Hessen: Asylbewerbern stehen auch teure Therapien zu
Schwer erkrankte Asylbewerber haben in Deutschland das Recht auf eine teure Therapie, urteilte das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt. Der Beschluss sei nach Angaben des Gerichts unanfechtbar und somit rechtskräftig.
Dieses Urteil erging aus dem Fall eines an Hepatitis-C erkrankten Mannes, der Ende 2015 mit seiner Frau aus den Niederlanden ohne Ausweispapiere nach Deutschland eingereist war. Beide beantragten Aufenthalt aus humanitären Gründen und Leistungen nach dem Asylrecht. Die Ausländerbehörde entschied, die Duldung ihres Aufenthaltes bis zum 6. September dieses Jahres.
Im Oktober 2016 diagnostizierten Ärzte beim Mann des Ehepaares Hepatitis-C und empfahlen eine antivirale Therapie und prognostizierten ihm eine 90% Heilungschance. Die Behandlungskosten sollte der Landkreis Fulda übernehmen. Nachdem der Landkreis die Kostenübernahme ablehnte, ging der Falls vor das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt.
Das Landessozialgericht verwies auf verfassungsrechtliche Gründe. Der Landkreis hingegen begründete seine Ablehnung, dass es sich um einen befristet geduldeten Ausländer handele und nur Leistungen auf niedrigem Niveau erbracht werden sollten, und der Mann zudem zur Ausreise in die Niederlande verpflichtet sei.
In Deutschland wird die medizinische Versorgung von Asylsuchenden durch das AsylbLG geregelt. In diesem sind Impfungen, Behandlungen für Schwangere und für Menschen mit „akuten Krankheiten und Schmerzzuständen“ vorgesehen. Weitere Leistungen gibt es nur im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit.
Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass im Fall des Aserbaidschaners alle nach dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen (SGB V) beziehungsweise der Sozialhilfe (SGB XII) erforderlichen Therapiemaßnahmen angewendet werden können. (nh)
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