Karlsruhe: AfD scheitert mit Antrag zu verwehrtem Hammelsprung im Bundestag

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Es ging um das gewerbsmäßige Verbreiten von Kinderpornografie.Foto: iStock/Wavebreakmedia
Epoch Times24. September 2019

Die AfD-Bundestagsfraktion ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung wegen eines verwehrten Hammelsprungs zur Feststellung der anwesenden Abgeordneten im Bundestag gescheitert. Das höchste deutsche Gericht lehnte in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss den Eilantrag ab. Die AfD-Fraktion wollte erreichen, dass Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier drei in einer nächtlichen Bundestagssitzung beschlossenen Gesetze nicht unterzeichnen darf. (Az. 2 BvQ 59/19)

Der Justitiar der AfD-Bundestagsfraktion, Stephan Brandner, warf dem Verfassungsgericht NUN vor, es verschließe „zum wiederholten Male die Augen vor offensichtlichem Unrecht“. Es schiebe unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung „angebliche formelle Gründe“ vor und weigere sich, in AfD-Verfahren inhaltlich Position zu beziehen. Bei einer Unterzeichnung der Gesetze kündigte er an, eine Klage in der Hauptsache vor dem Bundesverfassungsgericht zu prüfen.

Roth weißt Hammelsprung-Antrag zurück

Die AfD hatte in der Sitzung in der Nacht zum 28. Juni einen Hammelsprung gefordert, weil ihrer Ansicht nach das Plenum wegen unzureichender Präsenz von Abgeordneten nicht beschlussfähig war.

Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth (Grüne) wies den Antrag auf einen Hammelsprung, bei dem die Angeordneten einzeln gezählt werden, im Einvernehmen mit der Sitzungsleitung jedoch zurück. Sie argumentierte, die Beschlussfähigkeit sei gegeben.

Die AfD-Bundestagsfraktion beantragte deshalb in einem Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine einstweilige Anordnung.

Richter: Kein schwerer Nachteil für die AfD

Die Ablehnung dieses Antrags begründeten die Verfassungsrichter vor allem damit, dass der AfD-Fraktion „kein schwerer Nachteil“ drohe, wenn die geforderte einstweilige Anordnung nicht ergehe und sie danach in einem späteren Verfahren Erfolg hätte.

Die Richter verwiesen zudem darauf, dass das Bundesverfassungsgericht die Kompetenz des Bundespräsidenten zur Prüfung eines Gesetzes zu respektieren habe.

Der Bundestag ist laut Geschäftsordnung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.

Bei Zweifeln an der Beschlussfähigkeit kann eine Fraktion – oder fünf Prozent der Bundestagsmitglieder – eine Zählung der Anwesenden beantragen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Beschlussfähigkeit auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht wird. (afp)



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