Buschmann legt Vorschlag für neues Namensrecht vor
Wer sich für einen Doppelnamen entscheidet, soll künftig nicht mehr zum Einfügen eines Bindestrichs gezwungen werden. Diese und weitere Änderungen sieht der Entwurf für das neue Namensrecht hervor, den Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) am Freitag zur Abstimmung an die anderen Ressorts der Bundesregierung verschickt hat. Tritt die Reform in der von seinem Ministerium vorgesehenen Fassung in Kraft, bliebe es den Eheleuten ab 2025 überlassen, ob sie ihre Namen mit oder ohne Bindestrich hintereinandersetzen wollen.
Herr Schmitz und Frau Koppe könnten nach der Eheschließung dann beispielsweise beide Schmitz-Koppe, Schmitz Koppe, Koppe Schmitz oder Koppe-Schmitz heißen. Die Möglichkeit, dass beide nur Koppe oder nur Schmitz heißen, bleibt ebenso weiter bestehen wie die Variante, dass jeder seinen Nachnamen behält und kein gemeinsamer Familienname festgelegt wird. Entscheidet sich ein Paar für einen Doppelnamen als Ehenamen, führen diesen auch die gemeinsamen Kinder.
In dem Entwurf, der der „Deutschen Presse-Agentur“ vorliegt, wird außerdem festgelegt, dass eine Aneinanderreihung beliebig vieler Namen nicht möglich sein wird. Wenn Manfred Schmitz Koppe eine Marina Müller-Lüdenscheid heiratet, sollen sie zwar aus je einem Bestandteil des Namens einen neuen Doppelnamen bilden können, also zum Beispiel Schmitz-Lüdenscheid oder Müller Koppe. Mehr als zwei Namensbestandteile dürfen es aber nicht sein.
Grüne: Verschmelzung von Namen
Die Idee, zwei Namen miteinander zu verschmelzen, also beispielsweise aus Koppe und Lüdenscheid den Namen Koppscheid zu machen, greift das Bundesjustizministerium in seinem Entwurf nicht auf. Dieser Vorschlag war aus den Reihen der Grünen gekommen.
Erwachsenen, die sich adoptieren lassen, räumt der Entwurf die Möglichkeit ein, ihren Nachnamen zu behalten, entweder ausschließlich oder zusätzlich zum Nachnamen der Person, die sie adoptiert.
Im Fall der Scheidung der Eltern soll es möglich sein, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, der seinen Geburtsnamen wieder annimmt, diesen auch zum Familiennamen des Kindes zu machen. Dafür ist zwar die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, wenn das Kind bisher dessen Namen führt oder wenn beiden die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils jedoch ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, muss es außerdem selbst zustimmen. (dpa)
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