Sachsen-Anhalt lockert Kontaktbeschränkung – Sachsen entschärft Maskenpflicht
Sachsen-Anhalt hat die geltende Kontaktbeschränkung von zwei auf fünf Personen gelockert. Das teilte die Landesregierung nach einer Kabinettssitzung am Samstag in Magdeburg mit. Auch die Vorgabe, wonach jedes Verlassen der Wohnung eines triftigen Grundes bedurfte, entfällt demnach.
Sachsen-Anhalt setzt sich damit über die Bund-Länder-Vereinbarung vom Donnerstag hinweg, wonach die Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 10. Mai verlängert werden sollten. Über das weitere Vorgehen sollte eigentlich bundesweit erst bei einem neuen Spitzengespräch von Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) mit den Ministerpräsidenten der Länder am Mittwoch entschieden werden.
„Neben dem gesundheitlichen Schutz der Bevölkerung ist es auch notwendig, dass wir schrittweise zu einem normalen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in unserem Land zurückkehren“, begründete Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) die nun getroffenen Entscheidungen. „Für eine Entwarnung ist es dennoch zu früh“, alle sollten sich weiter an bestehende Auflagen halten, betonte er aber weiter.
Die neue Verordnung, die ab Montag gilt, sieht auch vor, dass nun alle Geschäfte unter Auflagen öffnen dürfen, auch bei mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche. Ebenso werden Gottesdienste wieder zugelassen sowie kulturelle Einrichtungen geöffnet. Ab 11. Mai sollen auch wieder Besuche in Alten- und Pflegeheimen möglich sein, allerdings pro Person nur von einer Stunde pro Tag und mit strikter Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Die Maskenpflicht in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln gilt ansonsten weiterhin.
Sachsen-Anhalt hat mit 1571 Fällen laut den Angaben des Robert-Koch-Instituts vom Samstag eine vergleichsweise geringe Zahl von Infizierten. Nur in Bremen und Mecklenburg-Vorpommern sind es noch weniger.
Kontaktverbot in Sachsen entschärft
Auch in der Sächsischen Verordnung vom 30. April findet sich bezüglich des Kontaktverbotes eine Pärchen-Regelung. Dort heißt es: „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, und mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und deren Partnerin oder ihres Partners sowie mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, gestattet.“
Die Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben in Sachsen besteht.Es gibt jedoch eine Ausnahme. In Paragraf 1 Absatz 2 heißt es in der Verordnung: „Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten.“ Ein ärztliches Attest ist in der Verordnung nicht erwähnt.
„Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, ist weiterhin jeder aufgefordert, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten“, heißt es weiter. Das gelte auch für überregionale tagestouristische Ausflüge. Die neue Verordnung für Sachsen gilt vom 4. bis zum 20. Mai, mit Ausnahme des Verbotes von Großveranstaltungen. Dies tritt mit Ablauf des 31. August außer Kraft. (afp/sua)
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