Oberlandesgericht München sieht in CSU-Maskenaffäre keine Bestechlichkeit

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Georg Nüßlein.Foto: Soeren Stache/zb/dpa/dpa
Epoch Times18. November 2021

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in der CSU-Maskenaffäre den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und den Landtagsabgeordneten Alfred Sauter von den zentralen Tatvorwürfen entlastet.

Ihr Verhalten erfülle weder den Tatbestand der Bestechung noch den der Bestechlichkeit von Mandatsträgern, teilte das OLG in am Donnerstag verkündeten Beschlüssen mit. Mit diesen gab das Gericht Beschwerden von Nüßlein, Sauter und einem mitbeschuldigten Unternehmer in wesentlichen Punkten Recht.

Nüßlein und Sauter waren an Maskengeschäften beteiligt, die Generalstaatsanwaltschaft nahm in diesem Zusammenhang Ermittlungen gegen die beiden CSU-Politiker auf. Dabei kam es am 3. Februar zu einer Razzia beim damals noch für die CSU im Bundestag sitzenden Nüßlein, außerdem wurden bei ihm 660.000 Euro unter Arrest genommen.

Bei Sauter kam es am 11. März zu einer Razzia, bei ihm wurden außerdem einen Tag später 1,243 Millionen Euro unter Arrest genommen. Die Geldbeträge sollen die beiden Politiker für ihre Vermittlung bei Maskengeschäften kassiert haben.

Beide Arrestbeschlüsse aufgehoben

Das OLG hob beide Arrestbeschlüsse auf und erklärte außerdem die Razzia bei Sauter für nicht rechtens, da zu dem Zeitpunkt bereits kein hinreichender Verdacht für einen Zusammenhang mit seiner parlamentarischen Tätigkeit bestanden habe. Auch ein Arrestbeschluss gegen den mitbeschuldigten Unternehmer in Höhe von gut 1,75 Millionen Euro wurde aufgehoben. Außerdem wurde der gegen den Mann bestehende, aber zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzte Haftbefehl aufgehoben.

Dass keine Korruption vorlag, begründete das Gericht damit, dass der entsprechende Tatvorwurf voraussetze, dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet oder versprochen werde. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Das Gericht erklärte dazu, dass „nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers“ sich ein Mandatsträger durch die Annahme  von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar mache, wenn er – wie in diesem Fall – lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutze, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen wie Behörden und Ministerien zu beeinflussen.

Dieser eindeutige Wille des Gesetzgebers sei die Grundlage der Entscheidungen zu den erfolgreichen Beschwerden von Nüßlein und Sauter, hieß es. Das Gericht äußerte aber keinen Zweifel an der Annahme der Generalstaatsanwaltschaft, dass die beiden als CSU-Abgeordnete für die Zusage von jeweils einem Fünftel des Gewinns aus den Maskengeschäften ihren Einfluss als Abgeordnete geltend gemacht und in drei Fällen Bundes- und Landesbehörden zum Kauf der Masken gebracht hatten. Die Gewinne sollen sie dann über zur Verschleierung zwischengeschaltete Unternehmen kassiert haben.

Noch offen ist, ob es nun noch zu einer Anklage gegen die beiden Politiker und damit zu einem Strafprozess kommt. Die Generalstaatsanwaltschaft München entscheide über den weiteren Gang des Ermittlungsverfahrens.

Für Nüßlein, der stellvertretender Vorsitzender der Unionsbundestagsfraktion war und seit 2002 im Bundestag saß, bedeutete der Skandal das Ende seiner politischen Laufbahn. Er trat im März aus der CSU aus und schied mit der Bundestagswahl aus dem Bundestag aus.

Sauter, der früher bayerischer Justizminister war, verließ unter großem öffentlichen Druck die CSU-Landtagsfraktion, bestritt gleichzeitig aber ein Fehlverhalten. In seinem Kündigungsschreiben an die Landtagsfraktion hielt er fest, dass er nach dem Verfahren wieder aufgenommen werden wolle. (afp/dl)



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