Sexueller Missbrauch: Juristen stellen Strafanzeigen gegen alle 27 deutschen Bistümer
Fünf Juristen um den Passauer Rechtswissenschaftler Holm Putzke erstatteten Anzeige bei den Staatsanwaltschaften aller 27 katholischen Bistümer in Deutschland – gegen Unbekannt – wegen sexuellem Missbrauchs. Damit fordern sie die Staatsanwaltschaften auf, aktiv zu ermitteln, ob in den Diözesen noch Missbrauchstäter zu finden sind, berichtet der „Bayerische Rundfunk“.
Hintergrund für die Anzeige sei der Anfangsverdacht, der sich aus der Ende September veröffentlichten Missbrauchsstudie durch die Deutsche Bischofskonferenz ergebe.
Bisher hätten die Diözesen selbst Personalakten ausgewertet und die Informationen lediglich weitergegeben. Deutschlandweit hätte noch keine Staatsanwaltschaft kirchliche Akten beschlagnahmt, kritisieren die Juristen. Dabei seien nach Einschätzung Putzkes viele Missbrauchsfälle noch nicht verjährt.
Immer wieder würde laut Putzke versucht, die Dinge möglichst unter dem Teppich zu belassen. Es gäbe zwar vereinzelt Verurteilungen, „aber die Kirche ist natürlich eine mächtige Institution“. Daher hätten viele Opfer bis heute nicht den Schritt gewagt, an die Öffentlichkeit zu gehen, so Putzke. Jetzt seien erstmals konkrete Anhaltspunkte durch die Missbrauchsstudie vorhanden. Und er ergänzt: „Das kirchliche Recht steht nicht über dem weltlichen Recht.“
Putzke soll Mitglied in dem im rheinlandpfälzischen Oberwesel ansässigen „Institut für Weltanschauungsrecht“ sein, zu dessen Direktorium auch Mitglieder der kirchenkritischen Giordano-Bruno-Stiftung gehören.
Voraussetzungen für Ermittlungen und Durchsuchungen seien erfüllt
Nach einer Erörterung der vorliegenden Befunde zum sexuellen Missbrauch durch Kleriker, der Verjährungsfristen und der Vorgaben der Strafprozessordnung (StPO), kamen die Juristen in Zusammenarbeit mit dem Institut für Weltanschauungsrecht (ifw) zu dem Ergebnis, dass „die Voraussetzungen für die Aufnahme der Ermittlungen – namentlich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten § 152 Abs. 2 StPO – liegen vor“, gegeben sind. Das Gleiche gilt für die Möglichkeit von Durchsuchungsanordnungen (§§ 103, 105 StPO)“, so die Juristen.
Daher sei es zwingend, „dass entsprechende Ermittlungen aufgenommen werden. Die Staatsanwaltschaften müssen die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen bei den Diözesen anfordern. Möglicherweise drohende Verjährungen zwingen auch zu schnellem Handeln. Ob und in welchen Fällen vielleicht tatsächlich Verjährung eingetreten ist, wird man abschließend erst nach Auswertung der Archive feststellen können“, so die Staatsrechtler weiter.
Für sie sei die Rechtslage eindeutig. So gebe es „für die Kirche und ihre Priester keine grundsätzlichen Ausnahmen von der Strafverfolgung, wie etwa bei der Immunität von Parlamentariern oder Diplomaten“. (er)
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