Zwangsuntersuchung und Quarantäne – Welche Maßnahmen drohen den Deutschen?

Das Coronavirus breitet sich in Deutschland weiter aus - das führt auch hierzulande zu weitreichenden Einschränkungen im Alltag. Das Infektionsschutzgesetz lässt eine Vielzahl von Maßnahmen zu - von denen einzelne auch bereits angewandt werden. Was unternahmen die Behörden bisher?
Titelbild
Coronavirus-Test in einem Labor in Deutschland.Foto: MARIJAN MURAT/dpa/AFP via Getty Images
Epoch Times28. Februar 2020

Quarantäne:

Rund hundert Rückkehrer aus China wurden Anfang Februar bei ihrer Ankunft in Deutschland in Quarantäne genommen, um sie auf eine mögliche Infektion hin zu untersuchen. Die Maßnahme war unumstritten, aber keineswegs freiwillig.

Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass Quarantäne bei „Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern“ angeordnet werden kann. Auch wegen der in Nordrhein-Westfalen aufgetretenen Corona-Fälle wurde bereits Quarantäne verhängt.

Schließung öffentlicher Einrichtungen:

Das Infektionschutzgesetz erlaubt es den zuständigen Behörden, Badeanstalten oder Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kitas und Ferienlager teilweise zu schließen.

Im Landkreis Heinsberg – und dort insbesondere in dem Ort Gangelt – wurden bereits Schulen und Kindergärten, aber auch Verwaltungsgebäude geschlossen. Und in den Amtsgerichten sind vorerst alle Sitzungen abgesagt.

Einreisekontrollen:

Menschen, die mit Bus, Bahn oder dem Schiff nach Deutschland kommen, sollen besondere „Aussteigerkarten“ ausfüllen müssen, wie Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) am Donnerstag in Berlin sagte. Flugreisende aus Infektionsgebieten müssen bei der Einreisen Auskunft über ihren Aufenthaltsort geben.

Dies betrifft Rückreisende aus China, Südkorea, Japan, dem Iran und Italien. Auch Fahrgäste in Bussen und Bahnen sollen bei der Ankunft in Deutschland „Aussteigerkarten“ ausfüllen müssen.

Meldepflicht:

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erließ zudem eine verschärfte Meldepflicht. Seither muss den Gesundheitsämtern nicht nur eine nachgewiesene Coronainfektion gemeldet werden, sondern auch jeder Verdachtsfall.

WELCHE MASSNAHMEN SIND KÜNFTIG DENKBAR?

Einschränkung von Freiheitsrechten:

Das Infektionsschutzgesetz gibt den Behörden ein breites Spektrum möglicher Maßnahmen an die Hand: Ausdrücklich heißt es in der Regelung, dass die verfassungsrechtlich garantierten Grundrechte wie die Freiheit der Person, die Freizügigkeit, die Versammlungsfreiheit, die körperliche Unversehrtheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden können.

Verbot von Veranstaltungen:

Die zuständigen Behörden dürfen Veranstaltungen oder größere Menschenansammlungen – etwa auch Demonstrationen – beschränken oder untersagen.

Seehofer hat sich wegen der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus für eine Absage der Internationalen Tourismusbörse (ITB) in Berlin ausgesprochen. Dem Infektionsschutzgesetz zufolge treffen aber die zuständigen Behörden des Landes Berlin die Entscheidung dazu.

Zwangsuntersuchungen:

Untersuchungen auf das Coronavirus können von den Behörden angeordnet werden – auch gegen den Willen der Patienten.

Betriebsschließung:

Wenn ein Unternehmen wegen des Coronavirus geschlossen werden muss, haben die Beschäftigten nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums grundsätzlich Anspruch auf Weiterzahlung ihres Gehalts. Für den Arbeitgeber gehöre dies zum Betriebsrisiko.

„Die Arbeitnehmer behalten also ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können“, erklärt das Bundesarbeitsministerium. Wenn Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, kommt auch Kurzarbeitergeld in Frage.

Abriegelung von Gebieten und Orten:

Die zuständige Behörde kann dem Gesetz zufolge auch Menschen „verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind“. Ob auf dieser Grundlage auch ganze Gebiete oder Städte abgeriegelt werden können, ist rechtlich umstritten.

Mancher Politiker will so etwas nicht gänzlich ausschließen. Die Abriegelung einer Gemeinde sei eine „drastische Maßnahme“, betont Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml (CSU). Bevor es so weit komme, müssten aber andere Möglichkeiten ausgeschöpft werden – wie etwa die Schließung von Schulen.

Hingegen vertritt der Deutsche Städte- und Gemeindebund die Auffassung, dass eine Quarantäne für ganze Orte nicht infrage komme. Das Infektionsschutzgesetz erlaube die Isolierung einzelner Personen, „aber es gibt darin keine Regelung, ganze Stadtteile abzuriegeln“, sagte Hauptgeschäftsführer Gerd Landsberg dem Sender Phoenix.

Hier geht es zu den Pandemieplänen der einzelnen Bundesländer  (afp/sua)

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