Verwaltungsgericht am 13. Februar 2025. Querdenken-Anwalt Ralf Ludwig (l.) und Querdenken-Gründer Michael Ballweg. Foto: Noah Schmitt/Epoch Times
Ludwig sieht in Urteilsbegründung „Märchenstunde“
Für Ballwegs Anwalt Ludwig war die Urteilsbegründung durch das Gericht eine „Märchenstunde“: „Das Ganze war heute eher ein Theater und auf unsere Argumente wurde nicht gehört“, kritisiert er. Es würde immer wieder um politische Entscheidungen gehen, nicht wissenschaftlich begründbare.
„Das Robert-Koch-Institut hatte auch damals schon die Information, dass eine Maske unter freiem Himmel nichts bringt. […] Jetzt so zu tun, als ob eine Behörde, wie die Polizei in Berlin, an diese Information nicht hätte kommen können spricht dafür, dass dieser Richter kein großes Vertrauen in unseren Rechtsstaat und in das Funktionieren der Behörden hat,“ so Ludwig.
Auch kritisiert er, dass der Richter das Urteil damit begründete, dass es damals noch keine Corona-Impfung gegeben habe: „Ich meine, das kann man doch im Jahr 2025 nicht mehr sagen. Niemand behauptet heute noch, dass diese mRNA-Impfung vor Übertragung geschützt hätte.“ Die mRNA-Impfung gelte heute bei denjenigen, die sie befürworten würden, noch immer als Eigenschutz.
„Aber niemand würde sagen, dass diese mRNA-Impfung auch nur im Geringsten irgendetwas zum Fremdschutz beiträgt, außer dieser Richter am Verwaltungsgericht.“
Der Querdenken-Protestmarsch vom 1. August 2020 konnte anders als die anschließende vorzeitig nach anderthalb Stunden aufgelöste Kundgebung ohne Beanstandung seitens der Polizei stattfinden. Der Marsch inmitten der Corona-Krise machte Schlagzeilen über Deutschland hinaus. Schätzungen der Teilnehmerzahlen reichen von 17.000 bis 1 Million.
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Menschen nehmen am 1. August 2020 an einer Demonstration der Initiative „Querdenken-711“ unter dem Motto „Das Ende der Pandemie – der Tag der Freiheit“ teil. Foto: John MacDougall/AFP über Getty Images
Ballweg kritisiert fehlende Kooperationsbereitschaft seitens der Polizei
Das Land Berlin, welche in der Verhandlung durch eine Rechtsanwältin der Berliner Polizei vertreten wurde, die namentlich nicht genannt werden will, begründete die Auflösung der Kundgebung am 1. August 2020 damit, dass überwiegend kein Abstand von 1,50 Meter durch die Versammlungsteilnehmer eingehalten worden sei „gerade im Bühnenbereich“. Und „fast keiner“ habe eine Maske getragen.
Ballweg kritisiert hingegen eine fehlende Kooperationsbereitschaft seitens der Polizei.
So war ihm unverständlich, warum es seitens der Polizei keine Aufforderung ihm gegenüber gab, Einfluss auf die Versammlungsmenge zu nehmen. Große Lautsprecheranlagen und Videoleinwände seien entlang der Versammlungsfläche aufgestellt worden, die er zur Einflussnahme hätte nutzen können.
Er habe damals 500 Ordner mit Funkgerät im Einsatz gehabt und hätte über sie notfalls auch kleinteilig in die Versammlung eingreifen können. Doch die Polizei hätten keinen Kontakt zu ihm aufgenommen, erklärte Ballweg vor Gericht.
Stattdessen sei die Berliner Polizei zur Bühne gekommen und habe gesagt: „Entweder sie lösen auf oder wir lösen auf.“
Landesvertreterin: Ohne Auflösung drohte Superspreaderevent
Zur Auflösung des Protestmarsches am 29. August 2020 erklärte das Gericht, dass der Antreteplatz mit Polizeiabsperrgittern umzäunt war und 20.000 Teilnehmern Platz geboten hat. Es sei dort zu Verstößen gegen das 1,50-Meter-Abstandsgebot gekommen, einer Auflage der Berliner Polizei, so die Vertreterin des Landes Berlin vor Gericht.
18.000 Teilnehmer hätten sich innerhalb der Absperrung aufgehalten, als diese geschlossen worden sei. Dann seien die Teilnehmer von der Polizei aufgefordert worden, eine Maske aufzusetzen.
Der Aufforderung sei die überwiegende Zahl der Teilnehmer nicht nachgekommen. Auch der Aufforderung der Polizei, den Abstand einzuhalten sei man nicht nachgekommen. Daher drohte ein Superspreaderevent, so die Landevertreterin.
