Karlsruhe erklärt Bremer Atomtransportverbot für nichtig
Das Bundesverfassungsgericht hat das umstrittene Verbot für Atomtransporte über Bremer Häfen für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.
Der Freien Hansestadt Bremen fehle die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass eines solchen Umschlagverbots, teilte das oberste deutsche Gericht in Karlsruhe mit (Az. 2 BvL 2/15). So etwas könne für die friedliche Nutzung der Kernenergie allein der Bund machen. Daran ändere nichts, dass der Senat allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen kann.
Das Verwaltungsgericht Bremen hatte sich im Juli 2015 nach einer Verhandlung an das Verfassungsgericht gewandt mit der Frage, ob die Bremer Regelung gegen das Grundgesetz und das sogenannte Prinzip der Bundestreue verstößt, das eine Umgehung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch Landesrecht verbietet. Ein Brennelemente-Hersteller aus Lingen, ein Atomtransportunternehmen aus Hanau und eine Firma für nukleare Entsorgung aus Essen hatten Ausnahmegenehmigungen gegen den Stopp des Be-, Ent- und Umladens beantragt.
Sie alle haben laut der Gerichtsmitteilung Transportgenehmigungen des Bundesamts für Strahlenschutz nach dem Atomgesetz, „in denen die Transportroute über bremische Häfen jeweils ausdrücklich als Transportstrecke zugelassen ist“. Die Landesregierung lehnte Ausnahmen ab. Die Unternehmen zogen vor Gericht.
Das Verwaltungsgericht hatte die Verfassungsmäßigkeit allerdings angezweifelt und den Fall Karlsruhe vorgelegt, das Verfahren wurde derweil ausgesetzt (Az. 5 K 171/13). In der damaligen Entscheidung heißt es aber schon: Ist die Regelung „verfassungswidrig und nichtig, hätte die Klage Erfolg, weil dann die von den Klägerinnen begehrte Feststellung zu treffen wäre, dass der Umschlag von Kernbrennstoffen nach dem Hafenbetriebsgesetz nicht genehmigungsbedürftig ist“.
Der Zweite Senat unter Vorsitz der Seerechtsexpertin Doris König verwies in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 7. Dezember auf Artikel 73 des Grundgesetzes. Demnach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung unter anderem über die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken. Das umfasse auch Regelungen zu Transport und Umschlag von Kernbrennstoffen, hieß es. (dpa)
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