Libanesischer Polizisten-Mörder wird nach Haftstrafe nicht in Heimatland abgeschoben

Yassin Ali-Khan, ein libanesisches Clan-Mitglied und Polizistenmörder, kam nach 15 Jahren Gefängnis wieder auf freien Fuß. Wegen eines Behördenfehlers wurde der Mörder nicht abgeschoben. Die Ausländerbehörde machte ihm ein erstaunliches Angebot.
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Ein Luftbild von Sidon, Libanon (Symbolbild).Foto: Oliver Killig/Illustration/dpa
Epoch Times22. September 2018

Yassin Ali-Khan saß 15 Jahre im Gefängnis, weil er einen Polizisten kaltblütig mit einem Kopfschuss umgebrach hatte.  Ein Spezial-Einsatzkommando (SEK) der Polizei stürmte damals die Hochhaus-Wohnung des Libanesen in Berlin-Neukölln. Er sollte nach einer Disco-Messerstecherei festgenommen werden.

Nun kam der Libanese nach 15 Jahren wieder frei und sollte eigentlich in den Libanon abgeschoben werden. Doch wie die „Bild“ berichtete, verhinderte ein Behördenfehler die Abschiebung.

Der Polizistenmörder legte beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein, weil seine Anhörung versäumt worden sei und das mit Erfolg. Das Gericht gab ihm teilweise Recht, sodass der Mann vorerst in Deutschland  bleiben durfte. Laut Gericht sei dem Mörder zugute gekommen, dass seine Familie in Deutschland lebt, so die „Bild“.

Ali-Khan habe mit seiner Frau Birgit insgesamt sechs Kinder, vier davon minderjährig und während seiner Haftzeit gezeugt. Alle besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft. Es sei unbekannt, wovon die Ehefrau lebe, jedoch habe sie einen Anspruch auf 1263 Euro Kindergeld.

Schließlich soll die Ausländerbehörde laut „Bild“ dem Libanesen einen Deal angeboten haben. Wenn er freiwillig ausreise, dürfe er nach einem Jahr wieder nach Deutschland zurückkommen. Bei einer Abschiebung hätte er Deutschland acht Jahre lang nicht mehr betreten dürfen. Das hat sich der Mörder zu Herzen genommen und ist nun freiwillig ausgereist.

Auf Nachfrage von „Focus“ zum Deal dementierte ein Sprecher der Berliner Senatsverwaltung für Inneres den Vorwurf.  Aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfe er sich nicht zu Einzelfällen äußern, aber so viel könne er sagen: „Es gab keinen Deal“.

Zudem verwies der Sprecher auf zwei Gesetze, die für die Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin maßgeblich waren. Zum einen der Paragraf 11 des Aufenthaltsgesetzes, der das Einreise- und Aufenthaltsverbot regelt. Demnach dürfe über die Frist, in der eine abgeschobene Person nicht wieder einreisen darf, „nach Ermessen entschieden“ werden.

Zum anderen sei der Artikel 6 des Grundgesetzes zum Tragen gekommen: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“

Sollte der Deal die Behördenpanne ausgleichen?

Strafrechtler Arndt Kempgens erklärt gegenüber dem „Focus“, die Möglichkeit einer Verkürzung der Einreisesperre sei gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Es handele sich immer um eine Einzelfallentscheidung, bei der es letztlich um die Frage der inneren Sicherheit gehe.

Er gab jedoch zu Bedenken: „Im hiesigen Fall stellt sich die Frage, ob dem mit dem Ziel, eine mögliche Behördenpanne auszugleichen, ausreichend Rechnung getragen wurde.“ (nh)



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