Bundesgerichtshof bestätigt Urteile im Mordfall Lübcke

Vor mehr als drei Jahren wurde der Kasseler Regierungspräsident Lübcke erschossen. Stephan E. wurde dafür verurteilt, sein Freund und Mitangeklagter, Markus H., wurde freigesprochen. Nun hat der Bundesgerichtshof das Urteil geprüft.
Der im Juni 2019 ermordete Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke (CDU) auf einer Veranstaltung im Juni 2012.
Der im Juni 2019 ermordete Kasseler Regierungspräsident Walter Lübcke (CDU) auf einer Veranstaltung im Juni 2012. (Archivbild)Foto: Uwe Zucchi/dpa
Epoch Times25. August 2022

Das Urteil im Mordfall Walter Lübcke ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf sämtliche Revisionen – unter anderem von den Hinterbliebenen des früheren Kasseler Regierungspräsidenten, den Angeklagten und der Generalbundesanwaltschaft.

Der Vorsitzende Richter des dritten Strafsenats, Jürgen Schäfer, sprach von einer „fehlerfreien Beweiswürdigung“ des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main – sowohl mit Blick auf die Schuldsprüche als auch auf die Freisprüche.

Das OLG hatte Stephan E. im Januar 2021 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Eine vorzeitige Haftentlassung nach 15 Jahren ist damit rechtlich zwar möglich, in der Praxis aber so gut wie ausgeschlossen. Das OLG hatte es als erwiesen angesehen, dass der heute 48-jährige E. den CDU-Politiker Lübcke am 1. Juni 2019 spätabends zu Hause auf dessen Terrasse aus nächster Nähe mit einem Kopfschuss getötet hatte. Er habe seinen Fremdenhass auf Lübcke projiziert, seit sich dieser auf einer Bürgerversammlung Jahre zuvor für die Aufnahme von Flüchtlingen ausgesprochen hatte. Einen wegen Beihilfe Mitangeklagten sprach das OLG in diesem Punkt frei.

Aus Sicht des BGH hat das OLG die Tat von E. richtig gewürdigt, insbesondere die Mordmerkmale Heimtücke und niedrige Beweggründe. Lübcke sei an jenem Abend wehrlos gewesen, er habe keine Chance gehabt. „Das Mittel der politischen Auseinandersetzung ist das Wort, nicht die Gewalt“, sagte Richter Schäfer während der rund 45-minütigen Urteilsbegründung. (Az. 3 StR 359/21)

Es bleibt bei Bewährungsstrafe für Mitangeklagten

Den Mitangeklagten Markus H., einen Freund von E. aus der rechten Szene, hatte das OLG zu einer anderthalbjährigen Bewährungsstrafe wegen eines Waffendelikts verurteilt – aber nicht wie angeklagt wegen Beihilfe zum Mord an Lübcke. Er kam im Oktober 2020 frei.

Die Beweiswürdigung des OLG weise auch in diesem Punkt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf, sagte BGH-Richter Schäfer. Unter anderem seien am Tatort keine Spuren des Angeklagten gefunden worden. Der BGH hat das OLG-Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler hin geprüft. Er hat keine Zeugen gehört und keine Beweise erhoben.

Die Familie des CDU-Politikers und die Bundesanwaltschaft hatten vor allem den Teilfreispruch für Markus H. moniert. Aus ihrer Sicht spielte der heute 46-Jährige eine wesentlich zentralere. Er habe mit E. schießen geübt und ihn in seinem Willen zur Tat bestärkt. Die Hinterbliebenen halten ihn sogar für einen direkten Mittäter.

Neben dem Fall Lübcke ging es in dem Verfahren noch um einen Angriff auf einen irakischen Asylbewerber. Jemand hatte den Mann Anfang 2016 attackiert und ihm ein Messer in den Rücken gestochen. Die Bundesanwaltschaft hält E. für den Täter, konnte die Gerichte aber nicht überzeugen. Das Opfer trat ebenfalls als Nebenkläger auf. (dpa/red)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion