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Linksextremismus-Ausschuss abgelehnt: Verfassungsgericht weist Organklage der AfD ab

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Justitia.

Foto: David Ebener/Archiv/dpa

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Lesedauer: 4 Min.

Im Streit um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum Thema Linksextremismus im Landtag von Sachsen-Anhalt hat das Verfassungsgericht gegen die AfD-Fraktion entschieden. Das Landesverfassungsgericht in Dessau wies am Dienstag eine Klage der AfD-Landtagsfraktion gegen den Landtag zurück.
Der Landtag habe die Einsetzung des Untersuchungsausschusses zu Recht abgelehnt und die Antragsteller hierdurch nicht in ihrem in der Landesverfassung verankerten Recht verletzt.
Die Richter sehen die verfassungsmäßigen Rechte der AfD durch die Entscheidung des Parlaments nicht verletzt.

Gericht: Untersuchungsausschuss würde Grundsatz der Gewaltenteilung überschreiten

Der von der AfD beantragte Untersuchungsausschuss überschreite in wesentlichen Teilen die verfassungsgemäßen Aufgaben des Landtags und würde entgegen dem Grundsatz der Gewaltenteilung Aufgaben der ausführenden Gewalt (insbesondere der Verfassungsschutzbehörde) sowie Aufgaben der Rechtsprechung übernehmen, urteilten die Richter.
Der Untersuchungsauftrag widerspreche zudem dem Grundgedanken eines demokratischen Rechtsstaats, weil er dem Parlament ermöglichen würde, die Arbeit politischer Parteien zu kontrollieren und damit potenziell deren Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volks zu beeinflussen.
Darüber hinaus seien parlamentarische Untersuchungen, die unmittelbar auf Ermittlungen über die Entfaltung grundrechtlicher Freiheit durch Einzelpersonen und privatrechtliche Personenvereinigungen zielten, grundsätzlich nicht zulässig.

Untersuchungsausschüssen wichtiges Instrument der Demokratie

Die AfD hatte sich auf Artikel 54 der Landesverfassung berufen, wonach der Landtag das Recht und auf Antrag von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder auch die Pflicht hat, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.
Die Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse dienen als ein wichtiges Instrument der Demokratie. Sie geben insbesondere der Opposition – aber auch dem Parlament – als Ganzes eine Handlungsoption, um die Arbeit der Regierung zu kontrollieren, Missstände aufzudecken und sie schließlich dann durch Beschlüsse und Gesetzesinitiativen aufzulösen.
Laut der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt benötigt es für seine Einsetzung einen Antrag von einem Viertel der Landtagsabgeordneten. Die restlichen Abgeordneten enthalten sich in der folgenden Abstimmung für gewöhnlich, um den Antrag zu einer Mehrheit zu verhelfen.
Dies war allerdings im Juni 2019, als die AfD den Antrag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu Linksextremismus, nicht der Fall.

AfD sieht mögliche Verbindungen zwischen vom Land geförderten Demokratieprojekten und Linksextremisten

Weil die Mehrheit der Landtagsabgeordneten somit einer oppositionellen Minderheit widerrechtlich einen Untersuchungsausschuss verweigert hätte, ging die AfD mit einer Organklage vor das Landesverfassungsgericht.
Wie der „MDR“ berichtete hätte die AfD-Fraktion zuvor einiges versucht, um mögliche linksextremistische Strukturen und Verbindungen erkennen zu können. Dazu stellte sie beispielsweise mehrere große Anfragen an die Landesregierung.
Mehrfach ging es dabei um Verstrickungen, die die AfD zwischen vom Land geförderten Demokratieprojekten und Linksextremisten sah.

Enquete-Kommission zu „Linksextremismus“ sollte mehr Klarheit bringen

Eine von der AfD-Fraktion initiierte Enquete-Kommission „Linksextremismus“ sollte mehr Klarheit bringen. Allerdings sorgte allein die Tatsache, dass CDU-Abgeordnete dem Antrag der AfD zustimmten, für einen politischen Eklat.
Im Mai 2019 sollte dann ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss eingerichtet werden. Dabei sollte es nicht mehr nur um vom Land geförderte Projekte, sondern auch um Parteien, Gewerkschaften, Protestbewegungen und ihre gemeinsamen Verbindungen gehen.
Dies ging mehreren Landtagsabgeordneten offenbar zu weit. Während die CDU sich bei der Abstimmung zur Einsetzung eines Ausschusses zu Linksextremismus enthielt, wie es für gewöhnlich dabei üblich ist, stimmten die anderen Fraktionen dagegen.

Abgeordnete hätten sich in der Abstimmung mindestens enthalten müssen

In Paragraf 32 des Untersuchungsausschussgesetzes von Sachsen-Anhalt heißt es: „Wird die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages geltend gemacht, entscheidet hierüber ausschließlich das Landesverfassungsgericht. Bis zu dessen Entscheidung kann sich niemand auf die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages berufen oder hieraus tatsächliche oder rechtliche Folgerungen ableiten. Der Untersuchungsausschuss bleibt handlungsfähig.“
Demnach hätten die Abgeordneten der anderen Parteien sich in der Abstimmung mindestens enthalten müssen, um dann selbst vor das Landesverfassungsgericht zu ziehen.
Demnach ging es jetzt vor dem Verfassungsgericht lediglich darum, ob seine Verhinderung rechtmäßig war – und nicht um die Frage, ob der Untersuchungsausschuss eingesetzt werden wird. Dazu ist es nämlich nicht befugt. (afp/er)

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