EuGH: Einstufung als sicheres Herkunftsland nur bei Sicherheit in ganzem Gebiet
Wenn ein EU-Land einen Drittstaat im Asylrecht als sicheres Herkunftsland definiert, darf das nicht nur für einen Teil des Drittstaats gelten. Die Bedingungen dafür müssten im gesamten Hoheitsgebiet erfüllt sein, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Freitag in Luxemburg.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um Moldau, das von Tschechien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wird – mit Ausnahme der Region Transnistrien. (Az. C-406/22)
In Moldau noch Notstand
Ein tschechisches Gericht muss über einen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden und bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts. Es wollte auch wissen, ob ein Drittstaat automatisch kein sicheres Herkunftsland mehr ist, wenn er wegen eines Notstands von seinen Pflichten aus der europäischen Menschenrechtskonvention abweicht.
Moldau hatte 2022 zunächst wegen der Energiekrise, dann wegen des Ukraine-Kriegs den Notstand ausgerufen und die Versammlungsfreiheit vorübergehend eingeschränkt.
Die Konvention sieht diese Möglichkeit vor. Von ihr Gebrauch zu machen, bedeute nicht automatisch, dass es sich um kein sicheres Herkunftsland handle, erklärte der EuGH. Die Behörden der EU-Mitgliedsländer müssten die Lage in einem solchen Fall beurteilen.
Das tschechische Gericht müsse bei seiner Entscheidung beides berücksichtigen: das Vorgehen Moldaus und die Einstufung von nur einem Teil des Landes als sicherer Herkunftsstaat. (afp)
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