Masern-Impfpflicht: Ärzteverein warnt vor „vorauseilendem Gehorsam“ für Schulanfänger

Die deutschen Behörden stellen derzeit "ihre schon historische Stärke" wieder einmal unter Beweis: den "vorauseilenden Gehorsam". So heißt es auf der Seite des Vereins "Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V.", der aktuelle Tipps für die Einschulungsuntersuchungen im Hinblick auf die Masern-Impfpflicht gibt.
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Die Masern-Pflichtimpfung ist am 1. März in Kraft getreten. Aber Kinder, die bereits in der Kita oder Tagespflege betreut werden, oder bereits zur Schule gehen, müssen erst zum 31. Juli 2021 den Masern-Impfschutz nachweisen.Foto: iStock
Von 3. März 2020

Das neue Schuljahr 2020/21 steht vor der Tür. Zahlreiche Eltern strömen mit ihren zukünftigen Schulanfängern zu Einschulungsuntersuchungen. Im Gepäck haben sie neben dem gelben Vorsorgeheft auch den Impfausweis. So sieht es zumindest das Einladungsschreiben vor, das Epoch Times als Hinweis von einer besorgten Mutter vorgelegt wurde.

Der Verein „Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V.“ klärt diesbezüglich auf seiner Website über den Umstand auf, dass derzeit die deutschen Behörden „ihre schon historische Stärke“ wieder einmal unter Beweis stellen würden: „vorauseilenden Gehorsam“. Denn Eltern und Erziehungsberechtigte müssen einen entsprechenden Nachweis zur Einschulungsuntersuchung nicht vorlegen.

Für Erstklässler beginnt die Nachweispflicht erst mit dem Schuljahresbeginn, sprich mit dem Tag der Einschulung.

Dazu informiert Rechtsanwalt Jan Matthias Hesse, der dem Ärzteverein beratend zur Seite steht: Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums gelte als Aufnahme in die Schule der tatsächliche Beginn der Betreuung in der Schule und nicht etwa die Schuleingangsuntersuchung oder der Abschluss des Schulvertrages bei Schulen in freier Trägerschaft.

Für den Fall, dass dieser Nachweis nicht erbracht wird, gilt nach anwaltlicher Auskunft folgendes Prozedere: Wenn der gesetzlich geforderte Nachweis bei Aufnahme in die Schule nicht vorgelegt wird, hat die Leitung der Schule unverzüglich das örtliche Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem personenbezogene Angaben des Schülers zu übermitteln.

Datenschutz und Schweigepflicht

Das Gesetz sieht laut Hesse nicht vor, dass die Schule den Impfpass oder das ärztliche Zeugnis selbst kopiert und weiterleitet. „Das wäre ein vom Gesetz nicht legitimierter Verstoß gegen den Datenschutz und gegen die Schweigepflicht“, erklärt der Fachmann. Die Schule habe lediglich dem Gesundheitsamt zu melden, dass ein Kind nicht (vollständig) gegen Masern geimpft ist, keine Immunität und keine medizinische Kontraindikation ärztlich bescheinigt worden ist. Alles Weitere habe dann das Gesundheitsamt aufzuklären und weiterzuverfolgen.

Das Gesundheitsamt kann in der Folge die Eltern auffordern, den geforderten Nachweis vorzulegen. Wenn der geforderte Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werde oder sich aus dem Nachweis ergebe, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei oder vervollständigt werden könne, kann das Gesundheitsamt die Eltern zu einer Beratung laden. Im weiteren Verlauf werden die Eltern aufgefordert, die Masernimpfung bei ihrem Kind durchführen zu lassen.

Wenn sich die Eltern dagegen verwehren, kann gegen sie ein Bußgeld verhängt werden, welches sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie orientieren soll. Allerdings ist das Gesundheitsamt nicht verpflichtet, ein Bußgeld zu verhängen. Es gilt das sogenannte Opportunitätsprinzip. Dabei handelt es sich um einen Verfahrensgrundsatz, nachdem es im Ermessen der Behörde liegt, ob sie tätig werden möchte oder nicht.

Keine Befreiung von der Schulpflicht

Vom Schulunterricht oder der Aufnahme an eine Schule kann das Kind aufgrund einer fehlenden Masern-Impfung nicht ausgeschlossen werden. In Deutschland besteht die gesetzliche Schulpflicht. Ein fehlender Nachweis kann somit niemals Grundlage für das Verweigern der Schulanmeldung oder gar des Schulbesuchs sein.

Kinder, die bereits in der Kita oder Tagespflege betreut werden, oder bereits zur Schule gehen, müssen erst zum 31. Juli 2021 den Masern-Impfschutz nachweisen. Das gilt auch für Kinder, deren Betreuungsverhältnis am 1. März begonnen hat.

Der Verein „Ärzte für individuelle Impfentscheidung e.V.“ hatte seine Petition „Deutschland braucht keine Impfpflicht“ über die Plattform OpenPetition geschaltet. In einer Rekordzeit von 23 Tagen sammelten die Ärzte 50.000 Unterschriften. Als am 27. Juni 2019 insgesamt 143.294 Unterschriften an das Bundesgesundheitsministerium ausgehändigt, war auch Epoch Times dabei.

Obwohl der damalige Regierungssprecher eine Beteiligung der Ärzte in einer Anhörung vor dem Bundestag in Aussicht gestellt hatte, wurde keines der Argumente der Ärzte, die gegen einen Impfzwang sprachen, bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Ein Gespräch mit den Bundestagsabgeordneten kam in diesem Rahmen nicht zustande. Stattdessen wurde die Impfpflicht zum 1. März 2020 beschlossen.



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