Aufstockung bei Minijob und Mindestlohn – das ändert sich ab Januar 2025
Ab Januar 2025 wird der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro auf 12,82 Euro erhöht. Gleichzeitig wird die Verdienstgrenze für Minijobs ohne Sozialversicherungspflicht von 538 Euro bei einer maximalen Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat auf 556 Euro monatlich angehoben.
Die Entgeltgrenze für Minijobs ist dabei nicht mehr statisch im Gesetz festgeschrieben, wie das „Informationsportal Arbeitgeber Sozialversicherung“ berichtet. Grundlage für die Berechnung ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden unter Anwendung der Formel:
Gesetzlicher Mindestlohn x 130 Stunden: 3 Monate
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
12,82 Euro/Stunde x 130 Stunden x 3 Monate = 555,53 Euro/Monat
Das Ergebnis wird immer auf volle Euro aufgerundet, sodass ein Betrag von 556 Euro zustande kommt.
Für 12 Monate ergibt sich somit rechnerisch eine Jahresobergrenze von 6.672 Euro. Dazu gehören auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Doch es gibt auch Ausnahmen.
Wer einen Minijob hat, darf auch mal mehr arbeiten. Wie das Informationsportal mitteilt, ist eine unvorhergesehene Überschreitung bis zur doppelten Höhe des monatlichen Grenzwertes (1.112 Euro) in höchstens zwei Monaten im Jahr zulässig, sodass sich ein jährlicher Gesamtbetrag von maximal 8.896 Euro ergibt.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Die Erhöhung der Verdienstgrenze kann für Arbeitgeber unter Umständen eine Anpassung der Arbeitsverträge erforderlich machen.
„Auch, wenn nicht der Mindestlohn gezahlt wird, muss der Arbeitgeber einmal genauer hinschauen“, empfiehlt das Portal.
Wenn sich das aktuelle Entgelt zwischen der alten Grenze von 538 Euro und dem neuen, für 2025 geltenden Wert von 556 Euro bewege, ende mit Ablauf des Jahres 2024 die Versicherungspflicht und es entstehe ein Minijob.
Soll die Versicherungspflicht hingegen beibehalten werden, müsse entweder das Stundenentgelt oder die Zahl der Arbeitsstunden angepasst werden.
Ausnahmen und Optionen
Wer ein paar Monate sehr viel und das restliche Jahr so gut wie gar nicht arbeitet, zählt nicht durchgängig als Minijobber, auch dann nicht, wenn die Jahresobergrenze für Minijobs erreicht wird, heißt es von der Minijob-Zentrale.
Ein Beispiel: Karla arbeitet im Sonnenstudio. Von Oktober bis April hat sie richtig viel zu tun und verdient monatlich 1.000 Euro. Im Zeitraum von Mai bis September wird sie kaum gebraucht. In diesem Fall ist Karlas Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung abzuführen.
Anders verhält es sich bei kurzfristigen Minijobs, einer besonderen Form des Minijobs, die jedoch nicht Haupteinnahmequelle sein darf. In diesem Fall darf die Person laut Minijob-Zentrale im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Tage arbeiten. Der Verdienst spielt hierbei keine Rolle.
Es gibt auch die Möglichkeit, mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr einzugehen. Dabei muss man jedoch die Gesamtzahl der Arbeitstage im Auge behalten, um den Höchstwert von drei Monaten beziehungsweise 70 Tagen nicht zu überschreiten. Ansonsten wird die Tätigkeit, die zur Überschreitung geführt hat, versicherungspflichtig.
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