Einrichtungsbezogene Impfpflicht: Bundestag und Bundesrat stimmen ab

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Altenpflegerin hilft Seniorin mit Medikamenten. Symbolbild.Foto: iStock
Epoch Times9. Dezember 2021

Einmal mehr ändert der Bundestag das Infektionsschutzgesetz. Die Novelle, die am Freitag in Bundestag und Bundesrat zur Abstimmung steht, regelt insbesondere die einrichtungsbezogene Impfpflicht und die Möglichkeit zur Schließung gastronomischer Einrichtungen.

All jene, die in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen tätig sind, müssen geimpft oder genesen sein. Die Pflicht gilt auch für Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen betreut werden. Erfasst von der Regelung sind außerdem Tageskliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste oder sozialpädagogische Zentren.

Für bestehende und bis zum 15. März 2022 geschlossene Tätigkeitsverhältnisse müssen die Nachweise bis zu diesem Datum vorgelegt werden. Die Neueinstellung von Personal, das weder geimpft noch genesen ist, wäre danach nicht mehr möglich. Eine Ausnahme von der Impfpflicht gibt es nur für jene, bei denen diese aus medizinischen Gründen nicht möglich ist – wenn ein entsprechendes Attest vorgelegt wird.

Maßnahmenkatalog wird wieder ausgeweitet

Um die Auffrischungsimpfungen zu beschleunigen, sollen künftig auch Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker vorübergehend Corona-Impfungen verabreichen dürfen. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Schulung.

Der im Zuge der vorangegangenen Änderung des Infektionsschutzgesetzes verkleinerte Maßnahmenkatalog wird wieder ausgeweitet. Künftig können alle gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen wieder geschlossen werden.

Betroffen sind davon neben Restaurants auch Bars, Clubs und Diskotheken. Auch Messen oder Kongresse können wieder untersagt werden.

Übergangsfrist bis zum 15. Februar verlängert

Im Zuge der vorhergehenden Gesetzesänderung war festgelegt worden, dass einschneidende Maßnahmen, die noch vor Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. November angeordnet worden waren, bis zum 15. Dezember fortgelten können – auch wenn sie nach dem neuen Gesetz eigentlich nicht mehr möglich sind.

Dazu gehören etwa auch Ausgangsbeschränkungen, wie sie nach dem alten Gesetz möglich waren. Um dies weiter aufrechterhalten zu können, wird die Übergangsfrist nun bis zum 15. Februar verlängert.

Für in der Corona-Krise besonders belastete Krankenhäuser ist kurzfristig ein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Damit sollen finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser vermieden werden, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben.

Betriebsversammlungen und ähnliche Zusammenkünfte im Arbeitsleben können weiter virtuell abgehalten werden. Auch Versammlungen der leitenden Angestellten sowie Sitzungen der Einigungsstellen und der Heimarbeitsausschüsse sind damit per Video- oder Telefonkonferenz möglich. Dies gilt bis zum 19. März 2022, kann aber abermals verlängert werden. (afp/dl)



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