Urteil: Als Kleinkind getaufte Erwachsene sind zur Kirchensteuer verpflichtet
Eine Frau, die im Jahr 1953 getauft worden war, zog wegen berechneter Kirchensteuer vor das Verwaltungsgericht Berlin.

Taufe.
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Ein als Kleinkind getaufter Erwachsener, der nicht aus der Kirche austritt, muss auch Kirchensteuer zahlen. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Donnerstagabend veröffentlichten Urteil zur Klage einer Frau, der trotz ihrer Taufe im Jahr 1953 ihre Kirchenmitgliedschaft nach eigenen Angaben nicht bewusst war. Ihre Eltern traten zwar 1956 und 1958 aus der Kirche aus, doch die Klägerin wurde wegen ihrer Taufe zur Kirchensteuer herangezogen. (Az. VG 27 K 292.15)
Die Frau gab laut Gericht im Jahr 2011 in einem Fragebogen der Kirchensteuerstelle an, nicht getauft zu sein. Als die Verwaltungsstelle aber auf Anfrage bei der Kirchengemeinde von der Taufe erfuhr, sollte sie für die Jahre 2012 und 2013 Kirchensteuer zahlen. Dagegen zog die Frau vor Gericht.
Sie machte geltend, ihre Eltern hätten in der 50er Jahren ihren Kirchenaustritt miterklärt. Eine Kirchenmitgliedschaft sei ihr aufgrund ihrer atheistischen Erziehung auch nicht bewusst gewesen. Zudem sei die Anbindung der Kirchensteuerpflicht an die Kirchenmitgliedschaft und an die Säuglingstaufe verfassungswidrig.
Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass sie vor dem Jahr 2014 aus der Kirche ausgetreten sei, erklärte das Gericht. Ihr Kirchenaustritt ergebe sich auch nicht aus den Austritten ihrer Eltern. Die Klägerin hätte vielmehr mit ihrer Kirchenmitgliedschaft rechnen müssen. Sie hätte austreten können, habe dies aber nicht getan, zeigten sich die Richter überzeugt. (afp)
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