Niedersachsen: Gericht kippt pauschale Quarantänepflicht nach Auslandsreise
Erfolg für den Besitzer einer Ferienimmobilie in Schweden: Er muss bei der Rückkehr nach Niedersachsen nicht in Quarantäne. Richter setzen den fraglichen Paragrafen der Corona-Verordnung außer Kraft.

Justitia.
Foto: iStock
Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat die für sein Bundesland geltende generelle Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland vorläufig gekippt.
Das entschied das Gericht nach eigenen Angaben vom Dienstag in einem Eilverfahren zu einem vom Besitzer eines Ferienhauses in Schweden angestrengten Normenkontrollverfahren.
Die weltweiten Corona-Fallzahlen ließen nicht zu, Einreisende pauschal als krankheitsverdächtig anzusehen. Damit fehle aber die Grundlage für den Erlass der Rechtsverordnung.
Laut Infektionsschutzgesetz komme die Anordnung einer Quarantäne durch Rechtsverordnungen lediglich für Erkrankte, Krankheits- und Ansteckungsverdächtige sowie Virusträger in Frage, erklärten die Richter in dem unanfechtbaren Beschluss.
Weitergehende Regelungen, die weitere Kreise der Bevölkerung wie etwa Einreisende pauschal einer Isolierung aussetzten, müssten wegen der damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen dagegen zwingend durch ein eigenes Gesetz geregelt werden. Dieses sei Aufgabe des Landtags als Gesetzgeber.
Quarantänepflicht wegen geringer Fallzahlen nicht zulässig
Die Festlegung einer allgemeinen Quarantänepflicht nach Einreise per bloßer Rechtsverordnung sei dagegen unzulässig und gehe über den dadurch im Infektionsschutzgesetz eröffneten Spielraum hinaus.
„Im Hinblick auf die weltweiten Fallzahlen, die in Relation zur Weltbevölkerung zu setzen seien, könne auch bei Berücksichtigung einer hohen Dunkelziffer ein aus dem Ausland Einreisender nicht pauschal als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger angesehen werden“, hieß es in der Mitteilung des Gerichts zu dem Urteil.
Der Landesregierung stehe es allerdings frei, eine spezifischere Rechtsverordnung zu erlassen. So wäre es etwa möglich, „auf der Grundlage tatsächlich nachvollziehbarer Erkenntnisse Risikogebiete auszuweisen, die die Verhängung einer Quarantäne rechtfertigen“, erklärten die Richter.
Alternativ könne allen Einreisenden auch per Verordnung auferlegt werden, sich bei ihrem Gesundheitsamt zu melden. Dieses könne die Betroffenen dann gegebenenfalls weiter prüfen und bei begründetem Verdacht einzeln Quarantäne anordnen. (afp)
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