Erkennen „Rechtsordnung in Deutschland“ nicht an: Reichsbürger müssen Waffen abgeben
Da die Reichsbürger die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland anzweifeln und die Rechtsordnung nicht anerkennen, dürfen sie keine Waffen besitzen.

Sichergestellte Waffen von "Reichsbürgern" im Polizeipräsidium in Wuppertal.
Foto: Roland Weihrauch/dpa
Wer als Sympathisant der sogenannten Reichsbürgerbewegung die Geltung der Rechtsordnung in Deutschland in Abrede stellt, hat kein Recht auf Waffenbesitz. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 3. Dezember. Anlass war ein Streitfall zwischen einem Waffenbesitzer und der Waffenbehörde eines Landkreises, die bereits erteilte Waffenbesitzkarten widerrufen hatte.
Das OVG bestätigte die Ansicht der Behörde, wonach der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig sei. Dies hatte das Amt an Schreiben der Antragsteller festgemacht. Darin würden die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland angezweifelt und die Rechtsordnung nicht anerkannt.
Ausschlaggebend ist dem Urteil zufolge nicht die Sympathie eines potenziellen Waffenbesitzers mit den Reichsbürgern, die keine einheitliche und weltanschaulich homogene Bewegung darstellten. Vielmehr geht es den Richtern grundsätzlich um die Anerkennung der Gesetzesgeltung. Wer diese nicht als verbindlich betrachte, gebe Anlass zur Befürchtung, Vorschriften im Umgang mit Waffen und Munition nicht einzuhalten.
Der Antragsteller hatte in seinen schriftlichen Einlassungen an die Waffenbehörde die Geltung der Strafprozess- und der Zivilprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Abrede gestellt. Die Bundesrepublik existiere nicht und sei vielmehr eine Nichtregierungsorganisation oder GmbH. (afp)
Kommentare
Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.
Bitte einloggen, um einen Kommentar verfassen zu können
0
Kommentare
Noch keine Kommentare – schreiben Sie den ersten Kommentar zu diesem Artikel.