Erziehungs-Urteil im Kandel-Prozess: 8,5 Jahre für brutalen Mord an 15-jähriger Mia im DM-Markt

Im Mordprozess um die Tötung eines 15-jährigen Mädchens im rheinland-pfälzischen Kandel ist der Angeklagte zu einer sogenannten Einheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Epoch Times3. September 2018

Am 27. Dezember 2017 ermordete der afghanische Asylbewerber Abdul D. seine ehemalige Freundin Mia V. (15) aus Kandel mit mehreren Messerstichen im örtlichen DM-Markt. Der Fall sorgte bundesweit für Empörung und löste zahlreiche Proteste aus.

Trauer in Kandel. Foto: Andreas Arnold/dpa

Das Urteil

Nun wurde das Urteil im Prozess gesprochen. Das Landgericht Landau in der Pfalz sprach den Afghanen des Mordes und der Körperverletzung schuldig. Er erhielt eine sogenannte Einheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, während Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gefordert hatten.

Die Verteidigung wollte Abdul D. mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen Totschlags davonkommen lassen.

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Ein heimtückischer Mord

Der mutmaßlich aus Afghanistan stammende Angeklagte hatte seine 15-jährige Ex-Freundin am 27. Dezember 2017 in einem Drogeriemarkt mit einem Messer getötet. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen gehandelt zu haben.

Zudem war die Diskussion über eine Altersfeststellung von Flüchtlingen nach dem Mordfall wieder lauter geworden. Der Prozess gegen den zur Tatzeit womöglich noch minderjährigen Abdul D., der im April 2016 als unbegleiteter Flüchtling eingereist war, fand als Jugendstrafverfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Demonstration in Kandel, 24. März 2018. Foto: Dirk Klostermann

Die Erziehung des Mörders im Vordergrund

Auf „Wikipedia“ heißt es zur „Einheitsstrafe“, dass beim deutschen Jugendstrafrecht der erzieherische Aspekt im Vordergrund steht.

Diese geht davon aus, dass auch für mehrere selbständige Strafen nur eine einheitliche Strafe gebildet werden soll, da sonst der erzieherisch gewollte Effekt nicht gewahrt werden könnte.“

Bei der Zusammenfassung in einer Strafe dürfe jedoch auch die festgelegten Höchstgrenze der Jugendstrafe (§ 31 Abs. 1 JGG) nicht überschritten werden.

Doch welche erzieherische „Lehre“ wird der Mädchenmörder Abdul D. mit seinem kulturellen Hintergrund und seinem Glaubensaspekt aus diesem Urteil ziehen? 8,5 Jahre Haft für die „Bestrafung“ einer ehemaligen Freundin und der Wiederherstellung eines krankhaften Ehrgefühls? (dts/sm)



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