Urteil: Keine Sozialversicherung bei höchstens 70 Arbeitstagen im Jahr

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Das Bundessozialgericht in Kassel.Foto: Uwe Zucchi/dpa
Epoch Times25. November 2020

Ein Arbeitsverhältnis, das auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschränkt ist, ist sozialversicherungsfrei. Auf die Zahl der Arbeitstage je Woche kommt es dabei nicht an, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch bekanntgegebenen Urteil entschied. (Az: B 12 KR 34/19 R)

Es gab damit einer Frau aus Sachsen recht. Zwischen Abitur und Studium hatte sie vorübergehend als Bürokraft in einer Anwaltskanzlei gearbeitet. Ihr Vertrag sah eine Beschäftigung an „maximal 50 Arbeitstagen“ vor.

Laut Gesetz galt dies als sogenannte zeitgeringfügige Beschäftigung. Diese bleibt sozialversicherungsfrei, wenn sie nur vorübergehend ausgeübt wird. Anfang 2019 wurden die Grenzen auf 70 Tage im Kalenderjahr oder bis zu drei Monate im Block angehoben. Im Jahr darf der Verdienst nicht über 5.400 Euro liegen, also durchschnittlich 450 Euro im Monat. Für alle Grenzen werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet.

BSG hob Urteil vom sächsischen Landessozialgericht auf

Hier meinte die Rentenversicherung, diese Regelungen seien bei einer Fünftagewoche nicht anwendbar. Die 50 beziehungsweise heute 70 Arbeitstage müssten sich auf Wochen mit höchstens vier Arbeitstagen verteilen.

Das sächsische Landessozialgericht in Chemnitz folgte dem noch. Das BSG hob dieses Urteil nun jedoch auf und gab der Klägerin recht. Die Arbeit sei vertraglich auf 50 und auch tatsächlich auf 49 Tage im Kalenderjahr begrenzt gewesen. Der Ausschluss einer Fünftagewoche sei „weder dem Wortlaut noch den gesetzgeberischen Motiven zu entnehmen“. (afp)



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