Impfpflicht im Gesundheitswesen: Was kann der Einzelne tun?
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Karl Lauterbach liegt in diesem Punkt richtig: Die Politik steckt gegenüber den Pflegekräften „tief in Ihrer Schuld“. Trotzdem hat er am 10. Dezember 2021 ein Gesetz unterzeichnet, das die Beschäftigten im Gesundheitswesen erheblich unter Druck setzen wird. Bis spätestens 15. März 2022 müssen sie dem Arbeitgeber einen gültigen Impf- beziehungsweise Genesenennachweis vorlegen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Personen, denen in einem ärztlichen Zeugnis bescheinigt wurde, dass eine Kontraindikation (Impfuntauglichkeit) besteht.
Angst und Schrecken machen sich bei den Beschäftigten breit. Drohen Kündigung oder Freistellung von der Arbeit ohne Vergütung? Neben Existenzängsten steht viel mehr auf dem Spiel: die eigene Gesundheit wegen der bekannten und bezüglich der Langzeitwirkungen noch völlig unbekannten Nebenwirkungen und nicht zuletzt der Verlust der eigenen Würde. Vollkommen ungeklärt ist, ob diejenigen, die sich dem Druck beugen, ein psychisches Trauma erleiden werden. Ruinöse Perspektiven für Beschäftigte und deren Familien; ein Spiel mit dem Feuer.
Politiker verweisen gerne darauf, eine direkte Impfpflicht für die Beschäftigten bestehe nicht, die freie Impfentscheidung bleibe unangetastet (Bundestagsdrucksache 20/188, Seite 42). „Freie Entscheidung“ – kann das ernst gemeint sein? Tatsächlich verhält es sich so, dass das Gesundheitsamt für die nicht geimpften Personen ab dem 16.03.2022 ein Beschäftigungsverbot verhängen kann, wenn trotz Anforderung bis zum 15. März 2022 kein korrekter Nachweis vorgelegt wird. Heißt im Klartext und ohne politisches Geschwurbel: Nicht Geimpften wird es vom Gesundheitsamt verboten werden, im Pflegeberuf zu arbeiten. Als Folge dieses Tätigkeitsverbots greift ein alter arbeitsrechtlicher Grundsatz, auf den sich die Arbeitgeber allzu gerne berufen werden: Ohne Arbeit kein Lohn!
Dabei erhalten die Arbeitgeber Rückenwind aus der Rechtsprechung. Die Quintessenz bisheriger Urteile im Zusammenhang mit Freistellungen während der Pandemie: Wer seine Arbeitskraft nicht nach den Vorgaben der Corona-Schutzverordnungen erbringen kann, weil man zum Beispiel keine Masken tragen kann, den darf ein Arbeitgeber in der Regel von der Arbeitsleistung ohne Vergütung freistellen. Zwar gibt es Ausnahmen: Der Arbeitgeber muss andere Einsatzmöglichkeiten einschließlich Homeoffice anbieten. Aber, so die Tendenz der bisherigen Rechtsprechung, kann er sich leicht aus dieser Verpflichtung lösen. Das heißt: Beschäftigte tragen die wirtschaftlichen Risiken, die Arbeitgeber sind weitestgehend durch Subventionen geschützt.
Hier klafft eine erhebliche Gerechtigkeitslücke, die bisher weder in der Politik und bedauerlicherweise auch nicht bei den Gewerkschaften Berücksichtigung fand. Entsteht hier ein pandemiebedingtes Proletariat? Nach vier Wochen ohne Gehaltszahlung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenkasse. Daher ist freigestellten Beschäftigten dringend zu empfehlen, Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit zu beantragen und einen Anwalt einzuschalten. Das letzte Wort ist hier keineswegs gesprochen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber wegen des ihm obliegenden sogenannten Betriebsrisikos gemäß Paragraf 615 Satz 3 BGB die Vergütung zahlen muss.
Welche Optionen bestehen aber für diejenigen, die nicht arbeitsunfähig erkranken und ohne Impfung arbeiten möchten – aus Empathie und Pflichtbewusstsein. Als Königsweg und gleichsam als ein trojanisches Pferd könnte sich der neu in das Infektionsschutzgesetz eingefügte Paragraf 20a Absatz 2 Satz 1 Ziffer 3 erweisen: Wer durch ärztliches Zeugnis nachweisen kann, dass bei ihm eine medizinische Kontraindikation vorliegt, ist von dem Beschäftigungsverbot nicht betroffen. Auch dieser Nachweis muss bis zum 15. März 2022 bei dem Arbeitgeber vorgelegt werden.
Nicht geklärt hat der Gesetzgeber, wann eine medizinische Kontraindikation vorliegt. Allergien gegen Bestandteile der Impfstoffe zählen noch unwidersprochen zu den Kontraindikationen. Die Impftauglichkeit ist zu verneinen, so lange nicht durch einen Allergietest eine Allergie ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für den Ausschluss sonstiger Nebenwirkungen bei bekannten Vorerkrankungen. Impfungen können, wie unter anderem Professor Schirrmacher von der Universität Heidelberg festgestellt hat, zu Myokarditiden führen. Jugendliche und Kinder sind an den Folgen der Impfungen verstorben. Daher schließen coronare Vorerkrankungen die Impftauglichkeit aus. Menschen mit Krebs oder erhöhtem Krebsrisiko (Turbokrebsgefahr) gehören ebenfalls zur Risikogruppe, die eine Impfuntauglichkeit nahelegen.
Die Pathologie-Professoren Burkhardt und Lang haben die Einschätzungen von Professor Schirrmacher bestätigt. Rechtsmedizinische Gutachten kommen zudem vermehrt zu dem Ergebnis, dass zwar die Impfung nicht die alleinige Ursache für den Tod sein muss, aber es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es so sein könnte und insofern ergänzende pathologische Untersuchungen angeregt werden. Darüber berichtete Epoch Times in der Ausgabe Nr. 22.
