Oberlandesgericht verpflichtet Facebook zum Deutschlernen

Deutscher Nutzer zieht vor Gericht: Facebook kann nicht auf die Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen, beschloss das Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf am Dienstag.
Titelbild
Gericht bei einer Urteilsverkündung (Symbolbild).Foto: iStock
Epoch Times8. Januar 2020

Facebook kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor, wie ein Gerichtssprecher am Dienstag mitteilte. (Az. I-7 W 66/19)

Hintergrund des Rechtsstreits war eine einstweilige Verfügung, die ein Mann aus Düsseldorf im September 2018 beim Düsseldorfer Landgericht erwirkt hatte. Damit wurde Facebook mit Sitz in Irland untersagt, den Mann für das Einstellen eines bestimmten Textes auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen.

Der Düsseldorfer ließ Facebook diese einstweilige Verfügung ohne englische Übersetzung zustellen. Daraufhin machte Facebook geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung.

Dies ließ der siebte Zivilsenat des Düsseldorfer OLG in seinem Beschluss jedoch nicht gelten. Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an, befanden die Richter. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde.

Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.

Befassen musste sich der OLG-Senat mit dieser Frage, weil der Mann aus Düsseldorf die ihm entstandenen Kosten in Höhe von rund 730 Euro geltend macht.

Dafür ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hatte der Senat zu klären. Der Inhalt des Beitrags, der nicht gelöscht werden sollte, war für die Gerichtsentscheidung dagegen ohne Belang. (afp)



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