Grundsteuerreform: Finanzgericht Sachsen bestätigt neue Grundstückswerte
Die sächsische Justiz hat die neuen Grundstückswerte in Sachsen im Zuge der Reform der Grundsteuer für rechtmäßig erklärt. Das Sächsische Finanzgericht in Leipzig wies eine Klage von Eigentümern eines Einfamilienhauses ab, die gegen die neue Berechnung vorgegangen waren, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Rechtskräftig ist das Urteil vom 24. Oktober aber noch nicht, es ist Revision beim Bundesfinanzhof in München möglich. (Az. 2 K 574/23).
Die Reform der Grundsteuer war wegen eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts nötig geworden. Es hatte das bisherige Bewertungssystem 2018 für verfassungswidrig erklärt, weil gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandelt würden. Die bisherige Berechnung basierte auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten – im Westen stammten sie von 1964, im Osten von 1935.
Für die Grundsteuerreform müssen 36 Millionen Immobilien neu bewertet werden. Die Bewertung sollte sich weiterhin am Wert einer Immobilie orientieren. Das Bundesfinanzministerium erklärte, dass einige Steuerzahler im Zuge der Reform mehr Grundsteuer bezahlen müssten, andere weniger. Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung lief Ende Januar dieses Jahres ab.
Die Kläger wandten sich gegen die Regelungen des neuen Grundsteuergesetzes und der Sächsischen Sondervorschriften. Sie wandten außerdem ein, dass die endgültige steuerliche Belastung mangels Festlegung der kommunalen Hebesätze nicht vorhersehbar sei.
Welle von Einsprüchen
Das Gericht widersprach dieser Darstellung und erklärte, der Gesetzgeber habe zur Neuregelung der Grundsteuer „einen weiten Gestaltungsspielraum“ eingeräumt bekommen und sollte die Bewertung des Grundbesitzes „möglichst einfach und praktikabel“ gestalten. Daher dürfe der Gesetzgeber auch „generalisieren, typisieren und pauschalieren“ und es sei auch rechtmäßig, durchschnittliche Nettokaltmieten zugrunde zu legen, „ohne alle Eigenheiten des einzelnen Gebäudes zu berücksichtigen“.
Schließlich wies er auch die Darstellung zu den kommunalen Hebesätzen zurück: So sei es auch nach altem Grundsteuerrecht gewesen, da die Gemeinden noch während des jeweiligen Jahres ihre Hebesätze anpassen durften, argumentierte das Finanzgericht.
Die Reform der Grundsteuer hatte zu einer Welle von Einsprüchen bei den Finanzämtern geführt. In mehreren weiteren Bundesländern wurden ebenfalls Klagen gegen die Neuberechnung eingereicht. (afp/dl)
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