Wer sich also vor gravierenden Schäden oder gar einem tödlichen Ausgang schützen will, ist gut beraten, sich einer intensiven Impftauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen.
Damit sind gangbare Wege vorgezeichnet. Alle bekannten Vorerkrankungen und Allergien müssen mit den Impfärzten, ob in Impfzentren, gegenüber dem Hausarzt und demnächst auch den zu Impfung ermächtigten Stellen gemäß dem neu eingeführten Paragrafen 20b Absatz 1 Infektionsschutzgesetz ermächtigten Zahnärzten, Apothekern und Tierärzten offengelegt werden. Sie müssen dann die Impftauglichkeit bestätigen und in einer Zusatzvereinbarung unterschreiben, dass sie in Anbetracht der geschilderten Erkrankungen und Vorerkrankungen einen Impfschaden ausschließen und eine persönliche Haftungserklärung unterzeichnen, und zwar unter Verzicht auf alle Einreden zum Haftungsgrund und Schadenshöhe.
Bleibt letztlich die Frage, ob die neu eingeführten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes ethischen und verfassungsrechtlichen Maßstäben genügen. Ohne Wenn und Aber: Nein! Die bisherige Impfkampagne ist ein Offenbarungseid. Der versprochene Erfolg ist ausgeblieben. Zudem wird gegen Omikron ein angepasster „Impfstoff“ frühestens ab Mai 2022 zur Verfügung stehen.
Warum soll sich also jemand bis zum 15. März 2022 impfen lassen, wenn feststeht, dass er sich bereits im Mai wieder impfen lassen muss?
Alle bisherigen „Impfungen“ haben sich bis heute ausnahmslos als untaugliche Instrumente für eine dauerhafte und sterile Immunität erwiesen. Daran wird die tätigkeitsbezogene Impfpflicht nichts ändern. Beschäftigte erhalten für das von ihnen abverlangte Sonderopfer nichts, weder den eigenen Schutz vor einer Infektion noch werden die von ihnen betreuten Patienten vor einer Ansteckung geschützt. Dies gilt erst recht, nachdem nunmehr feststeht, dass kein wirksamer Impfstoff gegen die Omikron-Variante zur Verfügung steht. So berichtete der NDR am 13. Dezember 2021, dass 84 Prozent der mit Omikron infizierten Menschen in Dänemark doppelt geimpft waren, neun Prozent sogar dreifach.
Mit einer weiteren Verschärfung der Personalsituation in dem von der Politik abgewirtschafteten Gesundheitssystem ist zu rechnen. Nur in einer „Bananenrepublik“, wie der Wissenschaftler Edmund Neugebauer die Situation im Gesundheitssystem bezeichnete, werden diejenigen, die für den Ruin Mitverantwortung tragen, zur Lösung der Probleme eingesetzt.
Seit zwei Jahren irrt die Politik ohne Maß und Ziel durch die sogenannte Pandemie. Dabei schreckt sie auch vor Lügen nicht zurück: Eine Impfpflicht, so tönten alle unisono, werde es nicht geben. Lügen haben aber kurze Beine und daher ist noch lange nicht entschieden, ob sie so über die Ziellinie kommen werden.
Und für alle Politiker, die Ihr Versprechen gebrochen haben, gilt: Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht!
Die jetzt eingeführte Impfpflicht könnte zum Sargnagel für das Gesundheitssystem werden, weil die Versprechungen nicht eingehalten werden können. Es könnte wie bei der SWISS enden. Die Manager von SWISS haben zu hoch gepokert. Mit dem Impfdruck gegenüber dem Flugpersonal gingen die Krankmeldungen durch die Decke, Flüge mussten abgesagt werden.
Die Politik steckt in der Sackgasse. Oder soll sich doch noch das Menetekel von Merkel bewahrheiten: Die Pandemie ist erst beendet, wenn die gesamte Bevölkerung geimpft ist. Heute müsste man ergänzen: Bis alle geboostert sind, wobei das auch nur ein Begriff mit Verfalldatum ist. Die vierte Impfung wird schon als die ersehnte Erlösung bringen. Noch sieht es für die Politik gut aus, weil von der Rechtsprechung keine Kurskorrektur erfolgt. Die Rechtsprechung ist in ihrer Begründung schlicht und nicht frei von Vorurteilen: Ob bei den Verwaltungs-, Zivil-, Straf- oder Arbeitsgerichten heißt ein zigtausendfach wiederholter Obersatz: Wie das RKI festgestellt hat, besteht eine epidemische Lage. Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie sind geeignete Mittel, ob PCR-Test oder Masken.
Vulgo: Jede Annahme des RKI gilt als unumstößlich, der Gegenbeweis meist ausgeschlossen. Dafür braucht man kein Jurastudium, dafür reicht die bloße Gefolgschaft – das war schließlich eine entscheidende Kernforderung von Herrn Wieler. Die Richter haben sich dem verwerflichen kategorischen Imperativ von Legislative und Executive unterworfen, ohne Wenn und Aber, ohne zu hinterfragen. Trotz des offenkundigen Impfversagens, der gebrochenen Versprechen und der niemals eingetretenen Katastrophen wird sich bei den Richtern nichts ändern. Im Namen des Volkes: Das ist Unrecht!
Elmar Becker ist Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Sitz in Koblenz. Seit rund einem Jahr widmet er sich intensiv der Aufklärung von Todesursachen nach COVID-Impfung. Er arbeitet eng mit dem Pathologen Professor Dr. Arne Burkhardt zusammen und hat gemeinsam mit ihm die Pathologie-Konferenz initiiert.
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