Entwurf Coronavirus-Impfgesetz: Kein Anspruch auf bestimmten Impfstoff
Am 17. Dezember 2020 fand die erste Beratung zum „Coronavirus-Impfgesetz – CoronaImpfG“ statt. Hier ein Blick in den Gesetzentwurf. Der offizielle Name lautet „Entwurf eines Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“, eingebracht von der FDP.
In den einleitenden Worten wird dargelegt, dass die Verteilung des Impfstoffes gegen SARS-CoV-2 eine wichtige Frage ist, die durch ein förmliches Gesetz legitimiert werden solle. Zunächst werde nicht ausreichend Impfstoff zur Verfügung stehen, eine Impfung großer Teile der Bevölkerung werde mindestens mehrere Monate dauern. Daher soll zwingend eine Reihenfolge festgelegt werden.
Die Kriterien zur Reihenfolge und Prioritätensetzung sollten entsprechend der Empfehlung der gemeinsamen Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ständigen Impfkommission, des Deutschen Ethikrates und der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina durch den Gesetzgeber aufgestellt werden.
Aufgrund der hohen Grundrechtsrelevanz der vorgesehenen Maßnahmen bei der Impfstoffverteilung sei ein Gesetz zwingend erforderlich, schreiben die Autoren: „Eine Delegation dieser Entscheidung an die Bundesregierung oder die Verwaltung scheidet damit aus.“
Die finanziellen Belastungen der gesetzlichen und der privaten Krankenkassen werden von den in den Ländern eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams abhängen, der Höhe der Vergütung für das beteiligte Personal und die Infrastruktur. Diese sind regional unterschiedlich. „Sofern sich die Personal- und Sachkosten eines durchschnittlichen Impfzentrums in einem Zeitraum von drei Monaten auf 1 Mio. Euro belaufen, ist je 100 Impfzentren mit einer Kostenbelastung der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds von 46,5 Mio. Euro und der privaten Krankenversicherungsunternehmen von 3,5 Mio. Euro zu rechnen.“
Die Kosten für die Entwicklung der Terminmanagement-Software seien noch nicht bestimmbar, ebenso wenig wie die Kosten für die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigungen (in Höhe von 5 Euro) im Rahmen der Impfberechtigung.
§ 1 – Geltungsbereich und Anspruch
Das Gesetz regelt im Punkt (1) den Zugang zu Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 „und seine Mutationen sowie die hierdurch ausgelösten Krankheiten“. Damit erhalten „Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung und Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland“ … „im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.“
Dieser Anspruch umfasst: „Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, ggf. die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffes sowie die Ausstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes.“
Im Punkt (4) heißt es: „Ein Anspruch auf einen bestimmten Impfstoff besteht nicht“.
Und unter (5): „Eine Pflicht zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht nicht.“
§ 2 – Allgemeine Grundlagen
Im Punkt (1) wird klargestellt, dass sich die Verteilung des Impfstoffes zunächst daran orientiert, die Zahl schwerer Verläufe und Todesfälle zu reduzieren. Ziel ist weiterhin, Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2 Infektionsrisiko zu schützen, die Transmission von SARS-CoV-2 zu unterbinden und das öffentliche Leben aufrechtzuerhalten. Daher erfolgt eine Eingruppierung „gemäß § 3 in unterschiedliche Risiko- und/o-der Indikationsgruppen“.
Falls Menschen mehreren Risiko- und/oder Indikationsgruppen angehören, gilt das „am höchsten priorisierte Risiko bzw. die höchste Indikation“.
Weiter heißt es:
(3) Zunächst sind alle impfwilligen Personen einer Gruppe zu impfen. Zur nächsten Gruppe ist überzugehen, sobald davon auszugehen ist, dass die Impfkapazitäten und Mengen an Impfstoff für die vorrangig zu impfende Gruppe abzüglich der Personen, die sich voraussichtlich nicht impfen lassen möchten oder darauf verzichtet haben, ausreichen.
(4) Personen, die nachweislich von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, genießen aufgrund des verringerten Risikos einer Neuinfektion geringere Priorität, als Personen, die sich nicht mit SARS-CoV-2 infiziert haben.
(5) Durch diese Regelung wird das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt. Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
§ 3 – Priorisierung
Welche Prioritäten wurden im Gesetzentwurf vorgeschlagen?
(1) Die höchste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen folgende Personengruppen:
Personen im Alter von ≥80 Jahren – Personen mit Trisomie 21 und Personen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und Pflegegrad 4 oder 5 – Bewohnerinnen und Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen – Personal mit besonders hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen (z.B. Notaufnahmen, medizinische Betreuung von COVID-19 Patientinnen und Patienten) – Personal in medizinischen Einrichtungen mit engem Kontakt zu vulnerablen Gruppen (z.B. in der Hämato-Onkologie oder Transplantationsmedizin) – Pflegepersonal in der ambulanten und stationären Altenpflege – Andere Tätige in Senioren- und Altenpflegeheimen mit Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern
An zweiter Stelle sollen stehen:
Personen im Alter von >75-80 Jahren – Personal mit hohem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen – Personen mit einer Demenz oder geistigen Behinderung in Institutionen – Tätige in der ambulanten oder stationären Versorgung von Personen mit Demenz oder geistiger Behinderung
Die dritthöchste Priorität:
Personen im Alter von ≥70-75 Jahren – Personen mit Vorerkrankungen mit erhöhtem Risiko und deren engste Kontaktpersonen – Personen in Asylbewerberunterkünften – Personen in Obdachlosenunterkünften – Enge Kontaktpersonen von Schwangeren – Personal mit moderatem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen und an besonders relevanten Positionen für die Aufrechterhaltung der Krankenhausinfrastruktur – Personal im Öffentlichen Gesundheitsdienst
Anschließend folgen:
Personen im Alter von ≥65-70 Jahren – Personen mit Vorerkrankungen mit moderatem Risiko und deren engste Kontaktpersonen – Personal mit niedrigem Expositionsrisiko in medizinischen Einrichtungen – Lehrerinnen und Lehrer – Erzieherinnen und Erzieher – Personen mit prekären Arbeits- und/oder Lebensbedingungen (z.B.: Saisonarbeiter, Beschäftigte in Verteilzentren oder der fleischverarbeitenden Industrie)
Danach kommen:
Personen im Alter von ≥60-65 Jahren – Personal der Landes- und Bundesregierungen, die zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen – Beschäftigte von staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere bei Polizei, Feuerwehr, Justiz, Bundeswehr, Abfallwirtschaft und öffentlichem Personennahverkehr – Beschäftigte im Einzelhandel
Die niedrigste Priorität beim Zugang zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 genießen alle übrigen Personen im Alter von < 60 Jahren.
§ 4 Strafbarkeit
Im Paragraf 4 wird vorgeschlagen, wie damit umzugehen ist, wenn gegen die bisherigen Paragrafen verstoßen wird. Darin heißt es:
(1) Wer entgeltlich einer Person einen Impfstoff gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 oder vom ihm ausgelöste Krankheiten verschafft, bevor nach § 2 Absatz 2 und § 3 zu impfen wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Eine Ordnungswidrigkeit ist es, „wer vorsätzlich unter Verstoß gegen § 2 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 eine Person impft oder ihr Impfstoff gegen den Coronavirus SARS-CoV-2 oder vom ihm ausgelöste Krankheiten verschafft“, heißt es im Paragraf 5. Diese „kann mit einem Bußgeld bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.“
Der Gesetzentwurf kann hier nachgelesen werden: Entwurf eines Gesetzes zur Priorisierung bei der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.
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