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Gerichtsurteil

Aufenthaltsrecht für EU-Bürger kann trotz familiärer Bindung verloren gehen

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Ein Richterhammer liegt auf der Richterbank. Symbolbild.

Foto: Uli Deck/dpa/dpa

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Lesedauer: 1 Min.

Damit Sozialhilfesysteme nicht dauerhaft in Anspruch genommen werden können, kann das Recht auf Aufenthalt eines EU-Ausländers in Deutschland auch dann verloren gehen, wenn familiäre Bindungen bestehen. Der Landkreis dürfe mit einer Abschiebung drohen, entschied das Verwaltungsgericht Mainz laut Mitteilung vom Mittwoch. Das Vorgehen sei nicht unverhältnismäßig. (Az.: 4 K 569/21.MZ)
Der Kläger ist polnischer Staatsbürger und reiste 2019 nach Deutschland ein. Seitdem lebt er bei seiner Tochter, die ihn wegen verschiedener Erkrankungen pflegt. Seit Mitte 2020 bezieht er Sozialleistungen zur Grundsicherung im Alter. Der Landkreis entzog ihm das Recht auf Aufenthalt in Deutschland und drohte ihm mit Abschiebung.
Eine Klage des Manns wies das Verwaltungsgericht nun ab. Grundsätzlich gelte das Freizügigkeitsgesetz für Menschen aus Polen, entschieden die Richter. Dies könne der Kläger aber nicht in Anspruch nehmen, weil er kein Arbeitnehmer sei. Nach Feststellungen des Gerichts ist der Mann nicht ausreichend krankenversichert.
Auch stehen ihm nicht ausreichend Existenzmittel zur Verfügung. Mit Blick auf sein Alter und seine Pflegebedürftigkeit könne nicht von einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausgegangen werden, erklärte das Gericht. Auch als Familienangehöriger habe er kein Freizügigkeitsrecht.
Der Bezug von Sozialleistungen durch einen EU-Ausländer führt nicht automatisch zum Verlust seines Aufenthaltsrechts. Das darf nur passieren, wenn die Inanspruchnahme „unangemessen“ ist. Damit soll eine Überlastung des nationalen Sozialhilfesystems verhindert werden. Diesem Belang darf der Landkreis den Vorrang vor familiären Bindungen geben. (afp/dl)

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