Neuer GEG-Entwurf: Einbau von Gasheizungen noch weiter möglich, Holzheizungen sind erlaubt

Die Bundesregierung ging beim Gebäudeenergiegesetz einige Kompromisse ein. Nach Druck der FDP gelten einige Vorgaben nun erst später. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.
Neuer GEG-Entwurf: Einbau von Gasheizungen noch lange weiter möglich
Eine Gasheizung in einem Heizungsraum. Nach dem überarbeiteten GEG können diese in den kommenden Jahren noch häufig eingebaut werden.Foto: iStock
Von 3. Juli 2023

Nach langem Ringen der Ampel-Parteien liegt ein schriftlicher Entwurf für weitere Änderungen am umstrittenen neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor. Auf Druck der FDP sollen die Klimavorgaben beim Einbau einer neuen Heizung sehr viel später gelten. Wer klimafreundlich umrüstet, kann auf hohe Fördersätze hoffen. Außerdem setzt die Ampel auf Mieterschutz.

Grundsatz 65-Prozent-Ziel

Der Grundsatz bleibt: Neu eingebaute Heizungen sollen den Plänen nach künftig zu mindestens 65 Prozent mit „erneuerbaren“¹ Energien betrieben werden müssen. Klassische Öl- und Gasheizungen können dies nicht leisten.

Die Vorgaben sollen für die meisten Gebäude später greifen als zunächst geplant. Zudem gibt es Ausnahmen. Der Einbau von Gas- und sogar Ölheizungen bleibt so in vielen Fällen noch einige Zeit möglich.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Die neuen GEG-Regeln gelten ab Januar 2024 zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten. Bei Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten sollen die Kommunen zuerst Pläne vorlegen, wie der klimafreundliche Umbau örtlich funktionieren soll – ob etwa Fernwärmenetze oder klimaneutrale Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff gebaut werden.

Großstädte ab 100.000 Einwohnern sollen eine verpflichtende Wärmeplanung bis Juli 2026 vorlegen, kleinere Städte bis Juli 2028.

Liegen vor diesen Stichtagen schon Entscheidungen etwa über den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder eines klimaneutralen Gasnetzes vor, gelten die neuen Vorschriften entsprechend früher. Keinen Aufschub hingegen gibt es, wenn eine Gemeinde bis zum vorgeschriebenen Datum keine Wärmeplanung vorlegt. Die Vorschriften gelten dann dennoch.

Weitere Regelungen und Fristen

Auch nach dem neuen GEG können defekte Heizungen im Bestand grundsätzlich repariert und weiterbetrieben werden. Ist eine Heizung irreparabel, bleiben dem Hauseigentümer im Regelfall fünf Jahre, um eine neue Heizung einzubauen, die das 65-Prozent-Ziel erreicht. Bis dahin kann übergangsweise etwa eine gebrauchte Öl- oder Gasheizung eingebaut werden.

Für Mehrfamilienhäuser gelten abhängig von der bisherigen Anlage sowie der kommunalen Wärmeplanung teils deutlich längere Übergangsfristen. Allerdings besagt das bereits geltende Klimaschutzgesetz, dass alle Heizungen ab 2045 klimaneutral betrieben werden müssen.

Sonderregeln für Gasheizungen

Wer nach dem 1. Januar 2024 und bevor die neuen GEG-Regeln gelten, eine Gasheizung einbaut, muss diese ab 2029 zu anteilig 15 Prozent mit klimaneutralem Gas etwa aus Biomasse oder Wasserstoff betreiben. Dieser Pflichtanteil steigt 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent.

Wenn die GEG-Regeln bereits gelten, ist der Einbau einer Gasheizung noch erlaubt, wenn sie auf Wasserstoff umgestellt werden kann und die Wärmeplanung der Kommune ein entsprechendes Versorgungsnetz vorsieht. Die Umstellung auf Wasserstoff muss dann im Einklang mit dem Klimaschutzgesetz bis 2045 erfolgen.

Auch wenn kein Versorgungsnetz mit Wasserstoff geplant ist, dürfen theoretisch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden – sie müssen dann allerdings zu 65 Prozent klimaneutral betrieben werden. Denkbar ist der kombinierte Betrieb, zum Beispiel mit einer Wärmepumpe; dann läuft die Gasheizung nur an besonders kalten Tagen.

Fernwärme

Die Wärmenetze sollen stark ausgebaut und auf „erneuerbare“ Energien umgestellt werden. Verpflichtende Vorgaben, etwa dass jedes Wärmenetz bis Ende 2029 zumindest zu 50 Prozent mit „erneuerbaren“ Energien betrieben werden muss, sollen jedoch gestrichen werden. Die Verantwortung dafür liegt aber ohnehin beim Wärmenetzbetreiber. Für Verbraucher gilt: Mit einem Fernwärmeanschluss werden die GEG-Anforderungen erfüllt.

Holzheizungen

Neben elektrischen Wärmepumpen, Solarthermie- oder Erdwärmesystemen sind auch Holzheizungen GEG-konform. Der ursprüngliche Plan, Pelletheizungen nur unter Auflagen und in Bestandsgebäuden zuzulassen, wurde gekippt.

