Epoch Times6. August 2018
Der Europäische Gerichtshof urteilt an diesem Dienstag (14.30 Uhr) darüber, ob die vergleichsweise strengen deutschen Einreiseregeln für türkische Staatsbürger mit EU-Recht vereinbar sind. Anlass ist der Fall einer Türkin, der von den deutschen Behörden wegen unzureichender Deutschkenntnisse mehrfach ein Visum zum Ehegattennachzug verweigert worden war. Die Sache liegt mittlerweile beim Bundesverwaltungsgericht, das wiederum den EuGH eingeschaltet hat.Klägerin in dem Verfahren am Bundesverwaltungsgericht ist die Landeshauptstadt Stuttgart. Sie hatte 2014 einen Antrag der türkischen Frau auf eine Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dies mit mangelnden Sprachkenntnissen sowie dem Fehlen des erforderlichen nationalen Visums für die Einreise nach Deutschland begründet. Diese Entscheidung wurde dann jedoch von einem Verwaltungsgericht gekippt.Die Stadt Stuttgart war für die türkische Frau zuständig geworden, weil diese nach der Ablehnung ihrer Visumanträge durch die deutschen Botschaft in Ankara 2013 über die Niederlande nach Deutschland eingereist war. Dies funktionierte, weil sie von den Niederlanden ein Schengen-Visum bekam, um ihre dort lebende Schwester zu besuchen.Bei dem Mann der Frau handelt es sich ebenfalls um einen türkischen Staatsangehörigen. Er wohnt seit 1995 in Deutschland und heiratete nach EuGH-Angaben zunächst eine deutsche Staatsangehörige, nachdem er erfolglos Asyl beantragt hatte. Von dieser ließ er sich später allerdings wieder scheiden und heiratete im Jahr 2004 dann die Türkin. Das Ehepaar hat laut EuGH drei erwachsene Kinder, die in Österreich, Deutschland und der Türkei leben.Die Landeshauptstadt Stuttgart kann nun auf eine EuGH-Entscheidung zu ihren Gunsten hoffen. Die zuständige Generalanwältin schloss restriktive Einreiseanforderungen in ihrem Gutachten zum Fall zumindest nicht aus. Sie argumentierte zum Beispiel, dass Mitgliedstaaten den Zugang türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt einschränken könnten, wenn dies zum Beispiel durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses erforderlich sei.
(dpa)
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