Dagegen argumentiert Ludwig, dass der Antreteplatz für eine Einhaltung des Mindestabstandes zu klein bemessen war. Zudem hätten vorne am Kopf der hinter Gittern eingesperrten Marschgruppe Polizeifahrzeuge den Weg raus aus dem abgesperrten Bereich versperrt, sodass der Marsch sich nicht in Bewegung setzen konnte.
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Tausende Demonstranten bei der Querdenken-Demo in Berlin. Foto: John Macdougall/AFP via Getty Images
Von hinten wären Teilnehmer von der Polizei nachgeschoben worden, sodass der Mindestabstand gar nicht eingehalten hätte werden können. Hätte die Polizei den Marsch starten lassen, hätte sich die aufgestaute Menschenmenge entzerrt und der Mindestabstand wäre hergestellt gewesen.
Auch sei die Maskenpflicht unter freiem Himmel unverhältnismäßig gewesen, so Ludwig. Sie sei auch nicht vorab als Auflage kommuniziert worden, sondern vor Ort erst erhoben worden. Viele Versammlungsteilnehmer hätten daher auch keine Maske dabei gehabt, die sie spontan dann hätten aufsetzen können.
Zudem sei es eine sonderbare Situation gewesen, so Ludwig. Menschen außerhalb des Gitters hätten laut damaliger Infektionsschutzverordnung keine Maske im Freien tragen brauchen, aber Teilnehmer einer Demonstration gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen sollten plötzlich auf Aufforderung der Polizei eine Maske aufsetzen.
Ludwig: Polizei suchte nicht ausreichend nach einer Lösung
Ludwig habe damals auch nicht mitbekommen, dass die Polizei geprüft hätte, ob Menschengruppen ohne Mindestabstand nicht Teil eines Haushaltes waren. Auch seien durch die Polizei keine Teilnehmer ohne Maske angesprochen worden, um zu prüfen, ob sie nicht ein Maskenattest vorweisen können.
Die Polizei habe in den Augen von Ludwig damals nicht ausreichend nach einer Lösung gesucht.
Das Gericht erklärte hingegen, dass die Polizei bereits um 10:10 Uhr Teilnehmer feststellte, die das Abstandsgebot nicht eingehalten hätten und Polizeidurchsagen seien „da schon nicht beachtet worden“. Um 11 Uhr sollte der Protestmarsch starten.
„Da schon vor 11 Uhr der Abstand eingehalten wurde, war die Entscheidung der Polizei tragbar“, so der der Vizepräsident bei der Urteilsbegründung. Denn eine Unterschreitung des Mindestabstandes rechtfertigte die Auflösung des Aufzuges.
Laut der Landesvertreterin hätten auch nur 20 bis 30 Prozent der Teilnehmer eine Maske getragen, so Peters.
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Querdenken-Demonstration am 13. Februar 2025 vor dem Berliner Verwaltungsgericht. Foto: Matthias Kehrein/Epoch Times
Bundesverfassungsgericht stützte Entscheidung
Das Querdenken-Protestcamp ab dem 29. August 2020 wurde nicht genehmigt, weil die Versammlungsbehörde zunächst kein politisches Thema vorliegen sah. Später nach einem Eilverfahren vor den Berliner Verwaltungsgerichten hieß es, dass bei der Anmeldung „kein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept vorgelegt worden“ sei. Dagegen gingen damals Ballweg und Ludwig bis hin zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vor.
Das bestätigte jedoch die Argumentation der Berliner Verwaltungsgerichte.
In den Augen von Ludwig hätte die Berliner Polizei, wenn sie das Hygienekonzept nicht als ausreichend empfand, in ein Kooperationsgespräch mit den Versammlungsanmeldern gehen müssen. Und notfalls, wenn dies nicht einvernehmlich läuft, Auflagen auferlegen sollen, die über das Konzept hinaus gehen.
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Während der „Querdenken“-Demonstration am 29. August 2020 auf der Straße des 17. Juni in Berlin. Foto: JOHN MACDOUGALL/AFP via Getty Images
Zudem kritisiert er, dass die Polizeibehörde nicht über das Gesundheitsamt zum RKI Kontakt aufgenommen habe, denn ansonsten hätte es erfahren, dass eine Maskenpflicht im Freien als Auflage für eine Versammlung nicht sinnvoll gewesen wäre.
Damals hätte die Leitung vom RKI auch öffentlich erklärt, dass das „Quatsch“ sei. Er kritisiert, dass die Polizeibehörde, ohne die notwendige Kompetenz zu besitzen, Auflagen ausgesprochen habe.
Maskentragen schädigt körperliche Unversehrtheit
Insbesondere die Maskenauflage mitten im Hochsommer für die Querdenken-Versammlungen 2020 in Berlin hält Ludwig für rechtswidrig, verfassungswiedrig und für eine Menschenrechtsverletzung.
Ludwig kündigte Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg an.
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Demonstranten warten auf den Beginn des Querdenken-Aufzuges in Berlin am 29. August 2020. Foto: Epoch Times
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