EuGH: Kindergeldanspruch in einem EU-Staat auch für im Ausland lebende Kinder
Wer in einem EU-Staat auch bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Kindergeld hat, bekommt diese Leistung auch für die einem anderen Mitgliedsstaat lebenden Kinder.

Europäische Gerichtshof.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat deutlich gemacht, dass in einem EU-Staat bestehende Kindergeldansprüche auch für die in einem anderen Mitgliedsstaat lebenden Kinder gelten. Eine Beschäftigung sei keine Voraussetzung für die Familienleistungen, stellte der EuGH am Donnerstag im Fall eines in Irland lebenden Rumänen klar. Damit präzisierten die Richter die Auslegung der seit 2004 bestehenden Verordnung zur Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme. (Az. C-322/17)
Auslöser für die Entscheidung war die Klage eines seit 2003 in Irland lebenden Rumänen, dessen zwei Kinder in Rumänien leben. Als er 2009 arbeitslos wurde, erhielt danach für ein Jahr eine beitragsabhängige Arbeitslosenunterstützung und auch Kindergeld. In den folgenden drei Jahren bekam er eine beitragsunabhängige Unterstützung, aber kein Kindergeld mehr. Die Behörden begründeten dies damit, dass er nicht die Voraussetzungen erfülle, um für seine in Rumänien wohnenden Kinder Leistungen zu erhalten.
Vor dem Hohen Gerichtshof Irlands beklagte der Mann daraufhin, dass dies gegen Unionsvorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheitssysteme verstoße. Das irische Gericht legte den Fall dem EuGH zur Auslegung des Unionsrechts vor. Es wollte wissen, ob eine Beschäftigung Voraussetzung für einen Anspruch auf Familienleistungen ist.
Der EuGH stellte daraufhin klar, dass Bürger auch Anspruch auf Familienleistungen für im EU-Ausland lebende Kinder hätten. Die Verordnung verlange nicht, dass jemand Arbeitnehmer sei. Der Anspruch sei auch nicht davon abhängig, dass der Antragsteller Leistungen aufgrund einer Beschäftigung beziehe. (afp)
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