Bundesgericht: Hohe Hürden für verkaufsoffene Sonntage

Verkaufsoffene Sonntag aus Anlass von Märkten oder Festen sind ein heiß umstrittenen Thema. Verdi verteidigt die Sonntagsruhe, City-Gemeinschaften hoffen auf Umsätze. Aber was ist zulässig und was nicht?
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.Foto: Jan Woitas/ZB/dpa/dpa
Epoch Times22. Juni 2020

Für die Zulässigkeit einer Sonntagsöffnung von Geschäften anlässlich von Märkten oder Festen gelten weiter hohe Hürden. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung zu dem Dauerstreitthema.

Die Leipziger Richter änderten zwei Urteile des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Münster ab, die die Hürden niedriger gesetzt hatten. Zugrunde lagen jeweils Klagen der Gewerkschaft Verdi gegen Sonntagsöffnungen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen.

Der Streit hatte sich an einer Prognose-Regel entzündet, die das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil 2015 festgelegt hatte. Die Kommunen müssen demnach belegen, dass ein Fest oder ein Markt für sich genommen mehr Besucher anzieht als eine Sonntagsöffnung ohne diese Veranstaltung. VGH und OVG waren von dieser „Prognoserechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, weil sie den verfassungsrechtlich vorgegebenen Bogen überspanne.

In der Klage zu Baden-Württemberg ging es um die Kommune Herrenberg, die verkaufsoffene Sonntage in der ganzen Stadt anlässlich ihres historischen Handwerkermarktes und ihrer Herbstschau gestattet hatte. Zwei Sonntagsöffnungen sind eine weniger, als das Ladenöffnungsgesetz des Landes den Kommunen erlaubt. Der VGH hatte geurteilt, dass diese klare Begrenzung der Höchstzahl schon ausreiche, um den Mindestanforderungen der Verfassung gerecht zu werden. Zudem hatte er nur eindeutig erkennbare Alibiveranstaltungen – zum Beispiel eine Hüpfburg vor dem Möbelhaus – als Anlässe aussortiert.

Die Bundesverwaltungsrichter betonten dagegen, dass die jeweilige Veranstaltung den Tag klar prägen müsse. Sie dürfe nicht nur ein Anhängsel der erwünschten Sonntagsöffnung sein. Um das zu belegen, hält der Senat an seiner Prognoseregel fest. Die Annahmen zu den Besucherströmen müssten „schlüssig und vertretbar“ sein. Dass Herrenberg allen Geschäften die Sonntagsöffnung gestattete, sei auch nicht zulässig gewesen, denn die Veranstaltungen hätten nicht in alle Ortsteile ausgestrahlt.

In dem nordrhein-westfälischen Fall ging es um eine „Blaulichtmeile“ in Mönchengladbach im Jahr 2019. Das Land hatte sein Ladenöffnungsgesetz 2018 geändert und im öffentlichen Interesse maximal acht verkaufsoffene Sonntage erlaubt. Es gestattet unter Umständen, auf eine Prognose zu den Besucherströmen zu verzichten. Im Fall der „Blaulichtmeile“ hätte es aus Sicht der Bundesrichter aber dennoch einer Analyse bedurft. Denn dort öffnete auch ein großes Einkaufszentrum, 104 der ungefähr 150 offenen Läden waren dort untergebracht. Somit durfte in Mönchengladbach nicht von der Vermutung ausgegangen werden, dass die „Blaulichtmeile“ die Hauptattraktion gewesen ist, so der 8. Senat. (dpa)



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