Neues Infektionsschutzgesetz ist unter Dach und Fach
Der Bundesrat hat das neue Infektionsschutzgesetz beschlossen. Die Neuregelung, die Corona-Maßnahmen auch nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ermöglicht, wurde am Freitag in der Länderkammer einstimmig gebilligt, wie Bundesratspräsident Bodo Ramelow (Linke) sagte. Die Neuregelung beinhaltet 3G am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmitteln, zudem können die Länder Maßnahmen wie Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen beibehalten.
Worauf haben sich Bund und Länder bei der 2G-Regel geeinigt?
Ab einer Hospitalisierungsrate von 3,0 in einem Bundesland wird die 2G-Regel angewandt – das heißt, zu bestimmten Bereichen erhalten nur vollständig gegen Corona Geimpfte Zutritt sowie Menschen, die von einer Corona-Infektion genesen sind. Dies gilt im Freizeit- und Kulturbereich, bei Sport- und anderen Veranstaltungen sowie bei körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen.
Ab dem Schwellenwert von 6,0 soll es Erleichterungen auch für Geimpfte und Genesene nur dann geben, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen (2G-Plus). Das soll insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars gelten. Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden.
Ab einer Rate von 9,0 können die Länder weitergehende Verschärfungen wie Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte einführen – und dabei die Länderöffnungsklausel aus dem Infektionsschutzgesetz anwenden. Die Hospitalisierungsrate gibt die Zahl der Menschen an, die binnen sieben Tagen wegen einer Corona-Infektion in einem Krankenhaus aufgenommen wurden – bezogen auf 100.000 Einwohner.
Übergangsfrist bis zum 15. Dezember
Die CDU stört sich daran, dass mit der Neuregelung des Infektionsschutzgesetzes einige Maßnahmen wie Ausgangssperren und pauschale Schließungen nicht mehr möglich sind. Trotz einiger Nachbesserungen handele es sich nicht um ein gutes Gesetz, sagte Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier (CDU). Er kritisierte zudem das Auslaufen der epidemischen Notlage zum 25. November als „fatales Signal an die Bevölkerung“.
Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) erneuerte seine Kritik ebenfalls und lobte zugleich, dass der Gesetzentwurf der Ampel-Parteien zwischenzeitlich deutlich nachgebessert worden sei. Er unterstrich, dass der „Instrumentenkasten“ bis zu nächsten Bund-Länder-Beratung am 9. Dezember überprüft und dann gegebenenfalls nachgebessert werde. Dies habe SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz (SPD) bei der Ministerpräsidentenkonferenz am Donnerstag zugesagt.
Zwar erlaubt das neue Gesetz keine Ausgangssperren und generellen Schließungen etwa von Geschäften mehr. Aber es gibt eine Übergangsfrist: Bis zum 15. Dezember können solche Maßnahmen, wie sie das bisherige Infektionsschutzgesetz erlaubt, fortgelten. Auf dieser Grundlage hat etwa Bayern am Freitag strenge Maßnahmen verhängt, wie sie das neue Gesetz eigentlich nicht mehr vorsieht.
„Revisionsklausel“ ermöglicht spätere Korrekturen
Auch Sachsen-Anhalts Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU) kritisierte, dass der Katalog möglicher Maßnahmen mit dem neuen Gesetz deutlich reduziert werde. Er begrüßte zugleich die vereinbarte „Revisionsklausel“, die spätere Korrekturen ermögliche.
Niedersachsens Ministerpräsident Stefan Weil (SPD) zeigte sich insgesamt zufrieden mit dem neuen Gesetz. Weil räumte aber zugleich ein, dass er mit dem alten Recht genauso gut hätte leben können wie jetzt mit dem Neuen.
Mit dem Beschluss des Bundesrates ist der Weg für das Inkrafttreten der Neuregelung in den kommenden Tagen frei. Die 3G-Regel am Arbeitsplatz wird ab kommenden Mittwoch gelten, wie Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) im Kurzbotschaftendienst Twitter mitteilte.
Gemäß der ebenfalls eingeführten 3G-Regel in den öffentlichen Verkehrsmitteln müssen Fahrgäste, die nicht geimpft und genesen sind, ein negatives Testergebnis vorlegen. Die Regelung gilt in Bussen und Bahnen – auch des Fernverkehrs – sowie auf Inlandsflügen.
Mit dem neuen Gesetz können die Länder zugleich weiter Abstandsgebote und Maskenpflicht anordnen und verlangen, dass etwa bei Kultur- und Freizeiteinrichtungen Impf-, Genesenen- oder Testnachweise vorgelegt werden müssen. Die Anwendung von 2G- und 2G-Plus-Regeln soll nach einer Vereinbarung von Bund und Ländern an bestimmte Hospitalisierungsraten geknüpft sein.
Bei einer konkreten epidemischen Gefahr können die Länder mit Beschluss der Landtage auch künftig Zugangsbeschränkungen für Betriebe, Einrichtungen oder Veranstaltungen erlassen. Auch dürfen die Länder in solchen Fällen Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum anordnen. (afp/dts)
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