Finanzielle Förderung

Der maximale Fördersatz wurde auf 70 Prozent aufgestockt und dabei um eine soziale Komponente ergänzt. Grundsätzlich sollen Hausbesitzer beim Umrüsten auf eine klimafreundlichere Heizung mit 30 Prozent der Kosten unterstützt werden – unabhängig davon, ob das GEG für sie bereits gilt oder nicht. Hinzu kommen 20 Prozent, aber nur bis 2028. Danach reduziert sich diese Förderung um je drei Prozentpunkte pro Jahr. Dies soll zu einem raschen Umtausch animieren.

Wer im Eigenheim wohnt und über weniger als 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen verfügt, kann weitere 30 Prozent Förderung erhalten. Davon könnten viele Rentner profitieren. Die drei Förderkomponenten können kombiniert werden, sind zusammengenommen aber bei 70 Prozent gedeckelt.

Beratungspflicht

Der Einbau einer Öl- oder Gasheizung kann sich als Kostenfalle entpuppen. Denn wegen der Ausweitung des Emissionshandels steigen die Kosten für die fossilen Brennstoffe. Außerdem werden absehbar immer weniger Gasheizungen am Netz angeschlossen sein. Dann steigen die Netzentgelte für den einzelnen Haushalt. Die Versorgung mit Wasserstoff und der Preis dafür sind unsicher. Auch die Pflicht, Gasheizungen anteilig mit Biogas zu betreiben, treibt die Kosten – Biogas ist teuer.

Konventionelle Heizungen sollen ab Januar 2024 deshalb künftig nicht mehr ohne professionelle Beratung eingebaut werden dürfen. Qualifiziert für die Beratung sind neben Energieberatern etwa Schornsteinfeger, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker.

Mieterschutz

Vermieter können die Kosten für eine neue Heizung anteilig über Mieterhöhungen umlegen. Diese Möglichkeit soll begrenzt werden auf zehn Prozent der Kosten. Dafür müssen Vermieter staatliche Förderung in Anspruch nehmen und diese vom Kostenanteil der Mieter abziehen. Wer keine staatliche Förderung nutzt, soll maximal acht Prozent der Kosten umlegen können.

In beiden Fällen darf die Miete beim Heizungstausch um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen. Bislang lag dieser Grenzwert bei drei Euro. Bei weiteren Modernisierungsarbeiten, etwa neue Fenster oder Isolierung, darf die Miete auch stärker steigen: um maximal drei Euro pro Quadratmeter. Dazu kommen Härtefallregelungen für Haushalte mit niedrigen Einkommen.

Gestrichen wurden Regelungen, die Mieter vor hohen Verbrauchskosten schützen sollten – etwa wenn der Vermieter eine für ihn verhältnismäßig günstige Pelletheizung einbaut oder eine Gasheizung, die dann teuer mit Wasserstoff oder Biogas betrieben werden muss.

Umweltverbände: Heizungsgesetz ist nicht ausreichend

Klima- und Umweltschutzverbände haben den neuen Entwurf jedoch scharf kritisiert. „Das GEG in seiner jetzigen Form liefert für den Klimaschutz weder die richtigen Maßnahmen noch die nötige Geschwindigkeit“, erklärte Viviane Raddatz vom WWF Deutschland am Montag. Der neue Entwurf mache „die Einhaltung der Pariser Klimaschutzziele unmöglich“, erklärte die Deutsche Umwelthilfe (DUH). Auch der BUND klagte, die Klimaziele werde Deutschland weiter verfehlen.

„Wenn auf Jahre weiter Gas-, Holz- und sogar Ölheizungen eingebaut werden dürfen, ist eine zeitnahe Wärmewende nicht zu schaffen“, erklärte WWF-Expertin Raddatz weiter. Es brauche stattdessen „strenge Anforderungen an diese Arten des Heizens“.

BUND-Chef Olaf Bandt kritisierte, das Heizungsgesetz setze zu sehr auf eine falsch verstandene Technologieoffenheit wie etwa bei der Scheinlösung „Wasserstoff-Ready Heizungen“ und der Müllverbrennung. Dazu gesellten sich noch der bedingungslos erlaubte Einsatz von Holz als Brennstoff in allen Gebäuden und der drohende Hochlauf von Biogas. Auch Effizienzvorgaben wurden geschwächt, statt gestärkt. „Diese Einigungen sind ökologisch fahrlässig.“

Für Millionen Menschen im Land bedeutet der neue Entwurf aber eine Entlastung – zumindest vorerst. Viele haben schlicht die nötigen finanziellen Mittel nicht, um die entsprechenden Maßnahmen am und im Gebäude umzusetzen. (AFP/mf)

[1] Der Begriff „erneuerbare Energien“ hat sich zwar gesellschaftlich etabliert, nach dem Energieerhaltungssatz ist Energie aber grundsätzlich nicht erneuerbar. Sie kann nur umgewandelt werden.



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