Windpark-Entwickler müssen teilweise entschädigt werden
Das Windenergie-auf-See-Gesetz, mit dem die Entwicklung der Offshore-Windenergie seit 2017 geregelt wird, ist zum Teil verfassungswidrig.
Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 30. Juni dieses Jahres festgestellt, der in Karlsruhe veröffentlich wurde. Danach müssen Projektentwickler entschädigt werden, wenn ihre Projekte nach dem neuen Gesetz nicht mehr realisierbar waren und die Vorarbeiten weiter verwertet werden können. (1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17)
Betroffene mit Entscheidung unzufrieden
Die Betroffenen sind mit dieser Entscheidung nicht zufrieden. Sie würden lieber Windparks bauen als eine finanzielle Entschädigung zu erhalten.
Mit dem Windenergie-auf-See-Gesetz wurde der Ausbau der Offshore-Windenergie in der ausschließlichen Wirtschaftszone außerhalb des Küstenmeeres grundlegend neu geregelt.
Es gibt nun eine staatlich verantwortete Flächenentwicklung und ein zentrales Ausschreibungsverfahren. Der Bau von Windparks, Leitungen und Netzen ist aufeinander abgestimmt. Für laufende Projekte, die bis Ende 2020 in Betrieb gehen sollten, gab es eine Übergangsregelung.
Gegen die Regelungen in dem Gesetz hatten mehrere Projektentwickler Beschwerde in Karlsruhe eingelegt, die Windparks in der Nordsee errichten wollten. Sie hatten für Voruntersuchungen der Boden- und Naturbeschaffenheit und Gutachten zur Umweltverträglichkeit bereits Millionenbeträge investiert, konnten aber nun ihre Projekte nicht weiterverfolgen. Es fehlte ihnen die Zusage zur Anbindung an die Stromnetze.
Unternehmen wird teilweise recht gegeben
Das Verfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde der Unternehmen teilweise recht gegeben. Es sei rechtmäßig gewesen, dass bei der Umstellung auf ein grundlegend neues Regelungssystem frühere Verfahrensschritte wie Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse ihre rechtliche Bedeutung verlieren, urteilten die Karlsruher Richter.
Sie seien kein Eigentum im Sinne des Artikel 14 des Grundgesetzes und damit nicht geschützt. Das gelte auch für die bereits getätigten Investitionen. „Sie sind für sich genommen schlicht Ausgaben“, heißt es in der Mitteilung.
Allerdings sei die Systemumstellung mit dem allgemeinen Vertrauensschutzgebot nicht vollständig vereinbar. „Die Bestimmungen entfalten unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich teilweise nicht gerechtfertigt ist“, heißt es in der Mitteilung.
Die angegriffenen Regeln seien nicht unbedingt erforderlich, weil dem Gesetzgeber ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zu Verfügung stehe, um seine Ziele zu erreichen. Dieser Verfassungsverstoß führe aber nicht zur Nichtigkeit des Windenergie-auf-See-Gesetzes, weil er nur einen Randbereich betreffe.
Staat muss Kosten ausgleichen – sofern Vorarbeiten verwertet werden können
Der Staat müsse den Entwicklern die Kosten für ihre Planungen und Untersuchungen finanziell ausgleichen, wenn sie ihre Daten und Unterlagen herausgeben und für die entsprechenden Flächen bis 2030 ein Zuschlag erteilt wird, beschloss das Gericht. Dadurch werde das Vertrauen der Beschwerdeführer weniger enttäuscht. Der Gesetzgeber müsse bis 30. Juni 2021 den Ausgleichsanspruch gesetzlich regeln.
Der Bremer Projektentwickler wpd, dessen bereits genehmigtes Projekt Kaikas mit geplanten 80 Windrädern durch das neue Gesetz scheiterte, kritisierte die Karlsruher Entscheidung. „Wir sind in unserer Auffassung bestätigt, dass die Ausgrenzung von Kaikas in dieser Form nicht rechtmäßig war“, sagte Vorstand Achim Berge Olsen. „Wir sind mit einer finanziellen Entschädigung aber nicht wirklich zufrieden. Schließlich wollen wir Projekte bauen.“ (dpa)
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