Bundesverwaltungsgericht setzt Verbot von „Compact“ vorläufig aus

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot des Magazins „Compact“ vorläufig ausgesetzt, da die Erfolgsaussichten der Klage als offen gelten und der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit in diesem Eilverfahren überwiegt. Die endgültige Entscheidung über das Verbot bleibt jedoch noch aus.
Das Bundesverwaltunsgericht hat das Verbot des rechtsextremen «Compact»-Magazins vorläufig aufgehoben. (Archivbild)
Das Bundesverwaltunsgericht hat das Verbot des rechtsextremen „Compact“-Magazins vorläufig aufgehoben. (Archivbild).Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
Von 14. August 2024

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot des Magazins „Compact“ vorläufig außer Kraft gesetzt. Das teilte das Gericht in Leipzig heute in einer Pressemitteilung mit. 

Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Verbotsverfügung hätten sich die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin als offen erwiesen, hieß es zur Begründung. Demnach bestünden keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes auf die in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte und als Presse- und Medienunternehmen tätige Antragstellerin. Alles spreche auch dafür, dass die Verbotsverfügung „formell rechtmäßig“ sei, so das Gericht. Ob die Vereinigung sich aber gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet habe, könne derzeit nicht abschließend beurteilt werden.

Das Gericht räumte ein, dass einzelne Ausführungen in den von „Compact“ verbreiteten Print- und Online-Publikationen Anhaltspunkte insbesondere für eine „Verletzung der Menschenwürde“ erkennen ließen. Auch würde Überwiegendes darauf hindeuten, dass die Antragstellerin in vielen Beiträgen eine „kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen“ einnehme.

Meinungs- und Pressefreiheit „besonderes Gewicht“

Mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit seien weite Teile der Beiträge in den Ausgaben des „Compact-Magazins für Souveränität“ nicht zu beanstandenden. Zweifel bestünden, ob die Art. 1 Abs. 1 GG verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend seien, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt sei. Denn als mögliche mildere Mittel seien presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen.

Bei der Abwägung im Eilverfahren überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, urteilt das Bundesverwaltungsgericht. Da die Vollziehung des Vereinsverbots zu der sofortigen Einstellung des gesamten Print- und Onlineangebots führe, das den Schwerpunkt der Tätigkeit des Magazins ausmache, komme dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage im Hinblick auf die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit ein „besonderes Gewicht“ zu.

Dem Anliegen der Antragsgegnerin, die Fortsetzung der Tätigkeiten der Vereinigung auf Dauer zu unterbinden, könne in ausreichendem Maße durch mehrere Maßgaben Rechnung getragen werden, hieß es weiter. Diese dienten vor allem der weiteren Auswertung der beschlagnahmten Beweismittel für das anhängige Hauptsacheverfahren.

Mindestens zwei Jahre in Ruhe weiterarbeiten

Der Herausgeber und Chefredakteur des Magazins „Compact“ sprach in einem Statement auf der sozialen Plattform X vom „größten Triumph in der Nachkriegsgeschichte“. Das Magazin habe gegen Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) gesiegt. Es sei ein Kampf „Davids gegen Goliath“. Weiter kommentiert Elsässer die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: „Wir können jetzt mindestens zwei bis drei Jahre in Ruhe weiterarbeiten.“ Offenbar rechnet der Publizist damit, dass sich das Hauptsacheverfahren, das am Ende die Frage zu klären hat, ob sich „Compact“ gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, mindestens zwei Jahre hinzieht. Die „Compact“-Macher sprechen von einem „großen Tag für die Pressefreiheit“. 

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erlaubt es „Compact“ weiterhin als Print- und Onlineausgabe zu erscheinen.



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