Karlsruhe erlaubt Tübinger Verpackungssteuer

Tübingen kann weiterhin von Letztverkäufern eine Verpackungssteuer verlangen. Unter bestimmten Bedingungen sei das möglich, teilt das Bundesverfassungsgericht mit.
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Ein „örtliche“ Verbrauchsteuer für Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck ist rechtens.Foto: djedzura / iStock
Epoch Times22. Januar 2025

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Tübinger Verpackungssteuer zurückgewiesen.

Das teilte das Gericht am Mittwoch mit. Damit kann Tübingen weiterhin von Letztverkäufern die Erhebung einer Steuer auf den Verbrauch von Einwegverpackungen, -geschirr und -besteck verlangen, sofern Speisen und Getränke darin für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden.

Ein „örtliche“ Verbrauchsteuer

Bei der Verpackungssteuer handle es sich auch insoweit um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer als der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ besteuert wird, argumentierten die Richter.

Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Speisen und Getränke auch außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt werden. Das stelle jedoch nicht in Frage, dass mit der Satzung der typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist.

Der mit der Steuer bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspreche auch keiner maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts, erklärte das Bundesverfassungsgericht.

Die Verpackungssteuer sei im Übrigen mit grundgesetzlich geschützten Berufsausübungsfreiheit der Endverkäufer vereinbar. (dts/red)



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